32. CoBeLVO – ÄNDERUNGEN FÜR KITAS

Mit der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung gehen wenige Neuerungen einher. Kurz zusammengefasst gilt seit 18. März folgendes:

Maskenpflicht

  • Keine Maskenpflicht mehr für Hortkinder sowie deren Betreuungspersonen
  • Maskenpflicht in der Hol- und Bringsituation, sofern diese in Innenräumen stattfindet, für alle
  • Bei längerem Aufenthalt in der Kita (z.B. bei Eingewöhnungen, Elterngesprächen, etc) gilt 3G oder Maskenpflicht. Dies bedeutet, dass auch nicht genesene oder vollständig immunisierte Eltern sich in der Einrichtung aufhalten dürfen, wenn sie einen tagesaktuellen Test vorweisen können oder eine Maske tragen. Bei der pädagogischen Interaktion in der Eingewöhnung darf die Maske kurzzeitig abgenommen werden.

Organisatorische Maßnahmen

Organisatorische Maßnahmen zur Kontaktreduzierung (Bildung von Betreuungskohorten, Einschränkungen von Betreuungszeiten, etc) können noch bis 2. April getroffen werden. Die Rückkehr zu regulären Strukturen (z.B. offenes Betreuungskonzept) kann organisatorisch und pädagogisch eine Herausforderung darstellen. Daher soll hier im Sinne der Kinder behutsam vorgegangen und Rücksicht auf mögliche Übergangszeiten genommen werden. Einschränkungen der Betreuungszeiten sollen dann nicht mehr stattfinden. Aufgrund von Personalausfällen ist dies jedoch auch weiterhin im Rahmen des regulären Maßnahmenplans unabhängig der Corona-Regelungen immer möglich.

Elternversammlungen / Elternausschusswahlen

Bis zum 18. März 2022 waren die Vorstands- und Delegiertenwahlen in den
Vollversammlungen der Kreis- und Stadtelternausschüsse ausgesetzt. Diese sind nun
wieder möglich und unverzüglich nachzuholen. Es gilt dabei 3G. Wahlen müssen zwingend in Präsenz stattfinden!

Absonderungspflichten

Grundsätzlich müssen sich Minderjährige, die als Hausstandsangehörige oder enge
Kontaktpersonen einzustufen sind, nicht mehr in Absonderung begeben. Für den Kontakt in der Kita gilt allerdings weiterhin die Regelung, dass bei auftreten eines positiven Falls in der Betreuungskohorte alle nicht geimpften/genesenen Kinder abgesondert werden müssen und sich an Tag 1 nach dem Kontakt freitesten können.

Im aktuellen Rundschreiben des Landesjugendamtes wird auf alle diese Regelungen näher eingegangen.


Hier finden sie die 32. Corona-Bekämpfungsverordnung

https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/Verordnungen/32._CoBeLVO/220317_32_CoBeLVO_001.pdf

GROSSES INTERESSE AM KITA BEIRAT IN RHEINLAND-PFALZ

An der kreisübergreifenden Veranstaltung „Kita-Beirat – Warum noch ein Gremium?“ der Kreiselternausschüsse Bad Dürkheim (KEA DÜW), Germersheim (KEA GER), Mainz-Bingen (KEA MZ-BIN), Mayen-Koblenz (KEA MYK) und Südliche Weinstraße (KEA SÜW) haben am 11.03.2022 rund 100 Interessierte aus zwölf Landkreisen in Rheinland-Pfalz teilgenommen.

„Wir sind hocherfreut, dass sich sowohl Eltern mit und ohne Funktion im Beirat als auch Kita-Leitungen und Trägervertreter für dieses Spezialthema interessieren“, begrüßte Carlos Pereira vom KEA MZ-BIN die Teilnehmer. Außerdem stellte er die Teilnehmerstatistik vor, welche im Rahmen der Anmeldung erfasst wurde. Besonders interessant in diesem Zusammenhang war, dass gut 1/3 der angemeldeten Teilnehmer keine direkte Rolle im Kita-Beirat haben.

„Der Beirat ist ein gemeinsamer Ort der Beratung und des Diskurses“, klärte Christian Strecker vom KEA SÜW auf. Es gehe nicht darum Kompromisse zu finden, bei denen alle Seiten Abstriche machen müssen. Vielmehr sei das Ziel, „durch ein Gespräch auf Augenhöhe eine gemeinsame Empfehlung zu erarbeiten, die von allen Teilnehmern mitgetragen wird.“ Am Ende des Diskursprozesses soll immer ein Konsens unter Berücksichtigung der Kinderperspektive angestrebt werden. In der Realität wird ein Konsens nicht immer möglich sein, dennoch soll es als gemeinsames Ziel die Zusammenarbeit prägen.

Julia Stock vom KEA GER grenzte den Beirat von den Elternmitwirkungsgremien Elternversammlung und Elternausschuss (EA) ab. Hierbei fällt die eindeutige Zuordnung der Themen zu Kita-Beirat oder EA teilweise schwer, da es eine große Schnittmenge gibt. Eindeutiger Unterschied ist, dass im Kita-Beirat der spezielle Fokus auf die Interessen der Kinder gelegt wird. Diese sind zwar im Rahmen von EA-Sitzungen durch die Teilnahme der Eltern zwar auch vertreten, im Kita-Beirat allerdings wird die Relevanz der Kinder-Ansichten durch die speziell geschulte Fachkräfte (FaKiB) nochmals unterstrichen. Daniela Gedenk vom KEA MYK stellte dann Themen und Inhalte, wie z.B. die „dauerhafte Veränderungen zur Erziehungsarbeit oder Angebotsstruktur“ anhand von Praxisbeispielen vor. Hier wurde nochmals deutlich, dass der Kita-Beirat nicht losgelöst vom Elternausschuss agiert, sondern gemeinsam in der Vor- und Nachbereitung der Beirats-Sitzungen aktiv werden muss.

Jenny Fries vom KEA MYK erläuterte die verschiedenen Rollen der Verantwortungsgemeinschaft Kita, zu welcher Träger, Kita-Leitung, pädagogische Fachkräfte und die Eltern gehören. Besonders viele Fragen gab es zur FaKiB, der Fachkraft für die Kinderperspektive im Kita-Beirat. Es wurde auf die Stimmanteile der verschiedenen Interessensgruppen eingegangen und deren Aufgaben erläutert.

Die Moderation der Veranstaltung übernahm Gordon Amuser vom KEA DÜW. Er beantwortete ebenfalls die vielen Fragen zu den organisatorischen Aspekten. Bisher agiere man auch in der überörtlichen Elternmitwirkung noch zum Großteil ohne Erfahrung, da vielerorts noch keine Beiratssitzungen stattgefunden haben. Lediglich etwas mehr als 20% der angemeldeten Kita-Beirats-Mitglieder hatten bisher eine Sitzung. Zwei Drittel empfanden diese als „gut“ oder „sehr gut“. Er hofft aber, „dass wir mit unserer heutigen Veranstaltung zu einem Gelingen des Beirats in vielen Kitas in Rheinland-Pfalz beitragen konnten.“

Die Veranstalter bedanken sich nochmals für das große Interesse und die rege Diskussion der Teilnehmer und freuen sich über weitere Erfahrungsberichte aus den Kita-Beiräten in ihren Landkreisen.

An dieser Stelle auch nochmal der Hinweis auf das interaktive Planspiel des Institutes für Bildung, Erziehung und Betreuung in der Kindheit (IBEB). Gemeinsam mit den KEAs aus DÜW, GER und dem StEA NW bietet der KEA SÜW die Teilnahme an dieser Veranstaltung an. Die Plätze sind auf 20 Teilnehmer je Interessengruppe beschränkt.

Weitere Informationen sowie die Möglichkeit zur Anmeldung zur Veranstaltung finden Sie hier:

Planspiel „Kita-Beirat – Warum und wie? Ausgestaltung in der Praxis“

https://www.hs-koblenz.de/ibeb/kita-beirat

Die Referenten des Abends

31. CoBeLVO – WAS ÄNDERT SICH FÜR UNSERE KITAS?

  • Die Regelungen zur Maskenpflicht und 3G in den Kitas werden gelockert.
  • Wahlen von Gremien der Elternmitwirkung sowie Sitzungen des Kita-Beirats sind in Präsenz möglich.

Für Jugendliche und Erwachsene gilt in Bring- oder Holsituationen innerhalb der Einrichtungsräume die Maskenpflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 2. Für Eltern, Sorgeberechtigte und sonstige Personen, die sich über die Bring- oder Holsituation hinaus innerhalb der Einrichtungsräume aufhalten, gelten die Maskenpflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 oder die Testpflicht nach § 2 Abs. 4 Satz 1 (bedeutet „3G“) ; dies gilt auch für Begleitpersonen im Rahmen der Eingewöhnung. Im Rahmen der Betreuung von Schulkindern in den Räumlichkeiten der Einrichtung gilt die Maskenpflicht bis zum 11. März 2022 nach Satz 2 für diese Kinder sowie das Personal sowohl in als auch außerhalb der pädagogischen Interaktion, soweit dadurch die Interaktion im Einzelfall nicht undurchführbar wird. Dies gilt auch im Falle einer gemeinsamen Betreuung von nicht schulpflichtigen und schulpflichtigen Kindern. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt bei Vorliegen von organisatorischen oder persönlichen Gründen, soweit diese Gründe nicht dauerhaft bestehen, zeitlich begrenzt im erforderlichen Umfang. Dies gilt insbesondere zur Nahrungsaufnahme; hier ist das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 1 zwischen den Jugendlichen und Erwachsenen einzuhalten. Alle nicht schulpflichtigen Kinder sind ohne Ansehung ihres Alters in der sie betreuenden Kindertageseinrichtung von der Maskenpflicht ausgenommen. Während der pädagogischen Interaktion müssen keine Masken getragen werden.

In Absatz 5 heißt es weiterhin:

Die Aussetzung der Durchführung von Vorstands- und Delegiertenwahlen in den Vollversammlungen der Kreis- und Stadtelternausschüsse gemäß § 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 der Landesverordnung über die Elternmitwirkung in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung (KiTaGEMLVO) vom 17. März 2021 (GVBl. S. 169, BS 216-7-3) in der jeweils geltenden Fassung sowie die entsprechende Aussetzung der Durchführung der Wahlen des Vorstandes im Landeselternausschuss entfällt mit Ablauf des 18. März 2022. Die Wahlen nach Satz 1 der Kreis- und Stadtelternausschüsse sind unverzüglich nachzuholen. Für die Elternversammlungen, die Elternausschüsse, die Vollversammlungen der Kreis- und Stadtelternausschüsse und des Landeselternausschusses sowie jeweils darin durchzuführende Wahlen gilt die Testpflicht nach § 2 Abs. 4 Satz 1 („3G“) mit der Maßgabe, dass der Test auch vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters mittels eines mitgebrachten PoCAntigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet ist, durchgeführt werden kann; der Veranstalter kann festlegen, dass der Testnachweis nur durch einen von ihm selbst zur Verfügung gestellten Selbsttest erbracht werden kann. Für Sitzungen des KitaBeirates in Präsenz gelten die Regelungen nach Satz 3 entsprechend. § 4 findet keine Anwendung.

Link zur 31. CoBeLVO:

https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/Verordnungen/31._CoBeLVO/220302_31_CoBeLVO.pdf