RECHTLICHE GRUNDLAGEN

Rechtliche Regelung inklusive Anspruch in RLP:

§ 1 Abs. 2 KitaG:

[…] (2) Kindertagesbetreuung soll allen Kindern gleiche Entwicklungs- und Bildungschancen bieten, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer ethnischen Herkunft, Nationalität, weltanschaulichen und religiösen Zugehörigkeit, einer Behinderung, der sozialen und ökonomischen Situation ihrer Familie und ihren individuellen Fähigkeiten. Sie soll soziale sowie behinderungsbedingte Benachteiligungen ausgleichen. In der Regel findet Kindertagesbetreuung von Kindern mit und ohne Behinderungen gemeinsam statt. 

Der inklusive Anspruch richtet sich dabei uneingeschränkt an alle Kindertageseinrichtungen. Der Inklusionsbegriff ist weit gefasst, da jedes Kind ist auf seine Art besonders ist.

Inklusion meint daher nicht nur die Integration von Kindern mit behinderungsbedingten Mehrbedarfen, sondern die inklusive Haltung, dass alle Kinder und Fachkräfte auf ihre Art besonders sind und ihre Heterogenität sowie unterschiedliche Lebens- und Familiengeschichten zum Alltag einer Kindertageseinrichtung gehören.

Jedes Kind ist individuell einzigartig und doch gleich. Jedes Kind hat die gleichen Rechte und die Rechte gelten ohne Ausnahme.

Inklusion bedeutet, die Unterschiedlichkeit von Menschen als Normalität zu sehen. Inklusion heißt Zugehörigkeit und ist das Gegenteil von Ausgrenzung. Alle Menschen sind in ihrer Unterschiedlichkeit Teil der Gesellschaft und stellen auf ihre je eigene Art und Weise eine Bereicherung dar.

Regelungen zur Abdeckung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs?

Mit Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) werden nach § 4 Absatz 3 SGB IX die Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderungen bedrohte Kinder so gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und  somit gemeinsam mit anderen Kindern ohne Behinderung betreut werden können. Ziel sollte es sein, dass Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder eine wohnortnahe Regeleinrichtung besuchen können.

Muss neben dem regulären inklusiven Personalschlüssel in Kitas ein individueller behinderungsbedingter Mehrbedarf abgedeckt werden, so können die Eltern nach

§ 75 SGB IX (Teilhabe an Bildung) bzw. § 76 SGB IX (Leistungen zur sozialen Teilhabe) unterstützende Leistungen beantragen.

Nach § 75 Absatz 1 SGB IX sind zur Teilhabe an Bildung unterstützende Leistungen zu erbringen, die erforderlich sind, damit Kinder mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können. In § 76 SGB IX sind die Leistungen zur sozialen Teilhabe geregelt.

Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) und dem Ausführungsgesetz zum BTHG (AGBTHG) sind die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und Jugendhilfe gefordert, ihre Planungen und Leistungen abzustimmen. Wünschenswert ist ein einheitlicher Ansatz, der es ermöglicht, durch das Zusammenwirken beider Systeme strukturelle Vorkehrungen für die Aufnahme von Kindern mit Behinderungen in Tageseinrichtungen zu treffen, z.B. könnte über die Eingliederungshilfe und in Abstimmung mit der Jugendhilfe erzieherisches Personal zur Abdeckung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs aufgestockt werden, das für mehrere Kinder zuständig ist.

Jugendamt und Sozialamt sollten gemeinsam mit der Kindertageseinrichtung und der Familie überlegen, wie die Bedingungen gestaltet sein müssen, dass das Kind die Kindertageseinrichtung besuchen kann.

Gilt der in § 14 f. KiTaG  und § 24 SGB VIII ausgeführte Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertagespflege/Kindertageseinrichtung für alle Kinder?

Der individuelle Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung (vorgesehen im Umfang von 7 Stunden mit Mittagessen), gilt für alle Kinder.

Das Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII) der Eltern ist Rechnung zu tragen, sofern nicht unverhältnismäßige Mehrkosten entstehen. Wenn die räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen (Betriebserlaubnis einer Kita) gegeben sind, kann jedes Kind in einer Kita betreut werden. Daneben werden weiterhin teilstationäre (integrative und heilpädagogische) Einrichtungen bestehen bleiben.