STELLUNGNAHME ZU DEN GESUNDHEITLICHEN RISIKEN EINER INFEKTION MIT DEM CORONA-VIRUS IN DER KINDERTAGESBETREUUNG

Nach­dem es am 17.02.2022 ein Exper­ten-Hea­ring mit den medi­zi­ni­schen Exper­ten der Lan­des­re­gie­rung RLP gab und am Wochen­en­de dar­über mit einer Pres­se­mit­tei­lung infor­miert wur­de, haben die Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen der Lan­des­el­tern­ver­tre­tung NRW den LEA RLP infor­miert, dass auch dort inzwi­schen ein sol­ches Hea­ring (dort ver­an­stal­tet vom Minis­te­ri­um)  mit dor­ti­gen Exper­ten statt­ge­fun­den hat. Zu die­sem Hea­ring gibt es eine kur­ze schrift­li­che Stel­lung­nah­me der Exper­ten, über die wir infor­mie­ren möchten.

Die fol­gen­den Fra­gen wer­den beant­wor­tet durch die Exper­tin­nen und Experten:

  • Dr. med. Fol­ke Brink­mann, Ober­ärz­tin und (komm.) Lei­te­rin der Abtei­lung Päd­ia­tri­sche Pneu­mo­lo­gie in der Uni­ver­si­täts-Kin­der­kli­nik des Katho­li­schen Kli­ni­kums Bochum, beru­fen in den Exper­ten-Bei­rat des Robert-Koch-Insti­tuts (RKI)
  • Prof. Dr. med. Tobi­as Tenen­baum, 1. Vor­sit­zen­der der Deut­schen Gesell­schaft für Päd­ia­tri­sche Infek­tio­lo­gie und Chef­arzt der Kli­nik für Kin­der- und Jugend­me­di­zin am Sana Kli­ni­kum Lichtenberg
  • Prof. eme­ri­tus Dr. med. Dr. h.c. Mar­tin Exner, Prä­si­dent der Deut­schen Gesell­schaft für Kran­ken­haus­hy­gie­ne, ehe­ma­li­ger Direk­tor des Insti­tuts für Hygie­ne und Öffent­li­che Gesund­heit des Uni­ver­si­täts­kli­ni­kums Bonn,
WIE GEFÄHRLICH IST EINE CORONA-INFEKTION MIT DER OMIKRON-VARIANTE FÜR KINDER?

Prof. Dr. Tenen­baum: Schwe­re Ver­läu­fe bei Kin­dern sind nach bis­he­ri­ger Stu­di­en­la­ge und den vor­lie­gen­den Daten die abso­lu­te Aus­nah­me. Eine Infek­ti­on mit dem Coro­na­vi­rus bedeu­tet gera­de im Kin­des­al­ter nicht auto­ma­tisch, dass ein Kind auch an Covid19 erkrankt. Bei vie­len Kin­dern ver­läuft die Infek­ti­on sym­ptom­los. Die, die erkran­ken, haben in aller Regel einen mil­den Ver­lauf mit grip­pa­len Sym­pto­men wie Hus­ten und Schnup­fen, oft­mals ähn­lich wie bei ande­ren uns bekann­ten Atem­wegs­in­fek­tio­nen. Dies bestä­ti­gen auch aktu­el­le Erhe­bun­gen unse­rer Fach­ge­sell­schaft zum Auf­ent­halt von Kin­dern in Kran­ken­häu­sern. 60% der Kin­der mit einer Coro­na-Infek­ti­on in Kran­ken­häu­sern sind Kin­der unter einem Jahr, oft, weil Säug­lin­ge zur Abklä­rung von Sym­pto­men eher in ein Kran­ken­haus gebracht wer­den. Die aller­meis­ten Kin­der ver­las­sen das Kran­ken­haus auch bereits wie­der nach einem oder zwei Tagen Auf­ent­halt. Zudem gibt es eine Viel­zahl an Fäl­len von Kin­dern, die zwar mit einer Coro­na-Infek­ti­on in ein Kran­ken­haus ein­ge­lie­fert wer­den, nicht aber wegen einer Covid-19-Erkran­kung, die Infek­ti­on also gar nicht der Aus­lö­ser für den Kran­ken­haus­auf­ent­halt war.

WIE STELLT SICH AUS IHRER SICHT DAS RISIKO FÜR DIE BESCHÄFTIGTEN IN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN UND FÜR KINDERTAGESPFLEGEPERSONEN DAR?

Prof. Dr. Tenen­baum: Wich­tig ist, dass die Beschäf­tig­ten den vol­len Immun­schutz haben. Die voll­stän­di­ge Imp­fung incl. Boos­te­rung stellt einen wirk­sa­men Schutz gegen einen schwe­ren Ver­lauf dar. Ledig­lich Unge­impf­te und Men­schen mit Risi­ko­fak­to­ren für ein schlech­tes Impf­an­spre­chen tra­gen wei­ter­hin ein beson­de­res Risi­ko für einen schwe­ren Ver­lauf. Dies bedeu­tet aber nicht, dass der ein oder ande­re Omi­kron-Infi­zier­te ohne Risi­ko­fak­to­ren zu Hau­se für eini­ge Tage das Bett hüten muss und als Betreue­rin bzw. Betreu­er in der Kita ausfällt.

WELCHE RISIKEN BESTEHEN DURCH PIMS UND LONG COVID FÜR KINDER?

Dr. Brink­mann: Long-Covid spielt bei Kin­dern, im Gegen­satz zu Erwach­se­nen, eine ver­gleichs­wei­se gerin­ge Rol­le. Die bis­he­ri­ge Stu­di­en­la­ge legt nahe, dass nur sehr weni­ge Kin­der im Vor­schul­al­ter ein Long-Covid Syn­drom ent­wi­ckeln , und die Sym­pto­me in den aller­meis­ten Fäl­len spä­tes­tens nach­ei­ni­gen Mona­ten abge­klun­gen sind. Eben­so ist auch das eini­ge Wochen nach SARS- CoV‑2 auf­tre­ten­de schwe­re Ent­zün­dungs­syn­drom PIMS (Pedia­tric Inflamm­a­to­ry Mul­ti­sys­tem Syn­dro­me) ein sehr sel­te­nes Phä­no­men und tritt eher bei Schul­kin­dern auf. Kin­der im Vor­schul­al­ter sind sel­te­ner betroffen.

WELCHE NACHTEILE ERGEBEN SICH AUS EINSCHRÄNKUNGEN ODER GAR SCHLIESSUNGEN VON BETREUUNGSANGEBOTEN

Prof. Dr. Tenen­baum: Ein­schrän­kun­gen im sozia­len Leben der Kin­der führ­ten als Fol­ge der Lock­down-Maß­nah­men gera­de auch im Kin­der- und Jugend­al­ter ver­mehrt zu Adi­po­si­tas, see­li­schen Erkran­kun­gen und Sucht­ver­hal­ten. Die­se Risi­ken über­stei­gen die gesund­heit­li­chen Risi­ken einer Coro­na-Infek­ti­on im Kin­der- und Jugend­al­ter um ein Vielfaches.

Prof. Dr. Exner: Die uns bis­lang ver­trau­ten Maß­nah­men zur Bekämp­fung des Coro­na­vi­rus ziel­ten zunächst dar­auf ab, die Aus­brei­tung des SARS-CoV‑2 ein­zu­däm­men (Con­tain­ment bzw. Ein­gren­zung). Im jet­zi­gen Ver­lauf der Pan­de­mie mit der sich in der Bevöl­ke­rung stark aus­brei­ten­den Omi­kron-Vari­an­te bei mil­de­ren Krank­heits­ver­läu­fen lässt sich die Virus­aus­brei­tung nur noch bedingt kon­trol­lie­ren. Es geht jetzt dar­um, die Fol­ge­wir­kun­gen zu mini­mie­ren (Miti­ga­ti­on bzw. Fol­gen­mi­ni­mie­rung) und die vul­ner­ablen Grup­pen wie alte Men­schen und durch Grund­krank­hei­ten gefähr­de­te Per­so­nen in unse­rer Gesell­schaft gezielt und mit hoher Prio­ri­tät zu schüt­zen (Pro­tec­tion bzw. Schutz der Vul­ner­ablen). Kin­der selbst zäh­len – sie­he Aus­füh­rung von Tenen­baum und Brink­mann – mit weni­gen Aus­nah­men nicht zu den erkran­kungs­ge­fähr­de­ten Grup­pen unse­rer Bevöl­ke­rung. Sie kön­nen sich infi­zie­ren, erkran­ken jedoch in der Regel gar nicht oder nur mil­de. Durch die jet­zi­ge Ver­füg­bar­keit wirk­sa­mer Impf­stof­fe für Erwach­se­ne, d. h. für Eltern, Groß­el­tern und Betreue­rin­nen und Betreu­er als Schutz vor Erkran­kung und die grund­sätz­lich gerin­ge­re Krank­heits­last der Omi­kron-Vari­an­te müs­sen Ein­schrän­kun­gen im Bereich der Kin­der­ta­ges­be­treu­ung zu Las­ten der Kin­der vor dem Hin­ter­grund der erheb­li­chen sozia­len, psy­chi­schen und phy­si­schen Las­ten durch Schlie­ßun­gen kri­tisch hin­ter­fragt wer­den. Statt­des­sen soll­ten bei Erwach­se­nen, den Betreue­rin­nen und Betreu­ern, den Eltern sowie den in der Haus­ge­mein­schaft Leben­den für die Ver­voll­stän­di­gung der Grund­im­mu­ni­sie­rung plus Boos­te­rung gewor­ben wer­den. Zusätz­lich soll­ten in den KiTas sei­tens der Betreue­rin­nen und Betreu­er alle Hygie­ne­maß­nah­men wie Tra­gen von Mund-Nasen­schutz und rich­ti­ge Lüf­tung aus­ge­schöpft werden.

STELLT EINE PRÄVENTIVE TESTPFLICHT FÜR KINDER IN DER KINDERTAGESBETREUUNG EINE WIRKSAME MASSNAHME DAR

Prof. Dr. Exner: Eine all­ge­mei­ne, prä­ven­ti­ve, anlass­lo­se Tes­tung in allen Ange­bo­ten der Kin­der­ta­ges­be­treu­ung muss auch vor dem Hin­ter­grund der Ver­knap­pung der PCR-Tests und der nicht mehr sinn­vol­len Fort­set­zung der Con­tain­ment-Stra­te­gie (Ver­such der Ein­gren­zung durch Erfas­sen jeder ein­zel­nen Infek­ti­on) eben­so kri­tisch hin­ter­fragt wer­den. Erzie­he­rin­nen und Erzie­her soll­ten regel­mä­ßig mit qua­li­fi­zier­ten Anti­gen­Tests, z.B. vor Dienst­schluss in Ver­ant­wor­tung der Trä­ger unter­sucht wer­den, da ihnen als poten­ti­el­le Ver­brei­ter Bedeu­tung zukommt und durch das zeit­na­he Vor­lie­gen des Unter­su­chungs­er­geb­nis­ses auch orga­ni­sa­to­ri­sche Pla­nun­gen mög­lich sind. Die regel­mä­ßi­ge anlass­lo­se Unter­su­chung der Kin­der soll­te ent­spre­chend dem o.a. not­wen­di­gen Stra­te­gie­wech­sel zuguns­ten einer Unter­su­chung sym­pto­ma­ti­scher Kin­der durch die Eltern auf­ge­ge­ben wer­den.
Eine Tes­tung der Kin­der in der jewei­li­gen Grup­pe der KiTa ergibt aber dann Sinn, wenn es nach­weis­lich einen Infek­ti­ons­fall in einer Grup­pe bzw. Ein­rich­tung gab, um ein infi­zier­tes Kind zu iso­lie­ren und dadurch die Über­tra­gungs­ge­schwin­dig­keit zu redu­zie­ren. Kon­takt­per­so­nen kön­nen wei­ter in den Ein­rich­tun­gen ver­blei­ben und soll­ten bei Sym­pto­men eben­so getes­tet werden.

EXPERTEN-HEARING ZUR CORONA POLITIK

Der Lan­des­el­tern­aus­schuss teilt fol­gen­des mit:

Der Lan­des­el­tern­aus­schuss der Kitas hat sich nach einem Exper­ten­hea­ring mit der medi­zi­ni­schen Exper­ten­kom­mis­si­on der Lan­des­re­gie­rung RLP zur aktu­el­len Kita-Coro­na-Poli­tik positioniert.

Dem­nach ist es wich­tig und rich­tig, dass die Kitas wei­ter­hin offen­ge­hal­ten wer­den und nur sol­che Maß­nah­men ein­ge­setzt wer­den, die vom Risi­ko-/Nut­zen­pro­fil aus wis­sen­schaft­li­cher Sicht emp­feh­lens­wert sind. Inso­weit betrach­tet der LEA RLP die der­zei­ti­gen Rege­lun­gen in Rhein­land-Pfalz als eine ins­ge­samt rich­ti­ge und sinn­vol­le Balan­ce. Der Ver­zicht auf Test­pflicht und schär­fe­re Abson­de­rungs­re­ge­lun­gen ist bei seriö­ser wis­sen­schaft­li­cher Betrach­tung mit Blick auf das Kin­des­wohl zwingend.

In den angst­ge­trie­be­nen Dis­kus­sio­nen der letz­ten zwei Wochen wird zu oft statt einer auf die Gesund­heit der Kin­der gerich­te­te Per­spek­ti­ve eine ein­sei­tig ver­eng­te Per­spek­ti­ve auf die Ver­mei­dung von Coro­na-Infek­tio­nen ein­ge­nom­men. Die­se Per­spek­ti­ve ver­nach­läs­sigt die Schä­den durch die Iso­la­ti­ons­maß­nah­men und führ­te, wie auch die Coro­na-Exper­ten­kom­mis­si­on der Bun­des­re­gie­rung soeben in ihrer 7. Stel­lung­nah­me geäu­ßert hat, zu einem  mit Blick auf das Kin­des­wohl nicht hin­nehm­ba­ren Son­der­op­fer der Kinder.

Der LEA ruft alle poli­ti­schen Akteu­re auf, die Coro­na-Kita-Poli­tik und wis­sen­schaft­lich höchst frag­wür­di­ge Instru­men­te wie die Test­pflicht oder har­te Abson­de­rungs­re­geln nicht län­ger poli­tisch zu instru­men­ta­li­sie­ren. Im Sin­ne des Kin­des­wohls muss wei­ter­hin Wis­sen­schaft und nicht Angst­kam­pa­gnen und Fake News den All­tag in den Kitas zu Coro­na-Zei­ten bestimmen.

Genaue­re Infor­ma­tio­nen zum Exper­ten-Hea­ring des LEA und zur Posi­ti­on des LEA zu den Coro­na-Maß­nah­men in den Kitas in RLP fin­den Sie in der bei­gefüg­ten Pressemitteilung


LESEN SIE HIERZU AUCH DIE STELLUNGNAHME ZU DEN GESUNDHEITLICHEN RISIKEN EINER INFEKTION MIT DEM CORONA-VIRUS IN DER KINDERTAGESBETREUUNG DER EXPERTEN-KOMISSION DES LANDES NRW

ÄNDERUNGEN DER ABSONDERUNGSREGELUNGEN FÜR KONTAKTPERSONEN IN KITAS

Kindergarten

Mit dem Rund­schrei­ben Nr. 9 vom 31. Janu­ar 2022 teilt das Lan­des­amt für Jugend und
Sozia­les fol­gen­de neu­en Rege­lun­gen zum Betrieb in Kin­der­ta­ges­stät­ten mit:

Ände­run­gen des § 15 Abs. 2 der 29. CoBeL­VO (Kita und Kin­der­ta­ges­pfle­ge) – Regel­be­trieb
Um den Regel­be­trieb auf­recht­zu­er­hal­ten, kön­nen orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men getrof­fen wer­den. Maß­nah­men in die­sem Sin­ne sind bei­spiels­wei­se kon­stan­te Ange­bots- bzw. Per­so­nal­zu­ord­nun­gen ins­be­son­de­re in den Kern­zei­ten, d. h. die Zutei­lung in fes­te Grup­pen mit fes­ten Erzieher/innen (soge­nann­te „Betreu­ungs­ko­hor­ten“). Die­se Betreu­ungs­ko­hor­ten müs­sen nicht einer päd­ago­gi­schen Grup­pe ent­spre­chen. In Rand­zei­ten früh mor­gens und nach­mit­tags, in denen nur weni­ge Kin­der in den Kitas sind, ist die Tren­nung der Betreu­ungs­ko­hor­ten gege­be­nen­falls nicht unein­ge­schränkt mög­lich, da hier übli­cher­wei­se weni­ger Per­so­nal zur Ver­fü­gung steht.

Im Not­fall wird außer­dem die Mög­lich­keit eröff­net, das Betreu­ungs­an­ge­bot in den Bring- und Hol­zei­ten ein­zu­schrän­ken, um die Maß­nah­men umset­zen zu kön­nen. Dies kann u.U. auch eine Ver­kür­zung der Öff­nungs­zei­ten bedeu­ten. Die Aus­ge­stal­tung die­ser Maß­nah­men muss inner­halb der Ein­rich­tun­gen im Ein­ver­neh­men mit den Betei­lig­ten vor Ort (Trä­ger, Lei­tung, Eltern­aus­schuss) erfol­gen. Dies bedeu­tet, dass es der Zustim­mung des Eltern­aus­schus­ses bedarf. Die Maß­nah­men sind zeit­lich zu befris­ten und recht­zei­tig vor Frist­ab­lauf mit den Betei­lig­ten zu erör­tern. Sofern trotz ernst­haf­ter Bemü­hun­gen kei­ne Eini­gung zwi­schen Trä­ger, Lei­tung und Eltern­aus­schuss erzielt wer­den kann, kann der Trä­ger Maß­nah­men nach einer Abspra­che mit dem Lan­des­ju­gend­amt (LSJV) treffen.

Ände­run­gen der Abson­de­rungs­re­ge­lun­gen im Fall eines posi­ti­ven Test­ergeb­nis­ses in der KiTa (Qua­ran­tä­ne)
Tritt eine Infek­ti­on mit dem Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 in Kin­der­ta­ges­stät­ten und Ein­rich­tun­gen der Kin­der­ta­ges­pfle­ge auf, haben sich die Kin­der inner­halb der Betreu­ungs­ko­hor­te, in der die Infek­ti­on auf­ge­tre­ten ist, sowie deren päd­ago­gi­sche Fach­kräf­te oder sons­ti­ge Betreu­ungs­per­so­nen wei­ter­hin unver­züg­lich abzu­son­dern, d.h. auch ohne Anord­nung in häus­li­che Qua­ran­tä­ne zu bege­ben.
Die Abson­de­rung (Qua­ran­tä­ne) kann mit­tels PoC-Anti­gen­test frü­hes­tens am Tag nach dem letz­ten Kon­takt mit dem posi­tiv getes­te­ten Kind in einer offi­zi­el­len
Test­ein­rich­tung („Test­con­tai­ner“, Haus­arzt, Test­sta­ti­on, etc. ) been­det wer­den. Ein selbst durch­ge­führ­ter Schnell­test reicht dafür nicht aus!

NEU für die Kita: Die Tes­tung kann in Abwei­chung von § 2 Abs. 5 und 6 Abson­de­rungs­VO
(Rege­lun­gen für „nor­ma­le“ enge Kon­takt­per­so­nen) am ers­ten Tag nach dem letz­ten Kon­takt mit der posi­tiv getes­te­ten Per­son vor­ge­nom­men wer­den. Dies bedeu­tet prak­tisch, die Qua­ran­tä­ne­zeit für Kita-Kin­der wird von fünf auf einen Tag ver­kürzt. Hier­für ist jedoch erfor­der­lich, dass der Test zum “Frei­tes­ten” mor­gens vor der Bring­zeit durch­ge­führt wird.

Die Abson­de­rung endet mit Vor­lie­gen des nega­ti­ven Test­ergeb­nis­ses. Hat­te Ihr Kind also den letz­ten Kon­takt zu dem posi­tiv getes­te­ten Kind einen Tag vor dem posi­ti­ven
Test­ergeb­nis (oder frü­her), darf es den Kin­der­gar­ten direkt nach einem nega­ti­ven Test­ergeb­nis aus einer Test­ein­rich­tung wie­der besuchen.

• Die Ein­rich­tun­gen kön­nen jedoch fest­le­gen, dass das Wie­der­be­tre­ten der
Kin­der­ta­ges­stät­te oder der Ein­rich­tung der Kin­der­ta­ges­pfle­ge erst am Tag nach der
Durch­füh­rung des Tes­tes mög­lich ist. Dies soll ver­hin­dern, dass die Kin­der außer­halb der
regu­lä­ren Bring­zei­ten am sel­ben Tag wie­der zur Kita gebracht werden.


• Bie­tet die Ein­rich­tung am Tag nach dem Kon­takt mit dem infi­zier­ten Kind vor Beginn der
Betreu­ungs­zeit eine Test­mög­lich­keit, kann auch die­se zur „Frei­tes­tung“ genutzt wer­den.
Ein Test­nach­weis einer Test­ein­rich­tung ist dann nicht erforderlich.

In § 3 Abs. 2 der Abson­de­rungs­ver­ord­nung ist die­se Rege­lung wie folgt beschrieben:

„Bei Auf­tre­ten einer Infek­ti­on mit dem Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 in Kin­der­ta­ges­stät­ten und Ein­rich­tun­gen der Kin­der­ta­ges­pfle­ge besteht für die posi­tiv getes­te­te Per­son die Pflicht zur Abson­de­rung. Die Kin­der inner­halb der Betreu­ungs­ko­hor­te, in der die Infek­ti­on auf­ge­tre­ten ist, sowie deren päd­ago­gi­sche Fach­kräf­te und sons­ti­ge Betreu­ungs­per­so­nen haben sich eben­falls unver­züg­lich abzu­son­dern. Für die Been­di­gung der Abson­de­rung nach Satz 2 gilt § 2 Abs. 5 und 6 ent­spre­chend mit der Maß­ga­be, dass die Tes­tung zur vor­zei­ti­gen Been­di­gung der Abson­de­rung abwei­chend von § 2 Abs. 6 Satz 2 bereits am Tag, der auf den letz­ten Kon­takt mit der posi­tiv getes­te­ten Per­son folgt, vor­ge­nom­men wer­den darf. Der Nach­weis über das nega­ti­ve Test­ergeb­nis zur vor­zei­ti­gen Been­di­gung der Abson­de­rung ist bis zum Ablauf des zehn­ten Tages nach Vor­nah­me des durch geschul­tes Per­so­nal bei einer Test­ein­rich­tung vor­ge­nom­me­nen PoC-Anti­gen­tests des posi­tiv getes­te­ten Pri­mär­falls auf Auf­for­de­rung der Lei­tung der
Ein­rich­tung oder dem Gesund­heits­amt vor­zu­le­gen. Das Nähe­re zur orga­ni­sa­to­ri­schen Umset­zung in den Ein­rich­tun­gen regelt ein ent­spre­chen­des Rund­schrei­ben des Lan­des­am­tes für Sozia­les, Jugend und Versorgung.

Zu allen hier auf­ge­führ­ten Neuerungen/ Hin­wei­sen fin­den Sie wei­ter Infor­ma­tio­nen sowie eine aus­führ­li­che FAQ auf der Sei­te des Bil­dungs­mi­nis­te­ri­ums unter https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/faqs-kita/

Wei­ter gilt wie bis­her:
Der Nach­weis über das nega­ti­ve Test­ergeb­nis ist 10 Tage auf­zu­be­wah­ren und auf Auf­for­de­rung der Lei­tung oder dem Gesund­heits­amt vor­zu­le­gen. Dies gilt für PCR und PoC-Tests. Erfolgt kei­ne „Frei­tes­tung“, kön­nen die Betrof­fe­nen Kin­der nach Ablauf einer Qua­ran­tä­ne von 10Tagen, also am 11. Tag nach dem letz­ten Kon­takt mit der posi­tiv getes­te­ten Per­son, die Kita wie­der besuchen.

Hin­weis für Geschwis­ter­kin­der:
Geschwis­ter­kin­der sind Haus­stands­an­ge­hö­ri­ge im Sin­ne der Abson­de­rungs­ver­ord­nung. Die­se dür­fen bei einem posi­ti­ven Fall im eige­nen Haus­halt auch nicht bei vor­lie­gen­der Frei­tes­tung zur Kita kom­men. Aus­nah­men bestehen für geimpf­te Kin­der . Wei­ter­ge­hen­de Infor­ma­tio­nen hier­zu fin­den Sie unter https://corona.rlp.de/de/themen/uebersicht-quarantaene-und-einreise/absonderung-und-quarantaeneregelungen/ u.a. im Abschnitt „Wer muss in Qua­ran­tä­ne oder Isolation?“.

Hin­weis für Hort-Kin­der:
Tritt in der Schu­le eine Coro­na-Infek­ti­on auf und kann das Kind die Schu­le nach § 3 Abs. 1 der Abson­de­rungs­ver­ord­nung wei­ter­hin besu­chen, so kann das Kind auch wei­ter­hin den Hort besu­chen, sofern die in der Schu­le durch­ge­führ­ten Selbst­tests nega­tiv waren. Wenn die Schu­le nicht besucht wer­den kann, kann auch die Kita nicht besucht wer­den. Tritt ein Infek­ti­ons­fall in der Hort­be­treu­ung auf, gel­ten die Abson­de­rungs­re­geln für Kin­der­ta­ges­stät­ten wie oben beschrieben.

Quel­len:

Drei­ßigs­te Coro­na-Bekämp­fungs­ver­ord­nung (30. CoBeL­VO) vom 28. Janu­ar 2022
https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/Verordnungen/30._CoBeVo/220128_30_CoBeLVO_001.pdf

Rund­schrei­ben 9/2022 des LSJV
https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/2022–01-31_RS_9-
2022_Anpassungen_AbsonderungsVO_und_CoBeLVO.pdf

Lan­des­ver­ord­nung zur Abson­de­rung bei Ver­dacht einer SARS-CoV-2-Infek­ti­on vom 29. Janu­ar 2022
https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/Verordnungen/30._CoBeVo/220128_Absonderungsverordnung.pdf