DER FALL EDENKOBEN ZEIGT: KINDERSCHUTZKONZEPTE MÜSSEN GELEBT WERDEN!

Die Nach­richt geht aktu­ell bun­des­weit durch die Medi­en: In einer Kin­der­ta­ges­stät­te in der Ver­bands­ge­mein­de Edenk­o­ben wer­den einem Mit­ar­bei­ter sexu­el­le Über­grif­fe auf Kin­der vor­ge­wor­fen. Der Beschul­dig­te ist seit meh­re­ren Mona­ten von sei­nem Arbeit­ge­ber frei­ge­stellt, den­noch wur­den die Eltern erst Anfang Febru­ar über die­se Situa­ti­on infor­miert — auch die der betrof­fe­nen Kinder. 

Das Kreis­ju­gend­amt Süd­li­che Wein­stra­ße hat sich außer­halb sei­ner gesetz­li­chen Zustän­dig­keit in die Koor­di­na­ti­on der wei­te­ren Schrit­te ein­ge­schal­tet und steht im Aus­tausch mit allen betei­lig­ten Stel­len, dar­un­ter auch dem Kreis­eltern­aus­schuss. Erfor­der­lich wur­de dies, weil die regu­lä­ren Schutz­me­cha­nis­men der Ver­ant­wort­li­chen nicht oder zumin­dest viel zu trä­ge gegrif­fen haben. Nicht erst die Vor­wür­fe sexu­ell aus­ge­rich­te­ter Über­grif­fe hät­ten kon­se­quen­tes Han­deln erfor­dert, Berich­te über kin­des­wohl­ge­fähr­den­des Ver­hal­ten des Mit­ar­bei­ters lagen den Zustän­di­gen Stel­len schon sehr viel frü­her vor. Völ­lig unab­hän­gig davon, ob sich die Vor­wür­fe der sexu­el­len Über­grif­fe bestä­ti­gen wer­den oder nicht — auch ander­wei­ti­ge ver­let­zen­de Ver­hal­tens­wei­sen gegen­über Kin­dern sind nicht tole­rier­bar!
Wir begrü­ßen das Ein­grei­fen des Kreis­ju­gend­am­tes daher aus­drück­lich, dies war ein wich­ti­ger Schritt im Sin­ne des Kindeswohls!


Auch wir als KEA neh­men unse­re Ver­ant­wor­tung als Eltern­ver­tre­tung im Land­kreis sehr ernst und brin­gen uns kon­struk­tiv sowie beglei­tend in den Pro­zess ein. Unser Ziel ist es, Trans­pa­renz, Unter­stüt­zung und Aus­tausch für betrof­fe­ne Fami­li­en zu för­dern sowie, wo immer mög­lich und erfor­der­lich, den Eltern­aus­schuss der betrof­fe­nen Kita und wei­te­re Betei­lig­te zu unter­stüt­zen. Dabei ist es uns beson­ders wich­tig, den Anlie­gen und Inter­es­sen der Eltern Gehör zu ver­schaf­fen.
Wir unter­stüt­zen aus­drück­lich das Ziel aller Betei­lig­ten, eine rasche und voll­stän­di­ge Klä­rung der Vor­wür­fe zu errei­chen. Dar­über hin­aus hal­ten wir eine trans­pa­ren­te Auf­ar­bei­tung der Mel­de- und Hand­lungs­ab­läu­fe für not­wen­dig und set­zen uns für die Wie­der­her­stel­lung eines ver­trau­ens­vol­len Mit­ein­an­ders zwi­schen Eltern und Kita ein. Wir ver­ste­hen unse­re Rol­le dabei als kri­ti­sche Beglei­tung im Inter­es­se der Eltern und letzt­lich der betrof­fe­nen Kin­der. Grund­sätz­lich darf neben der erfor­der­li­chen und kon­se­quen­ten Ver­fol­gung der Täter die Unter­stüt­zung der Opfer nicht ver­ges­sen wer­den. Auch dies­be­züg­lich möch­ten wir das Vor­ge­hen des Kreis­ju­gend­am­tes posi­tiv her­vor­he­ben, wel­ches den betrof­fe­nen Eltern im aktu­el­len Fall über den Kin­der­schutz­dienst jede erfor­der­li­che Unter­stüt­zung zukom­men lässt.

Information bedeutet Prävention

Unser aktu­el­ler News­let­ter beinhal­tet auch wei­te­re Arti­kel zum The­ma Kin­der­schutz, was nicht dem aktu­el­len Vor­fall geschul­det ist. Die­ser ist ledig­lich eine Bestä­ti­gung dafür, dass Stu­di­en­ergeb­nis­se zu ver­let­zen­dem Ver­hal­ten lei­der kei­ne theo­re­ti­schen oder weit ent­fern­ten Umstän­de ans Tages­licht beför­dern. Ver­let­zen­de Ver­hal­tens­wei­sen, egal ob sexu­el­ler Natur oder nicht, sind Rea­li­tät und kön­nen über­all vor­kom­men — Auch in der eige­nen Kita.
Daher ist es uner­läss­lich, dass Eltern und Fach­kräf­te eine Hal­tung des Hin­schau­ens ent­wi­ckeln und Vor­komm­nis­se mel­den. Weg­schau­en darf kei­ne Opti­on sein! Kin­der im Kita-Alter sind beson­ders ver­letz­lich und dar­auf ange­wie­sen, dass Erwach­se­ne Ver­ant­wor­tung über­neh­men. Dies gilt ins­be­son­de­re auch für Fach­kräf­te, die inak­zep­ta­ble Ver­hal­tens­wei­sen bei Kol­le­gen und Kol­le­gin­nen beob­ach­ten. Was selbst­ver­ständ­lich sein soll­te, erfor­dert in der Rea­li­tät lei­der gro­ßen Mut. Wie die jüngs­te Stu­die der Ber­tels­mann-Stif­tung auf­zeigt, sind die Hin­de­rungs­grün­de viel­fäl­tig. Daher bedarf es auch für Fach­kräf­te Unter­stüt­zung. Die Bro­schü­re Nicht Weg­schau­en! des Kreis­ju­gend­am­tes in Koope­ra­ti­on mit dem Kin­der­schutz­dienst soll dabei Hand­lungs­si­cher­heit bie­ten. Auch der aktu­el­le Fach­text “Kitas als siche­re Orte für Kin­der — Kin­der­schutz in Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen” (Prof. Dr. Jörg May­wald, 2026) gibt Hin­wei­se und Hil­fe­stel­lun­gen für Fachkräfte.


Für den Fall sexu­ell aus­ge­rich­te­ter Über­grif­fe haben wir einen Fly­er für Eltern ent­wi­ckelt, wel­cher eine ers­te Hil­fe­stel­lung im Ver­dachts­fall sein soll. Dort fin­den sich auch wei­ter­füh­ren­de Links.

Dar­über hin­aus exis­tie­ren viel­fäl­ti­ge Info­ma­ti­ons­ma­te­ria­li­en und Unter­stüt­zungs­an­ge­bo­te. For­mal zustän­dig für den Kin­der­schutz in Kitas ist das Lan­des­ju­gend­amt, wel­ches Beschwer­den auf­neh­men und bear­bei­ten muss. Vor­ge­la­gert kann man sich dort aber auch selbst­ver­ständ­lich bera­ten las­sen. Wei­te­re Anlauf­stel­len im Kreis SÜW sind z.B. der Kin­der­schutz­bund (“Blau­er Ele­fant”) oder das Jugend­amt.


Soll­ten Eltern beob­ach­ten oder den Ver­dacht haben, dass im Kita-All­tag kin­des­wohl­ge­fähr­den­des Ver­hal­ten statt­fin­den könn­te, ist auch der Kreis­eltern­aus­schuss eine ver­trau­li­che Anlauf­stel­le für Bera­tung, Ein­schät­zung und Ori­en­tie­rung zu mög­li­chen nächs­ten Schrit­ten. Wir unter­stüt­zen dabei, struk­tu­riert und sicher vorzugehen.

Infoveranstaltungen geplant


In den kom­men­den Wochen pla­nen wir Online- und Prä­senz­ver­an­stal­tun­gen zum The­ma Kin­der­schutz in Kitas mit fach­li­chem Input, Raum für Aus­tausch und prak­ti­schen Hil­fe­stel­lun­gen. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen folgen.

NEUE AUSBILDUNG AUCH FÜR KITAS INTERESSANT — SOZIALPÄDAGOGISCHE ASSISTENZ

Modellversuch: Praxisintegrierte Ausbildung zur sozialpädagogischen Assistenz

Im Rah­men der Fach­kräf­te­kam­pa­gne star­tet 2026 der Modell­ver­such einer drei­jäh­ri­gen, pra­xis­in­te­grier­ten Aus­bil­dung zur sozi­al­päd­ago­gi­schen Assis­ten­tin bzw. zum sozi­al­päd­ago­gi­schen Assis­ten­ten.
Absol­ven­ten die­ses Aus­bil­dungs­gang kön­nen als “Fach­kräf­te in Assis­tenz” laut Fach­kräf­te­ver­ord­nung ein­ge­setzt wer­den. Auf­bau­end auf die­ser Aus­bil­dung kann mit ver­kürz­ter Aus­bil­dungs­zeit auch der Abschluss als Erzieher/in erwor­ben werden.

Der Fokus liegt dabei klar auf der Pra­xis­ori­en­tie­rung: Die Aus­bil­dung soll direkt an den Anfor­de­run­gen des Berufs­all­tags aus­ge­rich­tet sein und die Aus­zu­bil­den­den ide­al auf ihre Tätig­keit vor­be­rei­ten. Damit ein­her­ge­hend wird ver­mut­lich auch mehr Ver­ant­wor­tung auf die Pra­xis­an­lei­ter und Pra­xis­an­lei­te­rin­nen in den Kitas zukom­men. Aus Sicht des KEA soll­te sich dies unbe­dingt auch spür­bar bei der Per­so­na­li­sie­rung aus­wir­ken.
Die im Rah­men der gesetz­li­chen Rege­lun­gen vor­ge­se­he­nen Zei­ten zur Pra­xis­an­lei­tung sind bei der pra­xis­in­te­grier­ten Aus­bil­dung zum Erzie­her / zur Erzie­he­rin bereits mehr als knapp bemes­sen, obwohl dort der Fokus der Aus­bil­dung im schu­li­schen Bereich liegt. Zudem wer­den die Aus­zu­bil­den­den zur sozi­al­päd­ago­gi­schen Assis­tenz im Durch­schnitt noch jün­ger sein, Zugangs­vor­aus­set­zung ist die Berufs­rei­fe (ehe­mals Haupt­schul­ab­schluss) oder eine ein­jäh­ri­ge Erfah­rung in einer Ein­rich­tung der Kin­der- und Jugend­hil­fe. Das bedeu­tet, die Aus­zu­bil­den­den kön­nen bereits mit 15 Jah­ren in den Beruf starten. 

Sämt­li­che Infor­ma­tio­nen zum neu­en Aus­bil­dungs­be­ruf sowie eine aus­führ­li­che FAQ sind auf fol­gen­der Web­sei­te zu finden:

Modell­ver­such zu einer pra­xis­in­te­grier­ten Aus­bil­dung zur sozi­al­päd­ago­gi­schen Assistenz/zum sozi­al­päd­ago­gi­schen Assis­ten­ten mit Aus­bil­dungs­ver­trag und ‑ver­gü­tung . Kita Rheinland-Pfalz

Ausbildungsstellen finden oder eintragen

Ab sofort kön­nen Trä­ger der Kin­der- und Jugend­hil­fe im Kita-Fin­der der Fach­kräf­te­kam­pa­gne „Wer­de Erzie­he­rin oder Erzie­her“ Aus­bil­dungs­plät­ze für sozi­al­päd­ago­gi­sche Assis­ten­tin­nen und Assis­ten­ten einstellen.

Auch Inter­es­sier­te auf der Suche nach einer Aus­bil­dungs­stel­le kön­nen dort fün­dig werden.

Auch die Berufs­bil­den­de Schu­le SÜW bie­tet den schu­li­schen Teil der Aus­bil­dung an. Inter­es­sier­te kön­nen sich bereits jetzt bei der BBS anmelden!

Anmel­de­for­mu­la­re — BBS-SUEW

KOSTENEXPLOSION BEI FREIEN TRÄGERN DURCH KITA-GESETZ?

Seit eini­gen Jah­ren ist es in aller Mun­de und auch regel­mä­ßig in der Pres­se zu lesen (z.B. hier): Durch das neue Kita-Gesetz sei die Finan­zie­rung der Kitas in frei­er Trä­ger­schaft nicht mehr leist­bar und ohne Eigen­an­teil des Trä­gers nicht mehr sicher­ge­stellt. Ins­be­son­de­re die gro­ßen frei­en Trä­ger, die Kir­chen, lei­den unter der Mehr­be­las­tung, die durch das neue Kita-Gesetz auf sie zu gekom­men sei. Die Fol­ge: Gebäu­de wer­den noch weni­ger instand gehal­ten als die Jah­re zuvor oder abge­ge­ben, es man­gelt an Aus­stat­tung für den Kita-All­tag und auch beim Per­so­nal wird häu­fig mit feh­len­der Finanz­kraft und aus­blei­ben­der Refi­nan­zie­rung argumentiert.

Unstrit­tig ist, dass das “neue” Kita-Gesetz, wel­ches 2019 ver­ab­schie­det wur­de, eini­ge Din­ge struk­tu­rell ver­än­dert hat. Die­se Ver­än­de­run­gen waren sicher, in Abhän­gig­keit der Per­spek­ti­ve, nicht alle posi­tiv. Doch was steckt im Detail dahin­ter, wenn man hört oder liest, durch das neue Kita-Gesetz sei­en die frei­en Trä­ger nun finan­zi­ell überlastet?

Die­ser Grund­satz ist aller­dings kei­ne Erfin­dung des Kita-Geset­zes. Bereits in der Fas­sung von 1990 (!) ist im Sozi­al­ge­setz­buch VIII (also auf bun­des­recht­li­cher Ebe­ne) defi­niert, wel­che Vor­aus­set­zun­gen ein frei­er Trä­ger der Jugend­hil­fe, also auch ein frei­er Kita-Trä­ger, erfül­len muss, um über­haupt als sol­cher aner­kannt wer­den zu kön­nen. Dort ist in § 74 Abs 1 unter den fünf genann­ten Aspek­ten auch wort­wört­lich die ange­mes­se­ne Eigen­leis­tung auf­ge­führt. Das Kita-Gesetz von 2019 über­nimmt somit ledig­lich eine fast 30 Jah­re alte For­mu­lie­rung des SGB VIII.

Wur­de der Eigen­an­teil des Trä­gers durch das Kita-Gesetz 2019 höher?

Um die­se Fra­ge beant­wor­ten zu kön­nen, muss man das Kita-Gesetz 1991 mit dem von 2019 ver­glei­chen. Das alte Gesetz ent­hielt kon­kre­te Zah­len­wer­te und Rege­lun­gen, wel­chen Anteil der Per­so­nal­kos­ten der Trä­ger als Eigen­leis­tung zu erbrin­gen hat. Die­se wur­den anhand der Ange­bots­struk­tur berech­net, betru­gen aber grund­sätz­lich für freie Trä­ger zwi­schen 10% und 12,5%. Geschul­det dem Umstand, dass die­se Vor­ga­ben als soge­nann­te “Soll-Vor­schrift” for­mu­liert waren, blieb dabei ein Ver­hand­lungs­spiel­raum zwi­schen Jugend­äm­tern und frei­en Trä­gern, sodass es viel­fäl­ti­ge indi­vi­du­el­le Rege­lun­gen gab. Zusätz­lich bestan­den “Neben­ver­ein­ba­run­gen” zwi­schen frei­en Trä­gern und den Gemein­den, die die Trä­ger zusätz­lich ent­las­te­ten. Mit dem Gesetz 2019 ent­fie­len also unver­bind­li­che Emp­feh­lun­gen. Das Bil­dungs­mi­nis­te­ri­um begrün­det dies in einem Fak­ten­pa­pier wie folgt:

Im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren zum Kita-Gesetz wur­de die Fra­ge der Fest­le­gung des Trä­ger­an­teils inten­siv dis­ku­tiert. Das Land hat­te ange­bo­ten, die Finan­zie­rungs­an­tei­le der kom­mu­na­len Spit­zen­ver­bän­de und frei­en Trä­ger lan­des­weit ein­heit­lich zen­tral zu regeln. Die Dis­kus­sio­nen mit den Betei­lig­ten haben aller­dings gezeigt, dass es nicht mög­lich war, sich auf eine lan­des­weit gül­ti­ge Höhe fest­zu­le­gen. Zum einen wur­den von den Betei­lig­ten die jewei­li­gen Beson­der­hei­ten der Trä­ger und unter­schied­li­chen Gege­ben­hei­ten vor Ort als Begrün­dung ange­führt, zum ande­ren der Ver­weis auf ein Fach­gut­ach­ten, das beson­ders die jewei­li­ge und indi­vi­du­el­le „Ange­mes­sen­heit“ eines Trä­ger­an­teils her­aus­strich. Aus die­sen Grün­den bil­det das Kita-Gesetz die schon damals übli­che Pra­xis ab, vor Ort einen spe­zi­fi­schen Trä­ger­an­teil festzulegen

Vie­le Kom­mu­nen tra­ten 2021 die Ver­hand­lun­gen über den Trä­ger­an­teil an die kom­mu­na­len Spit­zen­ver­bän­de (Gemein­de- und Städ­te­bund, KommZB) ab. Die­se soll­ten mit den Lan­des­ver­bän­den der frei­en Trä­ger eine lan­des­weit gül­ti­ge Rege­lung aus­han­deln. Die Ver­hand­lun­gen die­ser Spit­zen­ver­bän­de wur­den zunächst nach zwei Jah­ren als “ergeb­nis­los” been­det. Erst über ein Jahr spä­ter, im März 2024, wur­de dann eine zeit­lich befris­te­te Über­gangs­ver­ein­ba­rung ver­kün­det. Die­se Über­gangs­ver­ein­ba­rung hat­te Gül­tig­keit bis Ende 2024 und ist ohne eine Fol­ge­ver­ein­ba­rung aus­ge­lau­fen. Es besteht also wei­ter­hin Unsi­cher­heit dar­über, wie die Finan­zie­rung künf­tig gere­gelt wird. Die­se Situa­ti­on belas­tet Trä­ger und Kom­mu­nen glei­cher­ma­ßen — und erschwert eine ver­läss­li­che Pla­nung erheb­lich. Eine Ver­ein­ba­rung über die Ver­tei­lung der Kos­ten zu fin­den, ist aber wei­ter­hin die Auf­ga­be der Trä­ger und Kommunen.

Wie hoch sind die Per­so­nal­kos­ten der frei­en Trä­ger aktuell?

Unab­hän­gig der indi­vi­du­el­len Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen Kom­mu­ne und Trä­ger gewährt das Land Rhein­land-Pfalz Zuschüs­se zu den Per­so­nal­kos­ten in Höhe von 47,2%. Die­se umfas­sen die Ver­gü­tung selbst, tarif­li­che Son­der­leis­tun­gen, Sozi­al­ver­si­che­rung, zusätz­li­che Alters­vor­sor­ge und Fort­bil­dung des päd­ago­gi­schen Per­so­nals, der Fach­be­ra­tung sowie der Ange­stell­ten im Wirt­schafts­dienst (Küchen- und Rei­ni­gungs­kräf­te).
Auf­grund der über­gangs­wei­sen Rah­men­ver­ein­ba­rung gel­ten zudem aktu­ell fol­gen­de Regelungen:

  • Kirch­li­che Trä­ger erhal­ten 102,5% der Per­so­nal­kos­ten erstat­tet (99% Per­so­nal­kos­ten + 3,5% für sons­ti­ge not­wen­di­ge Kos­ten inkl. Ener­gie- und Heizkosten)
  • sons­ti­ge Freie Trä­ger erhal­ten 100% der Per­so­nal­kos­ten erstattet.

Die Dif­fe­renz zum Lan­des­an­teil über­nimmt der Trä­ger der öffent­li­chen Jugend­hil­fe, also das jewei­li­ge Jugend­amt des Land­krei­ses oder der Stadt. Dies umfasst auch ein­ge­setz­te Vertretungskräfte!

Und die Sachkosten?

Die Rege­lung im Kita-Gesetz von 1991 zu den Sach­kos­ten lau­te­te:
§14 — Die lau­fen­den Sach­kos­ten der Kin­der­ta­ges­stät­te sind vom Trä­ger der Kin­der­ta­ges­stät­te auf­zu­brin­gen. Lau­fen­de Sach­kos­ten im Sin­ne die­ses Geset­zes sind alle Auf­wen­dun­gen, die nicht Per­so­nal­kos­ten nach § 12 Abs. 1 sind.

Gleich­zei­tig galt — und gilt auch weiterhin‑, dass sich Gemein­den sowie Landkreise/Städte an den Betriebs­kos­ten einer Kita (inklu­si­ve Bau- und Aus­stat­tungs­kos­ten) betei­li­gen müs­sen. Eine Ver­än­de­rung der Grund­sys­te­ma­tik hat durch das Kita-Gesetz 2019 also nicht statt­ge­fun­den. Kon­kre­te Vor­ga­ben, wie hoch die­se Betei­li­gung aus­fal­len müs­se, gab es auch in der Ver­gan­gen­heit nicht.

Zusam­men­fas­send lässt sich also zum The­ma Sach­kos­ten fest­hal­ten, dass es kei­ne Ver­än­de­rung der Kos­ten­ver­tei­lung durch das Kita-Gesetz gab. Es ist und bleibt “Ver­hand­lungs­sa­che” zwi­schen Trä­ger, Gemein­de und Landkreis/Stadt wel­che Kos­ten von wem (mit)getragen werden.


Auch wenn für Eltern viel­leicht nicht ganz nach­voll­zieh­bar ist, war­um der Ent­fall einer Vor­ga­be zu sol­chen Pro­ble­men füh­ren kann, scheint es aus Sicht der Ver­ant­wort­li­chen auf kom­mu­na­ler sowie auf kirch­li­cher Sei­te den­noch eines zu sein. Dies ver­deut­licht eine kürz­lich ver­öf­fent­lich­te Stel­lung­nah­me der Trä­ger der öffent­li­chen Jugend­hil­fe der Pfalz sowie der evan­ge­li­schen und katho­li­schen Kir­che. Dort wird in der “Land­au­er Erklä­rung” for­mu­liert, dass die bestehen­de Geset­zes­la­ge zu erheb­li­chen Pro­ble­men vor Ort führt. Ein Effekt sei, dass die Trä­ger­viel­falt unter der nicht aus­kömm­li­chen Finan­zie­rung lei­det. Die­ses Argu­ment ist abso­lut nach­voll­zieh­bar. Wäh­rend die Kir­chen u.a. durch die Kir­chen­steu­er eine Ein­nah­me­quel­le haben, aus denen sie den Eigen­an­teil für den Betrieb einer Kita bereit­stel­len kön­nen, stellt sich die Fra­ge, wie ande­re, klei­ne­re freie Trä­ger die­sen auf­brin­gen sol­len. Das spie­gelt sich auch ganz deut­lich in der Trä­ger­struk­tur wie­der: 92,5 % der Kitas in Rhein­land-Pfalz sind in Trä­ger­schaft der Gemein­de oder der Kir­che (SÜW: 97,4%). Eine ech­te Viel­falt ist das nicht.

Quel­le: https://kita.rlp.de/fileadmin/kita/Service/Keyfacts/Dokumente/2024_Keyfacts_Tageseinrichtungen.pdf

Gestie­ge­ne Kos­ten tref­fen auf Sparkurs

Die all­ge­mei­nen Kos­ten­stei­ge­run­gen der ver­gan­ge­nen Jah­re sind ver­mut­lich nie­man­dem ent­gan­gen. Es dürf­te nach­voll­zieh­bar sein, dass die­se sich direkt und indi­rekt auch auf die Betriebs­kos­ten einer Kita aus­wir­ken. Die kom­mu­na­len Haus­hal­te ste­hen eben­falls mas­siv unter Druck, die finan­zi­el­le Aus­stat­tung reicht vie­ler­orts gera­de so für die Pflicht­auf­ga­ben. Wäh­rend die Kom­mu­nen zum Betrieb der Kitas ver­pflich­tet sind und kaum eine ande­re Mög­lich­keit haben, als die erfor­der­li­chen finan­zi­el­len Mit­tel für die Kitas bereit zu stel­len, set­zen die Kir­chen seit Jah­ren zusätz­lich den Rot­stift an. So hat­te das Bis­tum Spey­er bereits 2022 ange­kün­digt, 46% der Aus­ga­ben für Kitas ein­spa­ren zu wol­len. Die­ses Ziel soll unter ande­rem durch den Ver­kauf der teils maro­den Kita-Gebäu­de an die Gemein­den oder den Zusam­men­schluss der 230 Kitas im Bis­tum zu einem ein­zi­gen Trä­ger­ver­band erreicht werden.

Auch die evan­ge­li­sche Lan­des­kir­che der Pfalz geht ähn­li­che Wege. Unge­fähr auf die Hälf­te will man die Gesamt­aus­ga­ben bis 2035 redu­zie­ren. Hier­für ist eine mas­si­ve Struk­tur­re­form ange­dacht, die auch den Bereich der Kitas tref­fen wird. Ana­log zu dem Vor­bild der katho­li­schen Kita-gGmbH´s sol­len ab 2030 alle Kitas der Lan­des­kir­che unter einem gro­ßen Trä­ger­ver­band geführt wer­den. Das spart Per­so­nal und Verwaltungsstrukturen.

Ähn­li­che, durch­aus mög­li­che und sinn­vol­le Zusam­men­schlüs­se gemein­de­ei­ge­ner Kitas, z.B. durch kom­mu­na­le Zweck­ver­bän­de sind lei­der die Ausnahme.

Poli­ti­sche Unei­nig­keit darf nicht auf dem Rücken der Kin­der aus­ge­tra­gen werden!

Betrach­tet man die Argu­men­te der Trä­ger und Kom­mu­nen, sind die­se alle nach­voll­zieh­bar. Die öffent­li­chen Aus­ga­ben ken­nen seit Jah­ren nur einen Weg: Steil nach oben. Davon betrof­fen sind auch die Kos­ten für Kin­der- und Jugend­hil­fe. Die Kir­chen ste­hen durch stei­gen­de Kos­ten und sin­ken­de Ein­nah­men eben­falls vor gro­ßen Herausforderungen.

Zur Kom­ple­xi­tät des Kita-Sys­tems kom­men rechts­staat­li­che Grund­la­gen hin­zu, die oft­mals kei­ne ein­fa­chen Lösun­gen zulas­sen und weit über das Kita-Gesetz von RLP hin­aus gehen. Neben Sub­si­da­ri­täts- oder Kon­ne­xi­täts­prin­zip müs­sen bun­des­recht­li­che Rege­lun­gen, Selbst­ver­wal­tungs­pflicht der Kom­mu­nen, Trä­ger­au­to­no­mie und vie­les mehr berück­sich­tigt wer­den. Im Gegen­satz zur Schu­le gibt es im Kita-Bereich auch nicht “die eine” ver­ant­wort­li­che Per­son oder Behör­de. Die Auf­ga­ben und Ver­ant­wor­tun­gen sind breit verteilt.

Am Ende gibt es einen Per­so­nenen­kreis, dem all die­se kom­ple­xen Zusam­men­hän­ge völ­lig egal sind — die Kin­der. Sie brau­chen ein sta­bi­les Umfeld, in dem es auch den wich­tigs­ten Bezugs­per­so­nen in ihrem jun­gen Lebens­all­tag — Eltern und Kita-Per­so­nal — gut geht. Stän­di­ge Per­so­nal­not, Not­be­treu­ung und man­geln­de Aus­stat­tung ste­hen die­sem Zustand ent­ge­gen. Die Rah­men­be­din­gun­gen hier­für zu schaf­fen, kann nicht nur Auf­ga­be der ehren­amt­li­chen Bür­ger­meis­ter, der Kom­mu­nen und Trä­ger sein. Auch Land und Bund müs­sen ihren Bei­trag dazu leis­ten. Sub­si­dia­ri­täts­prin­zip bedeu­tet näm­lich auch, dass über­ge­ord­ne­te staat­li­che Ebe­nen ein­grei­fen, wenn die Mög­lich­kei­ten der Ebe­nen dar­un­ter nicht ausreichen.

Es ist also erfor­der­lich, dass sich die Ver­ant­wort­li­chen einig wer­den, und zwar auf allen (poli­ti­schen) Ebe­nen. Der Appell im Namen der Kin­der lau­tet: Fin­det end­lich eine Lösung, lie­be Erwachsene!