Als KREISELTERNAUSSCHUSS SÜDLICHE WEINSTRASSE – KEA SÜW – vertreten wir als ehrenamtliches, gewähltes, überörtliches Gremium die Belange der Kinder, Eltern und jungen Familien gegenüber allen Akteuren im Kita-Umfeld.
Die gesetzlichen Grundlagen der Inklusion sind also sehr vielfältig. Doch wie können diese Anforderungen im Kita-Alltag umgesetzt werden?
Das Dokument betrachtet, unter welchen Voraussetzungen Inklusion in Regel-Kitas gelingen kann. Der Arbeitskreis kommt zu dem Schluss, dass Inklusion in regulären Kitas nur begrenzt möglich ist und z.B. für schwerst mehrfach behinderte Kinder, auch trotz der Maßgabe, dass Kindertagesbetreuung allen Kindern unabhängig von einer Behinderung oder ihren individuellen Fähigkeiten gleiche Entwicklungs- und Bildungschancen bieten soll (§ 1 Abs. 2 KiTaG), die Erfordernis speziell ausgestatteter und inklusiver Einrichtungen weiterhin besteht. Die Voraussetzungen für eine gelungene Inklusion untergliedert die Arbeitsgruppe in folgende Kategorien:
Haltung der Verantwortungsgemeinschaft
Räumliche Ausstattung
Sachliche Ausstattung
Personal
Vernetzung
Konzeptionelle Gestaltung
Viele Kinder mit besonderen Bedarfen können nach Einschätzung der Arbeitsgruppe in regulären Kitas gut betreut werden. Hierbei wird je nach Intensität des Mehraufwandes davon ausgegangen, dass dieser zum Teil auch durch den regulären Personalschlüssel abgedeckt sei. Für Kinder, deren diagnostiziertem Mehrbedarf über wenige Stunden am Tag hinaus geht, bestehen darüber hinaus verschiedene Möglichkeiten, Bedingungen zu schaffen, die die Erfüllung der Bedürfnisse aller Kinder ermöglichen, z.B. durch zusätzliches Personal (“I‑Kraft”). Diese müssen dann durch die Eingliederungshilfe organisiert und finanziert werden.
Die Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen bis zum Alter von 18 Jahren wurde im Jahr 2018 durch das AGSGB IX den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen. Dies bedeutet, dass die Hauptverantwortung bei der Sozialbehörde der Landkreise und Städte liegt — und somit auch die Bedarfsplanungs- und Kostenverantwortung.
Je nach Ursache für die Einschränkung können z.B. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die gesetzlichen Krankenkassen oder die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung leistungsverpflichtet sein. Hier kann zusammen mit dem öffentlichen Träger der Eingliederungshilfe (Abteilung Soziales der Kreisverwaltung) ein Gesamtplanverfahren angestrebt werden, um den individuellen Bedarf des Kindes abzudecken.
Inwiefern diese Empfehlungen vor Ort umsetzbar sind, hängt sicher an vielen Faktoren. Eine pauschale Aussage, ob mithilfe dieser Empfehlungen die Inklusion vor Ort verbessert werden kann, lässt sich sicher nicht treffen. Wir freuen uns aber über jeden Erfahrungsbericht aus dem Kita-Alltag. Schicken Sie diesen gerne per Mail an post@keasuew.de
In 33 der 76 Kitas im Landkreis SÜW ist sie ein Begriff — Die Kita-Sozialarbeit. Sie ist fester Bestandteil des Sozialraumbudget-Konzepts, welches mit dem neuen Kita-Gesetz eingeführt wurde. Mehr als ein Drittel der über 2 Millionen Euro jährlich werden in SÜW für die Kita-Sozialarbeit aufgewendet. Sie ist somit ein wichtiger Baustein der Kinder- und Jugendhilfe. Doch was steckt dahinter? Das vom Jugendamt SÜW und den Trägern der Jugend- und Familienberatungsstellen erarbeitete Rahmenkonzept gibt einen Überblick über Angebote und Leistungen. Doch wie kann dieses Konzept vor Ort mit Leben gefüllt werden? Wir möchten mit diesem Erfahrungsbericht aus dem Kreise der von der Sozialarbeit profitierenden Eltern einen kleinen Einblick gewähren.
Ein Coffee-to-go-Stand an der Kita
Etwas überrascht waren die Kita-Eltern der Protestantischen Kindertagesstätte Sonnenstrahl in Essingen, als sie an einem kühlen Mittwochvormittag ihre Kinder zur Bringzeit in den Kindergarten begleiteten. Neben dem Haupteingang der Kita lud ein kleiner, aber sehr geschmackvoll eingerichteter Informationsstand zum Verweilen ein. Begrüßt wurden die Eltern von Miriam Weisenburger mit den freundlichen Worten „Darf ich Sie auf einen Coffee to go einladen?“.
So erging es an diesem Morgen auch mir, zweifache Mama aus Essingen und Elternausschussmitglied der Kita Sonnenstrahl. Nachdem ich meine Tochter in ihre Kindergartengruppe gebracht hatte, ließ ich mir draußen am Coffee to go-Stand einen Becher warmen Kaffee einschenken und kam sogleich mit Frau Weisenburger ins Gespräch. Frau Weisenburger stellte sich mir als neue Kita-Sozialarbeiterin vor, die bereits seit dem neuen Kitajahr bei uns in der Einrichtung tätig ist. Gehört und ebenfalls über die Kita-Eltern-App gelesen, hatte ich bereits von unserer neuen Kita-Sozialarbeiterin; doch umso schöner fand ich es nun ein persönliches Gesicht vor Augen zu haben.
Bei näherer Betrachtung des Informationsstands befand sich neben der Kaffeemaschine, die an diesem Morgen für das leckere Heißgetränk gesorgt hatte, noch ein Flyer, der Frau Weisenburgers Tätigkeitsfeld näher beschrieb sowie eine Visitenkarte mit ihren Kontaktdaten. Wie zu einem Kartenspiel aufgefächert, lagen zudem kleine Affirmationskarten zum Mitnehmen aus und so griff auch ich nach einer Motivationskarte, die mir schon beim ersten Vorbeilaufen ins Auge gesprungen war.
An diesem Morgen entschied ich mich dazu etwas länger am Haupteingang unserer Kita stehen zu bleiben, denn mittlerweile sind auch weitere Eltern auf den Informationsstand aufmerksam geworden und gesellten sich zu Frau Weisenburger und mir dazu. So lauschte ich den Gesprächen am „Coffee-to go-Stand“ und hielt mit (mir bisher noch fremden) Eltern den ein oder anderen Smalltalk.
Zu Hause angekommen, betrachtete ich die Affirmationskarte genauer, die eine ruhige Naturlandschaft mit zahlreichen Bergen und einem sich durch Bäume hindurchschlängelnden Fluss darstellte. Gegriffen hatte ich zu dieser Karte, da ich mich mit der Natur verbunden fühle und dort stets die nötige Ruhe finde, aber auch neue Kraft und Energie tanken kann.
Sogleich schoss es mir durch den Kopf: „Aber wie sieht es denn mit den Mama‘s und Papa‘s aus, die zurzeit wenig Kraft und Energie haben, vielleicht an familiären Ängsten und Sorgen leiden und nicht mehr wissen wohin mit ihrer Besorgnis? Kann da die Kita-Sozialarbeit unterstützen und wenn ja, wie sehen diese unterstützenden Maßnahmen genau aus?“
Da mir diese Gedanken keine Ruhe ließen, entschied ich mich im Rahmen meiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Elternausschussmitglied Frau Weisenburger um einen gemeinsamen Austausch zu bitten.
Bereits eine Woche später trafen Frau Weisenburger und ich uns in der Kita Sonnenstrahl. Ich lobte Frau Weisenburger für ihre tolle Coffe-to go-Aktion, berichtete ihr von den positiven Rückmeldungen aus der Elternschaft und erzählte ihr von meinen vielen Fragen. Begeistert war ich, dass Frau Weisenburger sich an diesem Vormittag in einem 1 ½‑stündigen Interview die Zeit nahm, um auf alle meine Fragen einzugehen.
Interview mit der Kita-Sozialarbeiterin Miriam Weisenburger
Frau Weisenburger, was versteht man unter der Kita-Sozialarbeit? Die Kita-Sozialarbeit ist recht neu (seit 2021) und bei vielen Eltern noch unbekannt.In Essingen wird die Kita Sonnenstrahl durch das Angebot der Kita-Sozialarbeit erweitert, die ein wesentlicher Baustein in der Umsetzung des Sozialraumbudgets im Landkreis Südliche Weinstraße ist. Die Kita-Sozialarbeit ist an die Jugend- und Familienberatungsstelle in Herxheim angebunden und wird regelmäßig vor Ort in der Kita angeboten. Grundgedanke der Kita-Sozialarbeit ist: „Alle Kinder sollen von Anfang an die gleichen Entwicklungschancen bekommen.“ Das heißt, die Hilfe soll nicht nur frühzeitig direkt beim Kind ankommen, sondern durch die wertvolle Zusammenarbeit mit Kita und Familie das gesamte System rund ums Kind entlasten. Kita-Sozialarbeit kann von allen Familien kostenlos und unverbindlich genutzt werden. Sie dient als erster Ansprechpartner bei allen Fragen oder Anliegen, die in Familien aufkommen können.
Welche Möglichkeiten bietet die Kita-Sozialarbeit? Sie bietet zum Beispiel die Möglichkeit, auf einfachem Weg mögliche Erziehungsfragen zu klären oder sich Rat in besonders belastenden Situationen zu holen. Die externe Fachkraft kann Tipps, Anregungen oder gar Hilfestellung geben und bei Bedarf auch an weitere Hilfesysteme vermitteln. Dies kann ganz individuell im Einzelgespräch mit der Fachkraft oder, soweit erwünscht und sinnvoll, in Zusammenarbeit mit der Kita erfolgen. Die Eltern können sich entweder direkt an ihre Kita-Sozialarbeit wenden oder über ihre Kita den Kontakt aufbauen. Grundsätzlich wird eine enge kooperierende Zusammenarbeit mit den jeweiligen Kita-Teams angestrebt, um ergänzendes Fachwissen und besondere Angebote in den Kita-Alltag einzubringen.
Unterliegt das gemeinsame Gespräch, dass die Eltern mit der Kita-Sozialarbeit führen einer Schweigepflicht? Ja, die Kita-Sozialarbeit unterliegt der Schweigepflicht, sodass Gespräche vertraulich bleiben und die Inhalte nur bei Bedarf sowie nach Rücksprache und Genehmigung von den Eltern weitergegeben werden.
Wie genau sieht Ihre Arbeit in der Kita Essingen aus? In der Kita Sonnenstrahl in Essingen bin ich einmal pro Woche vor Ort. Um ein Gespür vom Kita-Alltag zu bekommen, bin ich regelmäßig in den einzelnen Gruppen zu Besuch. Diese Gelegenheit nutze ich gern, um den Spielaufforderungen der Kinder nachzukommen oder ihnen etwas vorzulesen. Mir ist der Beziehungsaufbau zu den Kindern und ihren Familien, aber auch dem Team der Kita sehr wichtig, daher nehme ich mir genug Zeit, um flexibel auf die Bedürfnisse eingehen zu können. Angebote wie der Coffee-to-go-Stand vor der Kita zur Bringzeit biete ich gerne an, um mit Eltern in Kontakt zu kommen. Außerdem versuche ich an Terminen, wie den Elternausschusssitzungen, dem Sommerfest der Kita oder an Elternabenden vor Ort zu sein, um ebenfalls die Möglichkeit zu geben, mich persönlich anzusprechen.Mir ist es wichtig, dass die Elternschaft auch ein Gesicht zu mir hat und mich sehen und wahrnehmen kann.
Über welche Kommunikationswege sind Sie für die Eltern als Kita-Sozialarbeiterin erreichbar? In der Bring- und auch Abholzeit stehe ich für die Eltern zur Verfügung, sodass sie mich direkt und persönlich ansprechen können, um zum Beispiel Termine für einen ersten Austausch oder eine Beratung zu vereinbaren. Alternativ können die Eltern mich auch per Mail oder telefonisch erreichen. Die Kontaktdaten stehen auf meinem Flyer, der im Eingangsbereich der Kita aushängt und auch in der Kita-App geteilt wurde.
Zum Abschluss: Welche Chancen bietet in Ihren Augen die Kita-Sozialarbeit für Familien? Die Arbeit als Kita-Sozialarbeiterin sehe ich als Möglichkeit, gesamtgesellschaftlich mitzuwirken und Familien in ihrer Lebenswelt zu unterstützen. Ich möchte, dass Familien mit ihren Anliegen gesehen werden und sie die Hilfe und Unterstützung bekommen, die sie brauchen. Manchmal bedeutet das, einfach nur da zu sein und zuzuhören, manchmal eine Begleitung zu Behörden, Vermittlung zu Institutionen oder die Vernetzung in den Sozialraum. Es ist immer individuell und auf die Situation der Familie angepasst, mit Blick auf das Kind.
Verfasst von Yvonne Horn, Essingen
Wir bedanken uns bei Yvonne Horn (Elternausschuss Essingen) und Miriam Weisenburger (AGFJ) für diesen Beitrag!
Ihr habt auch Erfahrungsberichte rund um das Thema Kita? Kommt gerne auf uns zu!
Übersicht Jugend- und Familienberatungsstellen. Grafik: KV SÜW
Immer häufiger werden wir mit der Frage konfrontiert, wie viel Betreuungszeit den Kindern in rheinland-pfälzischen Kitas denn zusteht. Im (mittlerweile nicht mehr ganz so) neuen Kita-Gesetz ist in §14 hierzu folgendes zu lesen: “[…] montags bis freitags eine tägliche Betreuungszeit von regelmäßig durchgängig sieben Stunden […]”. Bei vielen dieser Anfragen handelt es sich um Eltern, die entweder aufgrund grundsätzlich nicht bedarfsgerechter Betreuungszeiten, wegen häufiger Kürzung der Öffnungszeiten oder gar vollständigen Schließungen der Kita im beruflichen Kontext in die Bredouille geraten und das Gespräch mit den Verantwortlichen der Kita suchen. Sehr häufig erhalten diese Eltern die sinngemäße Antwort: “Ihnen stehen ohnehin nur sieben Stunden zu, seien Sie doch froh, dass Sie normalerweise mehr Betreuung bekommen!”
Neben (bzw. über) dem Rechtsanspruch aus dem Kita-Gesetz RLP besteht ein bundesrechtlicher Anspruch, der im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) formuliert ist. Bereits im Jahre 1996 wurde im §24 SGB VIII festgehalten, dass alle Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr Anspruch auf eine bedarfsgerechte Förderung in einer Kindertagesstätte haben. Seit dem 1. August 2013 gilt dieser Rechtsanspruch auch für alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr. Dort ist u.a. zu lesen, dass ein Kind “bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege” hat. “Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.”
Für Kinder bis drei Jahre gilt also uneingeschränkt, dass der einklagbare Rechtsanspruch über die 7 Stunden des KiTa-Gesetzes hinaus geht und sich nach den Betreuungswünschen der Eltern richtet, ohne dass ein individueller Betreuungsbedarf geltend gemacht werden müsste — auch nicht mittels einer Bescheinigung über die Arbeitszeiten der Eltern. Die Grenze für diesen Bedarf ist das Kindeswohl. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Fremdbetreuung bis zu 9 Stunden täglich unbedingt noch mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Aber auch für Betreuung bis zu zehn Stunden müsste eine Ablehnung fundiert begründet werden.
Für Kinder ab drei Jahren ist im SGB VIII der zeitliche Umfang der Betreuung nicht eindeutig geregelt. Hier greift dann allerdings Landesrecht, welches den Rechtsanspruch auf sieben Stunden durchgängig konkretisiert. Dennoch muss das Jugendamt “zwingend in der Bedarfsplanung das Thema von Kita-Plätzen mit Betreuungsumfängen von acht Stunden und mehr behandeln, um seiner Hinwirkungspflicht im Bereich der Ganztagesplätze für Kinder ab dem dritten Geburtstag bis zum Schuleintritt nachzukommen.” (Vgl. “Das rheinland-pfälzische Kita-Gesetz, Handbuch und Praxiskommentar, Burkhard/Roth). Hierbei gilt außerdem: Der Platz muss tatsächlich zur Verfügung stehen und in Anspruch genommen werden können. Ein unterschriebener Betreuungsvertrag oder die theoretische Verfügbarkeit eines Kita-Platzes reicht nicht aus, um den Rechtsanspruch zu erfüllen.
Erfüllung des Rechtsanspruchs bei Schließtagen und Kürzungen der täglichen Betreuungszeit Wie verhält es sich mit dem Rechtsanspruch im Falle von einzelnen Schließtagen oder häufigen Kürzungen der Betreuungszeiten? Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung des Jugendamtes auch während den Ferienschließzeiten eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit anzubieten. Gilt dies auch bei einzelnen Schließtagen oder verkürzten Öffnungszeiten? Auch hier muss wieder zwischen Kindern unter drei Jahren und Kindern über drei Jahren unterschieden werden. Für Kinder unter drei Jahren gilt: Sobald das Betreuungsangebot unter den individuellen Betreuungsbedarf fällt, ist der Rechtsanspruch nicht mehr erfüllt. Bei Kindern über drei Jahren ist der Rechtsanspruch noch gedeckt, wenn die Betreuungszeit die sieben Stunden erfüllt. Außer es wurde mittels Bescheid eine längere Betreuungszeit ausgewiesen, dann gilt der Rechtsanspruch als nicht mehr erfüllt, wenn dieser Platz durch die Schließzeiten nicht mehr vollumfänglich angeboten wird. In entsprechenden Gesetzeskommentaren wird vereinzelt vertreten, dass es erwerbstätigen Eltern zugemutet werden kann, ihre eigene Planung auf kurzzeitige Schließungen einzustellen bzw. sich in diesen Fällen selbst eine Ersatzbetreuung zu organisieren. Dies setzt allerdings voraus, dass derartige kurzzeitige Unterbrechungen des Kita-Betriebs rechtzeitig bekannt gegeben werden. “Rechtzeitig” ist in diesem Falle nicht quantitativ definiert, es dürfte aber unstrittig sein, dass die Info am Abend davor oder gar am Morgen an der Kita-Tür nicht ausreichend Vorlaufzeit bedeutet. Das DIJuF geht dagegen davon aus, dass Eltern nur in engen Grenzen verpflichtet sind, selbst für eine Ersatzbetreuung Sorge zu tragen oder ihre Arbeitszeiten an die personalbedingt gekürzten Öffnungszeiten der Kindertagesstätte anzupassen. Diese Einschätzung dürfte auch das Empfinden vieler Eltern treffen: Wenn es gelegentlich, durch nicht vorhersehbare Umstände (z.B. eine Krankheitswelle), zu kurzfristigen Ausfällen kommt, ist das Verständnis und die Bereitschaft, auf den Betreuungsanspruch zu verzichten, oft sehr groß. Permanente Personalnöte führen allerdings auch bei berufstätigen Eltern zu Nöten und deuten auf strukturelle Unstimmigkeiten hin. Mit jeder kurzfristigen “Notbetreuung” sinkt auch das Verständnis der Eltern.
Im Rechtsgutachten des DIJuF finden sich ergänzend Informationen dazu, ob den Eltern Ersatzansprüche in Geld zustehen, wenn ihnen bei verringerten Öffnungszeiten oder Schließzeiten keine Ersatzbetreuung angeboten wird.
Fazit Auch im Rechtsanspruch spiegelt sich die hohe Komplexität des Kita-Systems wieder. Die schlichte Reduzierung auf die Ansprüche aus dem rheinland-pfälzischen KiTa-Gesetzes greift aber insbesondere bei Kindern unter drei Jahren deutlich zu kurz. Die Bestrebung, Kita-Plätze grundsätzlich auf sieben Stunden Betreuungszeiten zu begrenzen, ist aus mehreren Gründen keine gute Lösung. Neben den zahlreichen rechtlichen Aspekten, die dagegen sprechen, würden sich Träger zudem selbst in Bedrängnis bringen. Bei regelmäßiger Arbeitszeit der pädagogischen Fachkräfte von 39 Stunden / Woche bedeutet eine Reduzierung auf 35 Stunden Kita-Öffnungszeiten nämlich eine Lücke bei der Personalkostenerstattung. Auch Kinder über drei Jahren haben ein Anrecht auf eine bedarfsgerechte Förderung in einer Kindertagesstätte, die über sieben Stunden hinaus gehen kann.
Erster Ansprechpartner bei einem nicht bedarfsgerechten Kita-Platz ist immer das zuständige Jugendamt, nicht die Leitung oder der Träger der Kita. Im Zweifel sollten sich betroffene Eltern rechtlich beraten lassen.
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