Als KREISELTERNAUSSCHUSS SÜDLICHE WEINSTRASSE – KEA SÜW – vertreten wir als ehrenamtliches, gewähltes, überörtliches Gremium die Belange der Kinder, Eltern und jungen Familien gegenüber allen Akteuren im Kita-Umfeld.
Die Nachricht geht aktuell bundesweit durch die Medien: In einer Kindertagesstätte in der Verbandsgemeinde Edenkoben werden einem Mitarbeiter sexuelle Übergriffe auf Kinder vorgeworfen. Der Beschuldigte ist seit mehreren Monaten von seinem Arbeitgeber freigestellt, dennoch wurden die Eltern erst Anfang Februar über diese Situation informiert — auch die der betroffenen Kinder.
Das Kreisjugendamt Südliche Weinstraße hat sich außerhalb seiner gesetzlichen Zuständigkeit in die Koordination der weiteren Schritte eingeschaltet und steht im Austausch mit allen beteiligten Stellen, darunter auch dem Kreiselternausschuss. Erforderlich wurde dies, weil die regulären Schutzmechanismen der Verantwortlichen nicht oder zumindest viel zu träge gegriffen haben. Nicht erst die Vorwürfe sexuell ausgerichteter Übergriffe hätten konsequentes Handeln erfordert, Berichte über kindeswohlgefährdendes Verhalten des Mitarbeiters lagen den Zuständigen Stellen schon sehr viel früher vor. Völlig unabhängig davon, ob sich die Vorwürfe der sexuellen Übergriffe bestätigen werden oder nicht — auch anderweitige verletzende Verhaltensweisen gegenüber Kindern sind nicht tolerierbar! Wir begrüßen das Eingreifen des Kreisjugendamtes daher ausdrücklich, dies war ein wichtiger Schritt im Sinne des Kindeswohls!
Auch wir als KEA nehmen unsere Verantwortung als Elternvertretung im Landkreis sehr ernst und bringen uns konstruktiv sowie begleitend in den Prozess ein. Unser Ziel ist es, Transparenz, Unterstützung und Austausch für betroffene Familien zu fördern sowie, wo immer möglich und erforderlich, den Elternausschuss der betroffenen Kita und weitere Beteiligte zu unterstützen. Dabei ist es uns besonders wichtig, den Anliegen und Interessen der Eltern Gehör zu verschaffen. Wir unterstützen ausdrücklich das Ziel aller Beteiligten, eine rasche und vollständige Klärung der Vorwürfe zu erreichen. Darüber hinaus halten wir eine transparente Aufarbeitung der Melde- und Handlungsabläufe für notwendig und setzen uns für die Wiederherstellung eines vertrauensvollen Miteinanders zwischen Eltern und Kita ein. Wir verstehen unsere Rolle dabei als kritische Begleitung im Interesse der Eltern und letztlich der betroffenen Kinder. Grundsätzlich darf neben der erforderlichen und konsequenten Verfolgung der Täter die Unterstützung der Opfer nicht vergessen werden. Auch diesbezüglich möchten wir das Vorgehen des Kreisjugendamtes positiv hervorheben, welches den betroffenen Eltern im aktuellen Fall über den Kinderschutzdienst jede erforderliche Unterstützung zukommen lässt.
Information bedeutet Prävention
Unser aktueller Newsletter beinhaltet auch weitere Artikel zum Thema Kinderschutz, was nicht dem aktuellen Vorfall geschuldet ist. Dieser ist lediglich eine Bestätigung dafür, dass Studienergebnisse zu verletzendem Verhalten leider keine theoretischen oder weit entfernten Umstände ans Tageslicht befördern. Verletzende Verhaltensweisen, egal ob sexueller Natur oder nicht, sind Realität und können überall vorkommen — Auch in der eigenen Kita. Daher ist es unerlässlich, dass Eltern und Fachkräfte eine Haltung des Hinschauens entwickeln und Vorkommnisse melden. Wegschauen darf keine Option sein! Kinder im Kita-Alter sind besonders verletzlich und darauf angewiesen, dass Erwachsene Verantwortung übernehmen. Dies gilt insbesondere auch für Fachkräfte, die inakzeptable Verhaltensweisen bei Kollegen und Kolleginnen beobachten. Was selbstverständlich sein sollte, erfordert in der Realität leider großen Mut. Wie die jüngste Studie der Bertelsmann-Stiftung aufzeigt, sind die Hinderungsgründe vielfältig. Daher bedarf es auch für Fachkräfte Unterstützung. Die Broschüre Nicht Wegschauen! des Kreisjugendamtes in Kooperation mit dem Kinderschutzdienst soll dabei Handlungssicherheit bieten. Auch der aktuelle Fachtext “Kitas als sichere Orte für Kinder — Kinderschutz in Kindertageseinrichtungen” (Prof. Dr. Jörg Maywald, 2026) gibt Hinweise und Hilfestellungen für Fachkräfte.
Für den Fall sexuell ausgerichteter Übergriffe haben wir einen Flyer für Eltern entwickelt, welcher eine erste Hilfestellung im Verdachtsfall sein soll. Dort finden sich auch weiterführende Links.
Darüber hinaus existieren vielfältige Infomationsmaterialien und Unterstützungsangebote. Formal zuständig für den Kinderschutz in Kitas ist das Landesjugendamt, welches Beschwerden aufnehmen und bearbeiten muss. Vorgelagert kann man sich dort aber auch selbstverständlich beraten lassen. Weitere Anlaufstellen im Kreis SÜW sind z.B. der Kinderschutzbund (“Blauer Elefant”) oder das Jugendamt.
Sollten Eltern beobachten oder den Verdacht haben, dass im Kita-Alltag kindeswohlgefährdendes Verhalten stattfinden könnte, ist auch der Kreiselternausschuss eine vertrauliche Anlaufstelle für Beratung, Einschätzung und Orientierung zu möglichen nächsten Schritten. Wir unterstützen dabei, strukturiert und sicher vorzugehen.
Infoveranstaltungen geplant
In den kommenden Wochen planen wir Online- und Präsenzveranstaltungen zum Thema Kinderschutz in Kitas mit fachlichem Input, Raum für Austausch und praktischen Hilfestellungen. Weitere Informationen folgen.
Modellversuch: Praxisintegrierte Ausbildung zur sozialpädagogischen Assistenz
Im Rahmen der Fachkräftekampagne startet 2026 der Modellversuch einer dreijährigen, praxisintegrierten Ausbildung zur sozialpädagogischen Assistentin bzw. zum sozialpädagogischen Assistenten. Absolventen dieses Ausbildungsgang können als “Fachkräfte in Assistenz” laut Fachkräfteverordnung eingesetzt werden. Aufbauend auf dieser Ausbildung kann mit verkürzter Ausbildungszeit auch der Abschluss als Erzieher/in erworben werden.
Der Fokus liegt dabei klar auf der Praxisorientierung: Die Ausbildung soll direkt an den Anforderungen des Berufsalltags ausgerichtet sein und die Auszubildenden ideal auf ihre Tätigkeit vorbereiten. Damit einhergehend wird vermutlich auch mehr Verantwortung auf die Praxisanleiter und Praxisanleiterinnen in den Kitas zukommen. Aus Sicht des KEA sollte sich dies unbedingt auch spürbar bei der Personalisierung auswirken. Die im Rahmen der gesetzlichen Regelungen vorgesehenen Zeiten zur Praxisanleitung sind bei der praxisintegrierten Ausbildung zum Erzieher / zur Erzieherin bereits mehr als knapp bemessen, obwohl dort der Fokus der Ausbildung im schulischen Bereich liegt. Zudem werden die Auszubildenden zur sozialpädagogischen Assistenz im Durchschnitt noch jünger sein, Zugangsvoraussetzung ist die Berufsreife (ehemals Hauptschulabschluss) oder eine einjährige Erfahrung in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe. Das bedeutet, die Auszubildenden können bereits mit 15 Jahren in den Beruf starten.
Sämtliche Informationen zum neuen Ausbildungsberuf sowie eine ausführliche FAQ sind auf folgender Webseite zu finden:
Ab sofort können Träger der Kinder- und Jugendhilfe im Kita-Finder der Fachkräftekampagne„Werde Erzieherin oder Erzieher“ Ausbildungsplätze für sozialpädagogische Assistentinnen und Assistenten einstellen.
Auch Interessierte auf der Suche nach einer Ausbildungsstelle können dort fündig werden.
Auch die Berufsbildende Schule SÜW bietet den schulischen Teil der Ausbildung an. Interessierte können sich bereits jetzt bei der BBS anmelden!
Seit einigen Jahren ist es in aller Munde und auch regelmäßig in der Presse zu lesen (z.B. hier): Durch das neue Kita-Gesetz sei die Finanzierung der Kitas in freier Trägerschaft nicht mehr leistbar und ohne Eigenanteil des Trägers nicht mehr sichergestellt. Insbesondere die großen freien Träger, die Kirchen, leiden unter der Mehrbelastung, die durch das neue Kita-Gesetz auf sie zu gekommen sei. Die Folge: Gebäude werden noch weniger instand gehalten als die Jahre zuvor oder abgegeben, es mangelt an Ausstattung für den Kita-Alltag und auch beim Personal wird häufig mit fehlender Finanzkraft und ausbleibender Refinanzierung argumentiert.
Unstrittig ist, dass das “neue” Kita-Gesetz, welches 2019 verabschiedet wurde, einige Dinge strukturell verändert hat. Diese Veränderungen waren sicher, in Abhängigkeit der Perspektive, nicht alle positiv. Doch was steckt im Detail dahinter, wenn man hört oder liest, durch das neue Kita-Gesetz seien die freien Träger nun finanziell überlastet?
Hierzu ist ein Blick in das oft erwähnte Kita-Gesetz erforderlich. Dort heißt es in §5 Abs (2): Der Träger der Einrichtung muss bereit und in der Lage sein, eine bedarfsgerechte und geeignete Einrichtung zu schaffen und eine angemessene Eigenleistung zu erbringen.
Dieser Grundsatz ist allerdings keine Erfindung des Kita-Gesetzes. Bereits in der Fassung von 1990 (!) ist im Sozialgesetzbuch VIII (also auf bundesrechtlicher Ebene) definiert, welche Voraussetzungen ein freier Träger der Jugendhilfe, also auch ein freier Kita-Träger, erfüllen muss, um überhaupt als solcher anerkannt werden zu können. Dort ist in § 74 Abs 1 unter den fünf genannten Aspekten auch wortwörtlich die angemessene Eigenleistung aufgeführt. Das Kita-Gesetz von 2019 übernimmt somit lediglich eine fast 30 Jahre alte Formulierung des SGB VIII.
Wurde der Eigenanteil des Trägers durch das Kita-Gesetz 2019 höher?
Um diese Frage beantworten zu können, muss man das Kita-Gesetz 1991 mit dem von 2019 vergleichen. Das alte Gesetz enthielt konkrete Zahlenwerte und Regelungen, welchen Anteil der Personalkosten der Träger als Eigenleistung zu erbringen hat. Diese wurden anhand der Angebotsstruktur berechnet, betrugen aber grundsätzlich für freie Träger zwischen 10% und 12,5%. Geschuldet dem Umstand, dass diese Vorgaben als sogenannte “Soll-Vorschrift” formuliert waren, blieb dabei ein Verhandlungsspielraum zwischen Jugendämtern und freien Trägern, sodass es vielfältige individuelle Regelungen gab. Zusätzlich bestanden “Nebenvereinbarungen” zwischen freien Trägern und den Gemeinden, die die Träger zusätzlich entlasteten. Mit dem Gesetz 2019 entfielen also unverbindliche Empfehlungen. Das Bildungsministerium begründet dies in einem Faktenpapier wie folgt:
Im Gesetzgebungsverfahren zum Kita-Gesetz wurde die Frage der Festlegung des Trägeranteils intensiv diskutiert. Das Land hatte angeboten, die Finanzierungsanteile der kommunalen Spitzenverbände und freien Träger landesweit einheitlich zentral zu regeln. Die Diskussionen mit den Beteiligten haben allerdings gezeigt, dass es nicht möglich war, sich auf eine landesweit gültige Höhe festzulegen. Zum einen wurden von den Beteiligten die jeweiligen Besonderheiten der Träger und unterschiedlichen Gegebenheiten vor Ort als Begründung angeführt, zum anderen der Verweis auf ein Fachgutachten, das besonders die jeweilige und individuelle „Angemessenheit“ eines Trägeranteils herausstrich. Aus diesen Gründen bildet das Kita-Gesetz die schon damals übliche Praxis ab, vor Ort einen spezifischen Trägeranteil festzulegen
Viele Kommunen traten 2021 die Verhandlungen über den Trägeranteil an die kommunalen Spitzenverbände (Gemeinde- und Städtebund, KommZB) ab. Diese sollten mit den Landesverbänden der freien Träger eine landesweit gültige Regelung aushandeln. Die Verhandlungen dieser Spitzenverbände wurden zunächst nach zwei Jahren als “ergebnislos” beendet. Erst über ein Jahr später, im März 2024, wurde dann eine zeitlich befristete Übergangsvereinbarung verkündet. Diese Übergangsvereinbarung hatte Gültigkeit bis Ende 2024 und ist ohne eine Folgevereinbarung ausgelaufen. Es besteht also weiterhin Unsicherheit darüber, wie die Finanzierung künftig geregelt wird. Diese Situation belastet Träger und Kommunen gleichermaßen — und erschwert eine verlässliche Planung erheblich. Eine Vereinbarung über die Verteilung der Kosten zu finden, ist aber weiterhin die Aufgabe der Träger und Kommunen.
Wie hoch sind die Personalkosten der freien Träger aktuell?
Unabhängig der individuellen Vereinbarungen zwischen Kommune und Träger gewährt das Land Rheinland-Pfalz Zuschüsse zu den Personalkosten in Höhe von 47,2%. Diese umfassen die Vergütung selbst, tarifliche Sonderleistungen, Sozialversicherung, zusätzliche Altersvorsorge und Fortbildung des pädagogischen Personals, der Fachberatung sowie der Angestellten im Wirtschaftsdienst (Küchen- und Reinigungskräfte). Aufgrund der übergangsweisen Rahmenvereinbarung gelten zudem aktuell folgende Regelungen:
Kirchliche Träger erhalten 102,5% der Personalkosten erstattet (99% Personalkosten + 3,5% für sonstige notwendige Kosten inkl. Energie- und Heizkosten)
sonstige Freie Träger erhalten 100% der Personalkosten erstattet.
Die Differenz zum Landesanteil übernimmt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also das jeweilige Jugendamt des Landkreises oder der Stadt. Dies umfasst auch eingesetzte Vertretungskräfte!
Und die Sachkosten?
Die Regelung im Kita-Gesetz von 1991 zu den Sachkosten lautete: §14 — Die laufenden Sachkosten der Kindertagesstätte sind vom Träger der Kindertagesstätte aufzubringen. Laufende Sachkosten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Aufwendungen, die nicht Personalkosten nach § 12 Abs. 1 sind.
Gleichzeitig galt — und gilt auch weiterhin‑, dass sich Gemeinden sowie Landkreise/Städte an den Betriebskosten einer Kita (inklusive Bau- und Ausstattungskosten) beteiligen müssen. Eine Veränderung der Grundsystematik hat durch das Kita-Gesetz 2019 also nicht stattgefunden. Konkrete Vorgaben, wie hoch diese Beteiligung ausfallen müsse, gab es auch in der Vergangenheit nicht.
Zusammenfassend lässt sich also zum Thema Sachkosten festhalten, dass es keine Veränderung der Kostenverteilung durch das Kita-Gesetz gab. Es ist und bleibt “Verhandlungssache” zwischen Träger, Gemeinde und Landkreis/Stadt welche Kosten von wem (mit)getragen werden.
Auch wenn für Eltern vielleicht nicht ganz nachvollziehbar ist, warum der Entfall einer Vorgabe zu solchen Problemen führen kann, scheint es aus Sicht der Verantwortlichen auf kommunaler sowie auf kirchlicher Seite dennoch eines zu sein. Dies verdeutlicht eine kürzlich veröffentlichte Stellungnahme der Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Pfalz sowie der evangelischen und katholischen Kirche. Dort wird in der “Landauer Erklärung” formuliert, dass die bestehende Gesetzeslage zu erheblichen Problemen vor Ort führt. Ein Effekt sei, dass die Trägervielfalt unter der nicht auskömmlichen Finanzierung leidet. Dieses Argument ist absolut nachvollziehbar. Während die Kirchen u.a. durch die Kirchensteuer eine Einnahmequelle haben, aus denen sie den Eigenanteil für den Betrieb einer Kita bereitstellen können, stellt sich die Frage, wie andere, kleinere freie Träger diesen aufbringen sollen. Das spiegelt sich auch ganz deutlich in der Trägerstruktur wieder: 92,5 % der Kitas in Rheinland-Pfalz sind in Trägerschaft der Gemeinde oder der Kirche (SÜW: 97,4%). Eine echte Vielfalt ist das nicht.
Die allgemeinen Kostensteigerungen der vergangenen Jahre sind vermutlich niemandem entgangen. Es dürfte nachvollziehbar sein, dass diese sich direkt und indirekt auch auf die Betriebskosten einer Kita auswirken. Die kommunalen Haushalte stehen ebenfalls massiv unter Druck, die finanzielle Ausstattung reicht vielerorts gerade so für die Pflichtaufgaben. Während die Kommunen zum Betrieb der Kitas verpflichtet sind und kaum eine andere Möglichkeit haben, als die erforderlichen finanziellen Mittel für die Kitas bereit zu stellen, setzen die Kirchen seit Jahren zusätzlich den Rotstift an. So hatte das Bistum Speyer bereits 2022 angekündigt, 46% der Ausgaben für Kitas einsparen zu wollen. Dieses Ziel soll unter anderem durch den Verkauf der teils maroden Kita-Gebäude an die Gemeinden oder den Zusammenschluss der 230 Kitas im Bistum zu einem einzigen Trägerverband erreicht werden.
Auch die evangelische Landeskirche der Pfalz geht ähnliche Wege. Ungefähr auf die Hälfte will man die Gesamtausgaben bis 2035 reduzieren. Hierfür ist eine massive Strukturreform angedacht, die auch den Bereich der Kitas treffen wird. Analog zu dem Vorbild der katholischen Kita-gGmbH´s sollen ab 2030 alle Kitas der Landeskirche unter einem großen Trägerverband geführt werden. Das spart Personal und Verwaltungsstrukturen.
Ähnliche, durchaus mögliche und sinnvolle Zusammenschlüsse gemeindeeigener Kitas, z.B. durch kommunale Zweckverbände sind leider die Ausnahme.
Politische Uneinigkeit darf nicht auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden!
Betrachtet man die Argumente der Träger und Kommunen, sind diese alle nachvollziehbar. Die öffentlichen Ausgaben kennen seit Jahren nur einen Weg: Steil nach oben. Davon betroffen sind auch die Kosten für Kinder- und Jugendhilfe. Die Kirchen stehen durch steigende Kosten und sinkende Einnahmen ebenfalls vor großen Herausforderungen.
Zur Komplexität des Kita-Systems kommen rechtsstaatliche Grundlagen hinzu, die oftmals keine einfachen Lösungen zulassen und weit über das Kita-Gesetz von RLP hinaus gehen. Neben Subsidaritäts- oder Konnexitätsprinzip müssen bundesrechtliche Regelungen, Selbstverwaltungspflicht der Kommunen, Trägerautonomie und vieles mehr berücksichtigt werden. Im Gegensatz zur Schule gibt es im Kita-Bereich auch nicht “die eine” verantwortliche Person oder Behörde. Die Aufgaben und Verantwortungen sind breit verteilt.
Am Ende gibt es einen Personenenkreis, dem all diese komplexen Zusammenhänge völlig egal sind — die Kinder. Sie brauchen ein stabiles Umfeld, in dem es auch den wichtigsten Bezugspersonen in ihrem jungen Lebensalltag — Eltern und Kita-Personal — gut geht. Ständige Personalnot, Notbetreuung und mangelnde Ausstattung stehen diesem Zustand entgegen. Die Rahmenbedingungen hierfür zu schaffen, kann nicht nur Aufgabe der ehrenamtlichen Bürgermeister, der Kommunen und Träger sein. Auch Land und Bund müssen ihren Beitrag dazu leisten. Subsidiaritätsprinzip bedeutet nämlich auch, dass übergeordnete staatliche Ebenen eingreifen, wenn die Möglichkeiten der Ebenen darunter nicht ausreichen.
Es ist also erforderlich, dass sich die Verantwortlichen einig werden, und zwar auf allen (politischen) Ebenen. Der Appell im Namen der Kinder lautet: Findet endlich eine Lösung, liebe Erwachsene!
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