CORONA-UPDATE ZUM 1. MAI

Mit dem rundschreiben Nr. 25/2022 teilt das LAndesjugendamt folgendes Mit:

Aus gege­be­nen Anlass möch­ten wir über wich­ti­ge Ände­run­gen der Coro­na-Rege­lun­gen infor­mie­ren, aus denen sich auch Ände­run­gen für den Kita-Bereich erge­ben. Mit Blick auf Hygie­ne­stan­dards und den Gesund­heits­schutz bleibt es – auch abseits der Pan­de­mie – wei­ter­hin wich­tig, eigen­ver­ant­wort­lich und im Sin­ne ande­rer zu han­deln. Dies gilt ins­be­son­de­re für Per­so­nen, die Erkäl­tungs- bzw. Krank­heits­sym­pto­me zei­gen, die die Kita nicht besu­chen soll­ten. In die­sem Zusam­men­hang wird das soge­nann­te „Schnup­fen­pa­pier“ über­ar­bei­tet. Auch die Mas­ken kön­nen frei­wil­lig wei­ter­ge­tra­gen werden.

Es erge­ben sich fol­gen­de Änderungen:

1. Anpas­sung der Abson­de­rungs-Ver­ord­nung RLP ab dem 1. Mai 2022

Ab dem 1. Mai gilt nicht mehr, dass sich Kin­der und Per­so­nal (sofern sie nicht geimpft oder gene­sen waren) bei Auf­tre­ten eines Coro­na-Falls in der Ein­rich­tung als Kon­takt­per­son in Abson­de­rung bege­ben müs­sen. Folg­lich ent­fällt auch die Freitestung.

Die­se Anpas­sung folgt den all­ge­mei­nen Rege­lun­gen zu „Kon­takt­per­so­nen“ und Infi­zier­ten in Rhein­land-Pfalz, wonach sich nur noch infi­zier­te Per­so­nen in Abson­de­rung bege­ben müssen.

Wenn Sie oder Ihr Kind also einen posi­ti­ven Test haben, müss­ten Sie sich für min­des­tens 5 Tage abson­dern. Die Abson­de­rung endet dann auto­ma­tisch, wenn für min­des­tens 48 Stun­den am Stück kei­ne typi­schen Sym­pto­me mehr vor­han­den waren. Eine Frei­tes­tung ist nicht mehr vorgesehen.

Es ent­fal­len für die Eltern alle Pflich­ten, Test- oder Immun­nach­wei­se der Kin­der gegen­über der Ein­rich­tung vor­zu­le­gen; die­se kön­nen auch im Rah­men des Haus­rechts der Trä­ger nicht ein­ge­for­dert wer­den. Eine Abson­de­rung von Kon­takt­per­so­nen und auch von Haus­stands­an­ge­hö­ri­gen ent­fällt für alle.

2. Mel­de- und Informationspflichten

Die Kita-Lei­tung bzw. Kin­der­ta­ges­pfle­ge­per­son hat auch wei­ter­hin die Pflicht, Sie als Eltern und Sor­ge­be­rech­tig­te zu infor­mie­ren, wenn ein Infek­ti­ons­fall in der Kita auf­tritt. Da die Kin­der aus einer Grup­pe, in der ein Fall auf­ge­tre­ten ist, aber nicht mehr abge­son­dert wer­den müs­sen, kann die Infor­ma­ti­on aber auch auf den außer­halb von Coro­na übli­chen Wegen (z.B. Aus­hang in der Kita) bekannt gege­ben wer­den und Sie müs­sen Ihr Kind auch nicht früh­zei­tig aus der Kita abholen.

3. Sons­ti­ge Maßnahmen

Die Test­mög­lich­kei­ten im Rah­men des „Tes­tens für alle“ blei­ben zunächst bestehen und kön­nen ent­spre­chend auf frei­wil­li­ger Basis genutzt wer­den. Die für das Test­an­ge­bot maß­geb­li­che Coro­na­vi­rus-Test­ver­ord­nung des Bun­des hat nach aktu­el­lem Stand eine Lauf­zeit bis Ende Juni 2022.

Nach dem Weg­fall der Mas­ken­pflicht seit Anfang April 2022 kön­nen Trä­ger der Kitas prü­fen, ob und gege­be­nen­falls für wel­che Kon­stel­la­tio­nen sie über ihr Haus­recht eine Mas­ken­pflicht (z. B. für die Besu­chen­den) regeln.

Die Maß­ga­ben gel­ten für die Kin­der­ta­ges­pfle­ge ent­spre­chend. Selbst­ver­ständ­lich kön­nen alle Per­so­nen wei­ter­hin eine Mas­ke tra­gen, wenn sie dies möch­ten. Auch wird seit Anfang April bereits wie­der in den in der Betriebs­er­laub­nis vor­ge­se­he­nen Kon­zep­ten gear­bei­tet. Um mög­li­chen Fra­gen vor­zu­beu­gen, möch­ten wir jedoch fest­hal­ten: Es kann in den Ein­rich­tun­gen vor­kom­men, dass bei­spiels­wei­se auf­grund von Krank­heits­aus­fäl­len nicht genug Per­so­nal zur Betreu­ung aller Kin­der zur Ver­fü­gung steht. In die­sen Fäl­len greift wei­ter­hin der sog. Maß­nah­me­plan jeder Ein­rich­tung, der eben­falls mit Ein­schrän­kun­gen der Betreu­ungs­zei­ten ein­her­ge­hen kann. Maß­nah­men­plä­ne bestehen unab­hän­gig von pan­de­mie­be­ding­ten Rege­lun­gen und sind selbst­ver­ständ­lich wei­ter­hin zuläs­sig und in Abhän­gig­keit von der Situa­ti­on sogar ver­pflich­tend anzuwenden.

CORONA-UPDATE

Mit dem Rund­schrei­ben Nr. 21/2022 teilt das Lan­des­ju­gend­amt Neue­rung zu fol­gen­den The­men mit:

Mas­ken­pflicht
Die vom Land ange­ord­ne­te Mas­ken­pflicht in der Bring- und Hol­si­tua­ti­on ent­fällt ab 3. April.
Dar­über hin­aus kön­nen die Trä­ger prü­fen, ob und gege­be­nen­falls für wel­che
Kon­stel­la­tio­nen sie bei­spiels­wei­se für Exter­ne über ihr Haus­recht eine Mas­ken­pflicht regeln wol­len.
Hin­weis: Hygie­ne­maß­nah­men, die die Betreu­ung über die Lan­des­re­ge­lung hin­aus ein­schrän­ken, dür­fen nicht mit dem Haus­recht begrün­det werden!

Test­pflich­ten
Für alle unge­impf­ten und nicht gene­se­nen Jugend­li­chen und Erwach­se­nen, die sich über die Bring- und Hol­si­tua­ti­on hin­aus in den Innen­räu­men der Kita auf­hal­ten, galt noch bis ein­schließ­lich 2. April 2022 auf Grund­la­ge der Coro­na-Bekämp­fungs­ver­ord­nung, dass sie ent­we­der einen aktu­el­len Test­nach­weis erbrin­gen oder durch­gän­gig eine Mas­ke tra­gen muss­ten. Das galt neben dem Per­so­nal auch für Sie als Eltern oder sons­ti­ge Erzie­hungs­be­rech­tig­te, wenn Sie Ihr Kind bei­spiels­wei­se bei der Ein­ge­wöh­nung beglei­ten. Die­se Nach­weis — oder Mas­ken­pflicht ent­fällt seit dem 3. April 2022 sowohl für das Per­so­nal als auch für alle Besu­che­rin­nen und Besu­cher der Kita.
Die Tests auf­grund eines Infek­ti­ons­falls in der Kita sind wei­ter­hin erforderlich.

Abson­de­rungs­pflicht
Grund­sätz­lich müs­sen sich Min­der­jäh­ri­ge, die als Haus­stands­an­ge­hö­ri­ge oder enge Kon­takt­per­so­nen ein­zu­stu­fen sind, nicht mehr in Abson­de­rung bege­ben. Die­se Rege­lung gilt aber nur für Kin­der, die nicht selbst infi­ziert sind. Für Kon­tak­te in der Kita blei­ben die bis­he­ri­gen Rege­lun­gen bestehen: Tritt ein Fall in der Kita auf, müs­sen alle Kin­der der Betreu­ungs­ko­hor­te in 10-tägi­ge Abson­de­rung, kön­nen sich aber bereits am ers­ten Tag nach dem letz­ten Kon­takt “frei­tes­ten”.

Fes­te Kohor­ten mit ggf. Ein­schrän­kung Betreu­ungs­an­ge­bot
Ein­schrän­kun­gen der Betreu­ungs­zei­ten sol­len nicht mehr statt­fin­den. Von der Kon­zep­ti­on abwei­chen­de orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men, die der Kon­takt­re­du­zie­rung die­nen, kön­nen auf­ge­ho­ben wer­den. Dabei kön­nen orga­ni­sa­to­ri­sche und päd­ago­gi­sche Her­aus­for­de­run­gen auf­tre­ten. Man­che Kin­der ken­nen viel­leicht noch gar kei­ne offe­nen Kon­zep­te und müs­sen behut­sam an die­se gewöhnt wer­den. Bit­te haben Sie Ver­ständ­nis, wenn mit Rück­sicht auf die Kin­der die Über­gangs­zeit ggf. etwas län­ger dau­ern sollte.

Ein­schrän­kun­gen der Betreu­ungs­zei­ten im Rah­men des Maß­nah­men­plans bei Per­so­nal­aus­fäl­len sind unab­hän­gig von pan­de­mie­be­ding­ten Rege­lun­gen und wei­ter­hin zuläs­sig und zu berücksichtigen.

Durch­füh­rung von Eltern­ver­samm­lun­gen und Eltern­aus­schuss­wah­len
Sämt­li­che Test­pflich­ten im Bereich der Eltern­ver­samm­lun­gen ent­fal­len. Eltern­ver­samm­lun­gen und Eltern­aus­schuss­wah­len sind damit ohne coro­nabe­ding­te Ein­schrän­kun­gen mög­lich. Auch eine lan­des­sei­tig ange­ord­ne­te Mas­ken­pflicht oder „3G-Rege­lung“ gibt es hier nicht.

Test­mög­lich­kei­ten
Die Test­mög­lich­kei­ten im Rah­men des „Tes­tens für Alle“ blei­ben über den 31.
März 2022 hin­aus bestehen und kön­nen ent­spre­chend genutzt werden.

Kin­der­ta­ges­pfle­ge
Die unter Absatz 1 bis 3 und 6 genann­ten Punk­te gel­ten ana­log auch für die Kindertagespflege.

Das Rund­schrei­ben des LSJV fin­den Sie unter fol­gen­dem Link:

Rund­schrei­ben des LSJV zu (LJA Nr. /2020) (rlp.de)


ZUSÄTZLICHE INFORMATION AUS DEM RUNDSCHREIBEN NR 20/2022 DES LSJV

Im Rund­schrei­ben 20/2022 an die Trä­ger und Beschäf­tig­ten
von Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen und Kin­der­ta­ges­pfle­ge­per­so­nen teilt das LSJV fol­gen­des mit:

Ein­satz von Ver­tre­tungs­kräf­ten gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KiTaG­AVO
Seit 16. März 2020 darf die Maxi­mal­zeit zum Ein­satz von Ver­tre­tungs­kräf­ten in der Kin­der­ta­ges­be­treu­ung über­schrit­ten wer­den. Auf Grund der an vie­len Stel­len wei­ter­hin her­aus­for­dern­den Situa­ti­on in den Ein­rich­tun­gen hat das Minis­te­ri­um für Bil­dung ent­schie­den, die Aus­set­zung der „Maxi­mal­zeit­re­ge­lung“ zum Ein­satz von Ver­tre­tungs­kräf­ten (vgl. zuletzt in § 14 Abs. 4 der 32. Coro­na-Bekämp­fungs­VO) über den 2. April 2022 hin­aus wei­ter umzu­set­zen.
Die Aus­set­zung wird im Vor­griff auf die ent­spre­chen­de Ände­rung der KiTaG­AVO naht­los bis zum Ablauf des 31. März 2023 weitergeführt.

Das ent­spre­chen­de Rund­schrei­ben fin­den Sie unter fol­gen­dem Link:

Rund­schrei­ben des LSJV zu (LJA Nr. /2020) (rlp.de)

32. CoBeLVO — ÄNDERUNGEN FÜR KITAS

Mit der aktu­el­len Coro­na-Bekämp­fungs­ver­ord­nung gehen weni­ge Neue­run­gen ein­her. Kurz zusam­men­ge­fasst gilt seit 18. März folgendes:

Maskenpflicht

  • Kei­ne Mas­ken­pflicht mehr für Hort­kin­der sowie deren Betreuungspersonen
  • Mas­ken­pflicht in der Hol- und Bring­si­tua­ti­on, sofern die­se in Innen­räu­men statt­fin­det, für alle
  • Bei län­ge­rem Auf­ent­halt in der Kita (z.B. bei Ein­ge­wöh­nun­gen, Eltern­ge­sprä­chen, etc) gilt 3G oder Mas­ken­pflicht. Dies bedeu­tet, dass auch nicht gene­se­ne oder voll­stän­dig immu­ni­sier­te Eltern sich in der Ein­rich­tung auf­hal­ten dür­fen, wenn sie einen tages­ak­tu­el­len Test vor­wei­sen kön­nen oder eine Mas­ke tra­gen. Bei der päd­ago­gi­schen Inter­ak­ti­on in der Ein­ge­wöh­nung darf die Mas­ke kurz­zei­tig abge­nom­men werden.

Organisatorische Maßnahmen

Orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men zur Kon­takt­re­du­zie­rung (Bil­dung von Betreu­ungs­ko­hor­ten, Ein­schrän­kun­gen von Betreu­ungs­zei­ten, etc) kön­nen noch bis 2. April getrof­fen wer­den. Die Rück­kehr zu regu­lä­ren Struk­tu­ren (z.B. offe­nes Betreu­ungs­kon­zept) kann orga­ni­sa­to­risch und päd­ago­gisch eine Her­aus­for­de­rung dar­stel­len. Daher soll hier im Sin­ne der Kin­der behut­sam vor­ge­gan­gen und Rück­sicht auf mög­li­che Über­gangs­zei­ten genom­men wer­den. Ein­schrän­kun­gen der Betreu­ungs­zei­ten sol­len dann nicht mehr statt­fin­den. Auf­grund von Per­so­nal­aus­fäl­len ist dies jedoch auch wei­ter­hin im Rah­men des regu­lä­ren Maß­nah­men­plans unab­hän­gig der Coro­na-Rege­lun­gen immer möglich.

Elternversammlungen / Elternausschusswahlen

Bis zum 18. März 2022 waren die Vor­stands- und Dele­gier­ten­wah­len in den
Voll­ver­samm­lun­gen der Kreis- und Stadt­el­tern­aus­schüs­se aus­ge­setzt. Die­se sind nun
wie­der mög­lich und unver­züg­lich nach­zu­ho­len. Es gilt dabei 3G. Wah­len müs­sen zwin­gend in Prä­senz stattfinden!

Absonderungspflichten

Grund­sätz­lich müs­sen sich Min­der­jäh­ri­ge, die als Haus­stands­an­ge­hö­ri­ge oder enge
Kon­takt­per­so­nen ein­zu­stu­fen sind, nicht mehr in Abson­de­rung bege­ben. Für den Kon­takt in der Kita gilt aller­dings wei­ter­hin die Rege­lung, dass bei auf­tre­ten eines posi­ti­ven Falls in der Betreu­ungs­ko­hor­te alle nicht geimpften/genesenen Kin­der abge­son­dert wer­den müs­sen und sich an Tag 1 nach dem Kon­takt frei­tes­ten können.

Im aktu­el­len Rund­schrei­ben des Lan­des­ju­gend­am­tes wird auf alle die­se Rege­lun­gen näher eingegangen. 


Hier fin­den sie die 32. Corona-Bekämpfungsverordnung

https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/Verordnungen/32._CoBeLVO/220317_32_CoBeLVO_001.pdf