RECHTLICHE GRUNDLAGEN

Recht­li­che Rege­lung inklu­si­ve Anspruch in RLP:

§ 1 Abs. 2 KitaG:

[…] (2) Kin­der­ta­ges­be­treu­ung soll allen Kin­dern glei­che Ent­wick­lungs- und Bil­dungs­chan­cen bie­ten, unab­hän­gig von ihrem Geschlecht, ihrer eth­ni­schen Her­kunft, Natio­na­li­tät, welt­an­schau­li­chen und reli­giö­sen Zuge­hö­rig­keit, einer Behin­de­rung, der sozia­len und öko­no­mi­schen Situa­ti­on ihrer Fami­lie und ihren indi­vi­du­el­len Fähig­kei­ten. Sie soll sozia­le sowie behin­de­rungs­be­ding­te Benach­tei­li­gun­gen aus­glei­chen. In der Regel fin­det Kin­der­ta­ges­be­treu­ung von Kin­dern mit und ohne Behin­de­run­gen gemein­sam statt. 

Der inklu­si­ve Anspruch rich­tet sich dabei unein­ge­schränkt an alle Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen. Der Inklu­si­ons­be­griff ist weit gefasst, da jedes Kind ist auf sei­ne Art beson­ders ist.

Inklu­si­on meint daher nicht nur die Inte­gra­ti­on von Kin­dern mit behin­de­rungs­be­ding­ten Mehr­be­dar­fen, son­dern die inklu­si­ve Hal­tung, dass alle Kin­der und Fach­kräf­te auf ihre Art beson­ders sind und ihre Hete­ro­ge­ni­tät sowie unter­schied­li­che Lebens- und Fami­li­en­ge­schich­ten zum All­tag einer Kin­der­ta­ges­ein­rich­tung gehören.

Jedes Kind ist indi­vi­du­ell ein­zig­ar­tig und doch gleich. Jedes Kind hat die glei­chen Rech­te und die Rech­te gel­ten ohne Ausnahme.

Inklu­si­on bedeu­tet, die Unter­schied­lich­keit von Men­schen als Nor­ma­li­tät zu sehen. Inklu­si­on heißt Zuge­hö­rig­keit und ist das Gegen­teil von Aus­gren­zung. Alle Men­schen sind in ihrer Unter­schied­lich­keit Teil der Gesell­schaft und stel­len auf ihre je eige­ne Art und Wei­se eine Berei­che­rung dar.

Rege­lun­gen zur Abde­ckung eines behin­de­rungs­be­ding­ten Mehrbedarfs?

Mit Umset­zung des Bun­des­teil­ha­be­ge­set­zes (BTHG) wer­den nach § 4 Absatz 3 SGB IX die Leis­tun­gen für Kin­der mit Behin­de­run­gen oder von Behin­de­run­gen bedroh­te Kin­der so gestal­tet, dass nach Mög­lich­keit Kin­der nicht von ihrem sozia­len Umfeld getrennt und  somit gemein­sam mit ande­ren Kin­dern ohne Behin­de­rung betreut wer­den kön­nen. Ziel soll­te es sein, dass Kin­der mit Behin­de­run­gen oder von Behin­de­rung bedroh­te Kin­der eine wohn­ort­na­he Regel­ein­rich­tung besu­chen können.

Muss neben dem regu­lä­ren inklu­si­ven Per­so­nal­schlüs­sel in Kitas ein indi­vi­du­el­ler behin­de­rungs­be­ding­ter Mehr­be­darf abge­deckt wer­den, so kön­nen die Eltern nach

§ 75 SGB IX (Teil­ha­be an Bil­dung) bzw. § 76 SGB IX (Leis­tun­gen zur sozia­len Teil­ha­be) unter­stüt­zen­de Leis­tun­gen beantragen.

Nach § 75 Absatz 1 SGB IX sind zur Teil­ha­be an Bil­dung unter­stüt­zen­de Leis­tun­gen zu erbrin­gen, die erfor­der­lich sind, damit Kin­der mit Behin­de­run­gen Bil­dungs­an­ge­bo­te gleich­be­rech­tigt wahr­neh­men kön­nen. In § 76 SGB IX sind die Leis­tun­gen zur sozia­len Teil­ha­be geregelt.

Mit dem Bun­des­teil­ha­be­ge­setz (BTHG) und dem Aus­füh­rungs­ge­setz zum BTHG (AGBTHG) sind die ört­li­chen Trä­ger der Ein­glie­de­rungs­hil­fe und Jugend­hil­fe gefor­dert, ihre Pla­nun­gen und Leis­tun­gen abzu­stim­men. Wün­schens­wert ist ein ein­heit­li­cher Ansatz, der es ermög­licht, durch das Zusam­men­wir­ken bei­der Sys­te­me struk­tu­rel­le Vor­keh­run­gen für die Auf­nah­me von Kin­dern mit Behin­de­run­gen in Tages­ein­rich­tun­gen zu tref­fen, z.B. könn­te über die Ein­glie­de­rungs­hil­fe und in Abstim­mung mit der Jugend­hil­fe erzie­he­ri­sches Per­so­nal zur Abde­ckung eines behin­de­rungs­be­ding­ten Mehr­be­darfs auf­ge­stockt wer­den, das für meh­re­re Kin­der zustän­dig ist.

Jugend­amt und Sozi­al­amt soll­ten gemein­sam mit der Kin­der­ta­ges­ein­rich­tung und der Fami­lie über­le­gen, wie die Bedin­gun­gen gestal­tet sein müs­sen, dass das Kind die Kin­der­ta­ges­ein­rich­tung besu­chen kann.

Gilt der in § 14 f. KiTaG  und § 24 SGB VIII aus­ge­führ­te Rechts­an­spruch auf einen Platz in einer Kindertagespflege/Kindertageseinrichtung für alle Kinder?

Der indi­vi­du­el­le Rechts­an­spruch auf Erzie­hung, Bil­dung und Betreu­ung in einer Kin­der­ta­ges­ein­rich­tung (vor­ge­se­hen im Umfang von 7 Stun­den mit Mit­tag­essen), gilt für alle Kinder.

Das Wunsch- und Wahl­recht (§ 5 SGB VIII) der Eltern ist Rech­nung zu tra­gen, sofern nicht unver­hält­nis­mä­ßi­ge Mehr­kos­ten ent­ste­hen. Wenn die räum­li­chen, sach­li­chen und per­so­nel­len Vor­aus­set­zun­gen (Betriebs­er­laub­nis einer Kita) gege­ben sind, kann jedes Kind in einer Kita betreut wer­den. Dane­ben wer­den wei­ter­hin teil­sta­tio­nä­re (inte­gra­ti­ve und heil­päd­ago­gi­sche) Ein­rich­tun­gen bestehen bleiben.