32. CoBeLVO — ÄNDERUNGEN FÜR KITAS

Mit der aktu­el­len Coro­na-Bekämp­fungs­ver­ord­nung gehen weni­ge Neue­run­gen ein­her. Kurz zusam­men­ge­fasst gilt seit 18. März folgendes:

Maskenpflicht

  • Kei­ne Mas­ken­pflicht mehr für Hort­kin­der sowie deren Betreuungspersonen
  • Mas­ken­pflicht in der Hol- und Bring­si­tua­ti­on, sofern die­se in Innen­räu­men statt­fin­det, für alle
  • Bei län­ge­rem Auf­ent­halt in der Kita (z.B. bei Ein­ge­wöh­nun­gen, Eltern­ge­sprä­chen, etc) gilt 3G oder Mas­ken­pflicht. Dies bedeu­tet, dass auch nicht gene­se­ne oder voll­stän­dig immu­ni­sier­te Eltern sich in der Ein­rich­tung auf­hal­ten dür­fen, wenn sie einen tages­ak­tu­el­len Test vor­wei­sen kön­nen oder eine Mas­ke tra­gen. Bei der päd­ago­gi­schen Inter­ak­ti­on in der Ein­ge­wöh­nung darf die Mas­ke kurz­zei­tig abge­nom­men werden.

Organisatorische Maßnahmen

Orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men zur Kon­takt­re­du­zie­rung (Bil­dung von Betreu­ungs­ko­hor­ten, Ein­schrän­kun­gen von Betreu­ungs­zei­ten, etc) kön­nen noch bis 2. April getrof­fen wer­den. Die Rück­kehr zu regu­lä­ren Struk­tu­ren (z.B. offe­nes Betreu­ungs­kon­zept) kann orga­ni­sa­to­risch und päd­ago­gisch eine Her­aus­for­de­rung dar­stel­len. Daher soll hier im Sin­ne der Kin­der behut­sam vor­ge­gan­gen und Rück­sicht auf mög­li­che Über­gangs­zei­ten genom­men wer­den. Ein­schrän­kun­gen der Betreu­ungs­zei­ten sol­len dann nicht mehr statt­fin­den. Auf­grund von Per­so­nal­aus­fäl­len ist dies jedoch auch wei­ter­hin im Rah­men des regu­lä­ren Maß­nah­men­plans unab­hän­gig der Coro­na-Rege­lun­gen immer möglich.

Elternversammlungen / Elternausschusswahlen

Bis zum 18. März 2022 waren die Vor­stands- und Dele­gier­ten­wah­len in den
Voll­ver­samm­lun­gen der Kreis- und Stadt­el­tern­aus­schüs­se aus­ge­setzt. Die­se sind nun
wie­der mög­lich und unver­züg­lich nach­zu­ho­len. Es gilt dabei 3G. Wah­len müs­sen zwin­gend in Prä­senz stattfinden!

Absonderungspflichten

Grund­sätz­lich müs­sen sich Min­der­jäh­ri­ge, die als Haus­stands­an­ge­hö­ri­ge oder enge
Kon­takt­per­so­nen ein­zu­stu­fen sind, nicht mehr in Abson­de­rung bege­ben. Für den Kon­takt in der Kita gilt aller­dings wei­ter­hin die Rege­lung, dass bei auf­tre­ten eines posi­ti­ven Falls in der Betreu­ungs­ko­hor­te alle nicht geimpften/genesenen Kin­der abge­son­dert wer­den müs­sen und sich an Tag 1 nach dem Kon­takt frei­tes­ten können.

Im aktu­el­len Rund­schrei­ben des Lan­des­ju­gend­am­tes wird auf alle die­se Rege­lun­gen näher eingegangen. 


Hier fin­den sie die 32. Corona-Bekämpfungsverordnung

https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/Verordnungen/32._CoBeLVO/220317_32_CoBeLVO_001.pdf

GROSSES INTERESSE AM KITA BEIRAT IN RHEINLAND-PFALZ

An der kreis­über­grei­fen­den Ver­an­stal­tung „Kita-Bei­rat – War­um noch ein Gre­mi­um?“ der Kreis­eltern­aus­schüs­se Bad Dürk­heim (KEA DÜW), Ger­mers­heim (KEA GER), Mainz-Bin­gen (KEA MZ-BIN), May­en-Koblenz (KEA MYK) und Süd­li­che Wein­stra­ße (KEA SÜW) haben am 11.03.2022 rund 100 Inter­es­sier­te aus zwölf Land­krei­sen in Rhein­land-Pfalz teilgenommen. 

„Wir sind hoch­er­freut, dass sich sowohl Eltern mit und ohne Funk­ti­on im Bei­rat als auch Kita-Lei­tun­gen und Trä­ger­ver­tre­ter für die­ses Spe­zi­al­the­ma inter­es­sie­ren“, begrüß­te Car­los Perei­ra vom KEA MZ-BIN die Teil­neh­mer. Außer­dem stell­te er die Teil­neh­mer­sta­tis­tik vor, wel­che im Rah­men der Anmel­dung erfasst wur­de. Beson­ders inter­es­sant in die­sem Zusam­men­hang war, dass gut 1/3 der ange­mel­de­ten Teil­neh­mer kei­ne direk­te Rol­le im Kita-Bei­rat haben.

„Der Bei­rat ist ein gemein­sa­mer Ort der Bera­tung und des Dis­kur­ses“, klär­te Chris­ti­an Stre­cker vom KEA SÜW auf. Es gehe nicht dar­um Kom­pro­mis­se zu fin­den, bei denen alle Sei­ten Abstri­che machen müs­sen. Viel­mehr sei das Ziel, „durch ein Gespräch auf Augen­hö­he eine gemein­sa­me Emp­feh­lung zu erar­bei­ten, die von allen Teil­neh­mern mit­ge­tra­gen wird.“ Am Ende des Dis­kurs­pro­zes­ses soll immer ein Kon­sens unter Berück­sich­ti­gung der Kin­der­per­spek­ti­ve ange­strebt wer­den. In der Rea­li­tät wird ein Kon­sens nicht immer mög­lich sein, den­noch soll es als gemein­sa­mes Ziel die Zusam­men­ar­beit prägen.

Julia Stock vom KEA GER grenz­te den Bei­rat von den Eltern­mit­wir­kungs­gre­mi­en Eltern­ver­samm­lung und Eltern­aus­schuss (EA) ab. Hier­bei fällt die ein­deu­ti­ge Zuord­nung der The­men zu Kita-Bei­rat oder EA teil­wei­se schwer, da es eine gro­ße Schnitt­men­ge gibt. Ein­deu­ti­ger Unter­schied ist, dass im Kita-Bei­rat der spe­zi­el­le Fokus auf die Inter­es­sen der Kin­der gelegt wird. Die­se sind zwar im Rah­men von EA-Sit­zun­gen durch die Teil­nah­me der Eltern zwar auch ver­tre­ten, im Kita-Bei­rat aller­dings wird die Rele­vanz der Kin­der-Ansich­ten durch die spe­zi­ell geschul­te Fach­kräf­te (FaKiB) noch­mals unter­stri­chen. Danie­la Gedenk vom KEA MYK stell­te dann The­men und Inhal­te, wie z.B. die „dau­er­haf­te Ver­än­de­run­gen zur Erzie­hungs­ar­beit oder Ange­bots­struk­tur“ anhand von Pra­xis­bei­spie­len vor. Hier wur­de noch­mals deut­lich, dass der Kita-Bei­rat nicht los­ge­löst vom Eltern­aus­schuss agiert, son­dern gemein­sam in der Vor- und Nach­be­rei­tung der Bei­rats-Sit­zun­gen aktiv wer­den muss.

Jen­ny Fries vom KEA MYK erläu­ter­te die ver­schie­de­nen Rol­len der Ver­ant­wor­tungs­ge­mein­schaft Kita, zu wel­cher Trä­ger, Kita-Lei­tung, päd­ago­gi­sche Fach­kräf­te und die Eltern gehö­ren. Beson­ders vie­le Fra­gen gab es zur FaKiB, der Fach­kraft für die Kin­der­per­spek­ti­ve im Kita-Bei­rat. Es wur­de auf die Stimm­an­tei­le der ver­schie­de­nen Inter­es­sens­grup­pen ein­ge­gan­gen und deren Auf­ga­ben erläutert.

Die Mode­ra­ti­on der Ver­an­stal­tung über­nahm Gor­don Amu­ser vom KEA DÜW. Er beant­wor­te­te eben­falls die vie­len Fra­gen zu den orga­ni­sa­to­ri­schen Aspek­ten. Bis­her agie­re man auch in der über­ört­li­chen Eltern­mit­wir­kung noch zum Groß­teil ohne Erfah­rung, da vie­ler­orts noch kei­ne Bei­rats­sit­zun­gen statt­ge­fun­den haben. Ledig­lich etwas mehr als 20% der ange­mel­de­ten Kita-Bei­rats-Mit­glie­der hat­ten bis­her eine Sit­zung. Zwei Drit­tel emp­fan­den die­se als “gut” oder “sehr gut”. Er hofft aber, „dass wir mit unse­rer heu­ti­gen Ver­an­stal­tung zu einem Gelin­gen des Bei­rats in vie­len Kitas in Rhein­land-Pfalz bei­tra­gen konnten.“

Die Ver­an­stal­ter bedan­ken sich noch­mals für das gro­ße Inter­es­se und die rege Dis­kus­si­on der Teil­neh­mer und freu­en sich über wei­te­re Erfah­rungs­be­rich­te aus den Kita-Bei­rä­ten in ihren Landkreisen.

An die­ser Stel­le auch noch­mal der Hin­weis auf das inter­ak­ti­ve Plan­spiel des Insti­tu­tes für Bil­dung, Erzie­hung und Betreu­ung in der Kind­heit (IBEB). Gemein­sam mit den KEAs aus DÜW, GER und dem StEA NW bie­tet der KEA SÜW die Teil­nah­me an die­ser Ver­an­stal­tung an. Die Plät­ze sind auf 20 Teil­neh­mer je Inter­es­sen­grup­pe beschränkt.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen sowie die Mög­lich­keit zur Anmel­dung zur Ver­an­stal­tung fin­den Sie hier: 

Plan­spiel „Kita-Bei­rat – War­um und wie? Aus­ge­stal­tung in der Praxis“

https://www.hs-koblenz.de/ibeb/kita-beirat

Die Refe­ren­ten des Abends

31. CoBeLVO – WAS ÄNDERT SICH FÜR UNSERE KITAS?

  • Die Rege­lun­gen zur Mas­ken­pflicht und 3G in den Kitas wer­den gelockert.
  • Wah­len von Gre­mi­en der Eltern­mit­wir­kung sowie Sit­zun­gen des Kita-Bei­rats sind in Prä­senz möglich.

Für Jugend­li­che und Erwach­se­ne gilt in Bring- oder Hol­si­tua­tio­nen inner­halb der Ein­rich­tungs­räu­me die Mas­ken­pflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 2. Für Eltern, Sor­ge­be­rech­tig­te und sons­ti­ge Per­so­nen, die sich über die Bring- oder Hol­si­tua­ti­on hin­aus inner­halb der Ein­rich­tungs­räu­me auf­hal­ten, gel­ten die Mas­ken­pflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 oder die Test­pflicht nach § 2 Abs. 4 Satz 1 (bedeu­tet “3G”) ; dies gilt auch für Begleit­per­so­nen im Rah­men der Ein­ge­wöh­nung. Im Rah­men der Betreu­ung von Schul­kin­dern in den Räum­lich­kei­ten der Ein­rich­tung gilt die Mas­ken­pflicht bis zum 11. März 2022 nach Satz 2 für die­se Kin­der sowie das Per­so­nal sowohl in als auch außer­halb der päd­ago­gi­schen Inter­ak­ti­on, soweit dadurch die Inter­ak­ti­on im Ein­zel­fall nicht undurch­führ­bar wird. Dies gilt auch im Fal­le einer gemein­sa­men Betreu­ung von nicht schul­pflich­ti­gen und schul­pflich­ti­gen Kin­dern. Eine Aus­nah­me von der Mas­ken­pflicht gilt bei Vor­lie­gen von orga­ni­sa­to­ri­schen oder per­sön­li­chen Grün­den, soweit die­se Grün­de nicht dau­er­haft bestehen, zeit­lich begrenzt im erfor­der­li­chen Umfang. Dies gilt ins­be­son­de­re zur Nah­rungs­auf­nah­me; hier ist das Abstands­ge­bot nach § 2 Abs. 1 zwi­schen den Jugend­li­chen und Erwach­se­nen ein­zu­hal­ten. Alle nicht schul­pflich­ti­gen Kin­der sind ohne Anse­hung ihres Alters in der sie betreu­en­den Kin­der­ta­ges­ein­rich­tung von der Mas­ken­pflicht aus­ge­nom­men. Wäh­rend der päd­ago­gi­schen Inter­ak­ti­on müs­sen kei­ne Mas­ken getra­gen werden.

In Absatz 5 heißt es weiterhin:

Die Aus­set­zung der Durch­füh­rung von Vor­stands- und Dele­gier­ten­wah­len in den Voll­ver­samm­lun­gen der Kreis- und Stadt­el­tern­aus­schüs­se gemäß § 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 der Lan­des­ver­ord­nung über die Eltern­mit­wir­kung in Tages­ein­rich­tun­gen der Kin­der­ta­ges­be­treu­ung (KiTa­GEMLVO) vom 17. März 2021 (GVBl. S. 169, BS 216–7‑3) in der jeweils gel­ten­den Fas­sung sowie die ent­spre­chen­de Aus­set­zung der Durch­füh­rung der Wah­len des Vor­stan­des im Lan­des­el­tern­aus­schuss ent­fällt mit Ablauf des 18. März 2022. Die Wah­len nach Satz 1 der Kreis- und Stadt­el­tern­aus­schüs­se sind unver­züg­lich nach­zu­ho­len. Für die Eltern­ver­samm­lun­gen, die Eltern­aus­schüs­se, die Voll­ver­samm­lun­gen der Kreis- und Stadt­el­tern­aus­schüs­se und des Lan­des­el­tern­aus­schus­ses sowie jeweils dar­in durch­zu­füh­ren­de Wah­len gilt die Test­pflicht nach § 2 Abs. 4 Satz 1 (“3G”) mit der Maß­ga­be, dass der Test auch vor Ort unter Auf­sicht des Ver­an­stal­ters mit­tels eines mit­ge­brach­ten PoCAn­ti­gen-Tests zur Eigen­an­wen­dung (Selbst­test), der durch das Bun­des­in­sti­tut für Arz­nei­mit­tel und Medi­zin­pro­duk­te zuge­las­sen und auf der Web­site https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelis­tet ist, durch­ge­führt wer­den kann; der Ver­an­stal­ter kann fest­le­gen, dass der Test­nach­weis nur durch einen von ihm selbst zur Ver­fü­gung gestell­ten Selbst­test erbracht wer­den kann. Für Sit­zun­gen des Kita­Bei­ra­tes in Prä­senz gel­ten die Rege­lun­gen nach Satz 3 ent­spre­chend. § 4 fin­det kei­ne Anwendung.

Link zur 31. CoBeLVO:

https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/Verordnungen/31._CoBeLVO/220302_31_CoBeLVO.pdf