CORONA-UPDATE

Mit dem Rundschreiben Nr. 21/2022 teilt das Landesjugendamt Neuerung zu folgenden Themen mit:

Maskenpflicht
Die vom Land angeordnete Maskenpflicht in der Bring- und Holsituation entfällt ab 3. April.
Darüber hinaus können die Träger prüfen, ob und gegebenenfalls für welche
Konstellationen sie beispielsweise für Externe über ihr Hausrecht eine Maskenpflicht regeln wollen.
Hinweis: Hygienemaßnahmen, die die Betreuung über die Landesregelung hinaus einschränken, dürfen nicht mit dem Hausrecht begründet werden!

Testpflichten
Für alle ungeimpften und nicht genesenen Jugendlichen und Erwachsenen, die sich über die Bring- und Holsituation hinaus in den Innenräumen der Kita aufhalten, galt noch bis einschließlich 2. April 2022 auf Grundlage der Corona-Bekämpfungsverordnung, dass sie entweder einen aktuellen Testnachweis erbringen oder durchgängig eine Maske tragen mussten. Das galt neben dem Personal auch für Sie als Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte, wenn Sie Ihr Kind beispielsweise bei der Eingewöhnung begleiten. Diese Nachweis – oder Maskenpflicht entfällt seit dem 3. April 2022 sowohl für das Personal als auch für alle Besucherinnen und Besucher der Kita.
Die Tests aufgrund eines Infektionsfalls in der Kita sind weiterhin erforderlich.

Absonderungspflicht
Grundsätzlich müssen sich Minderjährige, die als Hausstandsangehörige oder enge Kontaktpersonen einzustufen sind, nicht mehr in Absonderung begeben. Diese Regelung gilt aber nur für Kinder, die nicht selbst infiziert sind. Für Kontakte in der Kita bleiben die bisherigen Regelungen bestehen: Tritt ein Fall in der Kita auf, müssen alle Kinder der Betreuungskohorte in 10-tägige Absonderung, können sich aber bereits am ersten Tag nach dem letzten Kontakt „freitesten“.

Feste Kohorten mit ggf. Einschränkung Betreuungsangebot
Einschränkungen der Betreuungszeiten sollen nicht mehr stattfinden. Von der Konzeption abweichende organisatorische Maßnahmen, die der Kontaktreduzierung dienen, können aufgehoben werden. Dabei können organisatorische und pädagogische Herausforderungen auftreten. Manche Kinder kennen vielleicht noch gar keine offenen Konzepte und müssen behutsam an diese gewöhnt werden. Bitte haben Sie Verständnis, wenn mit Rücksicht auf die Kinder die Übergangszeit ggf. etwas länger dauern sollte.

Einschränkungen der Betreuungszeiten im Rahmen des Maßnahmenplans bei Personalausfällen sind unabhängig von pandemiebedingten Regelungen und weiterhin zulässig und zu berücksichtigen.

Durchführung von Elternversammlungen und Elternausschusswahlen
Sämtliche Testpflichten im Bereich der Elternversammlungen entfallen. Elternversammlungen und Elternausschusswahlen sind damit ohne coronabedingte Einschränkungen möglich. Auch eine landesseitig angeordnete Maskenpflicht oder „3G-Regelung“ gibt es hier nicht.

Testmöglichkeiten
Die Testmöglichkeiten im Rahmen des „Testens für Alle“ bleiben über den 31.
März 2022 hinaus bestehen und können entsprechend genutzt werden.

Kindertagespflege
Die unter Absatz 1 bis 3 und 6 genannten Punkte gelten analog auch für die Kindertagespflege.

Das Rundschreiben des LSJV finden Sie unter folgendem Link:

Rundschreiben des LSJV zu (LJA Nr. /2020) (rlp.de)


ZUSÄTZLICHE INFORMATION AUS DEM RUNDSCHREIBEN NR 20/2022 DES LSJV

Im Rundschreiben 20/2022 an die Träger und Beschäftigten
von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen teilt das LSJV folgendes mit:

Einsatz von Vertretungskräften gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KiTaGAVO
Seit 16. März 2020 darf die Maximalzeit zum Einsatz von Vertretungskräften in der Kindertagesbetreuung überschritten werden. Auf Grund der an vielen Stellen weiterhin herausfordernden Situation in den Einrichtungen hat das Ministerium für Bildung entschieden, die Aussetzung der „Maximalzeitregelung“ zum Einsatz von Vertretungskräften (vgl. zuletzt in § 14 Abs. 4 der 32. Corona-BekämpfungsVO) über den 2. April 2022 hinaus weiter umzusetzen.
Die Aussetzung wird im Vorgriff auf die entsprechende Änderung der KiTaGAVO nahtlos bis zum Ablauf des 31. März 2023 weitergeführt.

Das entsprechende Rundschreiben finden Sie unter folgendem Link:

Rundschreiben des LSJV zu (LJA Nr. /2020) (rlp.de)