Nicht nur durch das neue Kita-Gesetz veränderte sich der Anspruch an die Kindertagesstätten hinsichtlich der Betreuung benachteiligter Kinder in den vergangenen Jahren grundlegend. Die Grundhaltung zur Inklusion insgesamt ist im Wandel, was an einigen systemischen und rechtlichen Veränderungen in den letzten Jahren deutlich erkennbar ist. Neben dem inklusiven Anspruch des rheinland-pfälzischen Kita-Gesetzes trat 2021 auch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz — KJSG in Kraft. Hinzu kommen weitere gesetzliche Vorgaben, u.a. durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG), das Gesetz zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX), das Landesgesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB IX) sowie die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK).
Die gesetzlichen Grundlagen der Inklusion sind also sehr vielfältig. Doch wie können diese Anforderungen im Kita-Alltag umgesetzt werden?
Diese Frage zu beleuchten war Aufgabe einer Arbeitsgruppe, die im Auftrag des Landesjugendhilfeausschusses ihre Empfehlung zur inklusiven Arbeit in Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz veröffentlicht hat.
Das Dokument betrachtet, unter welchen Voraussetzungen Inklusion in Regel-Kitas gelingen kann. Der Arbeitskreis kommt zu dem Schluss, dass Inklusion in regulären Kitas nur begrenzt möglich ist und z.B. für schwerst mehrfach behinderte Kinder, auch trotz der Maßgabe, dass Kindertagesbetreuung allen Kindern unabhängig von einer Behinderung oder ihren individuellen Fähigkeiten gleiche Entwicklungs- und Bildungschancen bieten soll (§ 1 Abs. 2 KiTaG), die Erfordernis speziell ausgestatteter und inklusiver Einrichtungen weiterhin besteht.
Die Voraussetzungen für eine gelungene Inklusion untergliedert die Arbeitsgruppe in folgende Kategorien:
- Haltung der Verantwortungsgemeinschaft
- Räumliche Ausstattung
- Sachliche Ausstattung
- Personal
- Vernetzung
- Konzeptionelle Gestaltung
Viele Kinder mit besonderen Bedarfen können nach Einschätzung der Arbeitsgruppe in regulären Kitas gut betreut werden. Hierbei wird je nach Intensität des Mehraufwandes davon ausgegangen, dass dieser zum Teil auch durch den regulären Personalschlüssel abgedeckt sei.
Für Kinder, deren diagnostiziertem Mehrbedarf über wenige Stunden am Tag hinaus geht, bestehen darüber hinaus verschiedene Möglichkeiten, Bedingungen zu schaffen, die die Erfüllung der Bedürfnisse aller Kinder ermöglichen, z.B. durch zusätzliches Personal (“I‑Kraft”). Diese müssen dann durch die Eingliederungshilfe organisiert und finanziert werden.
Die Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen bis zum Alter von 18 Jahren wurde im Jahr 2018 durch das AGSGB IX den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen. Dies bedeutet, dass die Hauptverantwortung bei der Sozialbehörde der Landkreise und Städte liegt — und somit auch die Bedarfsplanungs- und Kostenverantwortung.
Je nach Ursache für die Einschränkung können z.B. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die gesetzlichen Krankenkassen oder die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung leistungsverpflichtet sein. Hier kann zusammen mit dem öffentlichen Träger der Eingliederungshilfe (Abteilung Soziales der Kreisverwaltung) ein Gesamtplanverfahren angestrebt werden, um den individuellen Bedarf des Kindes abzudecken.
Inwiefern diese Empfehlungen vor Ort umsetzbar sind, hängt sicher an vielen Faktoren. Eine pauschale Aussage, ob mithilfe dieser Empfehlungen die Inklusion vor Ort verbessert werden kann, lässt sich sicher nicht treffen. Wir freuen uns aber über jeden Erfahrungsbericht aus dem Kita-Alltag. Schicken Sie diesen gerne per Mail an post@keasuew.de
Weitere Informationsquellen:
Inklusion . Kita Rheinland-Pfalz
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Bildung und Teilhabe | KV SÜW