RAHMENKONZEPTION ZUR QUALIFIKATION VON SPRACHBEAUFTRAGTEN

Für eine gelin­gen­de, all­tags­in­te­grier­te Sprach­bil­dung und Sprach­för­de­rung in rhein­land-pfäl­zi­schen Kitas kommt dem Ein­satz qua­li­fi­zier­ter Sprach­be­auf­trag­ter eine zen­tra­le Bedeu­tung zu. Auf dem Kita-Ser­ver wur­de nun die „Rah­men­kon­zep­ti­on zur Qua­li­fi­zie­rung von Sprach­be­auf­trag­ten in Rhein­land-Pfalz“ veröffentlicht:

https://kita.rlp.de/kita-in-rheinland-pfalz/bildungs-und-erziehungsthemen/sprachliche-bildung/sprachbeauftragte

Zukünf­tig wer­den auf dem Kita­ser­ver neben den bereits gelis­te­ten Fort­bil­dungs­an­bie-
tern von „Mit Kin­dern im Gespräch“ auch sol­che genannt, die Qua­li­fi­zie­run­gen für
Sprach­be­auf­trag­te auf Grund­la­ge der Rah­men­kon­zep­ti­on anbie­ten. Häu­fi­ger gestell­te
Fra­gen, die an das Minis­te­ri­um für Bil­dung her­an­ge­tra­gen wer­den, wer­den in einem
FAQ-Bereich auf dem Kita­ser­ver beantwortet.

Ergän­zend hier­zu ein ent­spre­chen­des Rund­schrei­ben des Bildungsministeriums

VORRÜBERGEHENDE BELEGUNG VON U2-PLÄTZEN MIT Ü2-KINDERN BIS ENDE 2028 MÖGLICH

Newsletter

In sei­nem aktu­el­len Rund­schrei­ben teilt das Lan­des­ju­gend­amt mit, dass die Über­gang­re­ge­lung zur vor­über­ge­hen­den Bele­gung von U2-Plät­zen mit Ü2-Kin­dern bis Ende 2028 ver­län­gert wurde.

Grund­sätz­lich gilt: Voll­endet ein Kind das zwei­te Lebens­jahr hat es einen Rechts­an­spruch auf einen bei­trags­frei­en Ü2-Platz. Hier­für muss ent­spre­chend ein sol­cher Ü2-Platz in der Kita frei sein. Ist dies nicht der Fall, müss­te das Kind in der Theo­rie mit dem zwei­ten Geburts­tag die Kita ver­las­sen. In der Pra­xis ist daher im Rah­men der Bedarfs­pla­nung zu beach­ten, dass für jedes U2-Kind, wel­ches in der Kita auf­ge­nom­men wird, auch ein Ü2-Platz vor­ge­hal­ten wird. Ins­be­son­de­re dort, wo die Anzahl der Kin­der die Platz­ka­pa­zi­tä­ten erreicht (oder über­steigt), führt das in der Regel dazu, dass kei­ne U2-Plät­ze ange­bo­ten wer­den können. 

Die­se Über­gangs­re­ge­lung ist lei­der kein Garant dafür, dass mehr U2-Plät­ze ent­ste­hen, kann aber im Ein­zel­fall eine mög­li­che Lösungs­op­ti­on sein, um die Auf­nah­me eines U2-Kin­des zu ermöglichen.

Das Rund­schrei­ben steht hier zum Down­load zur Verfügung:

MÖGLICHKEITEN ZUR VERKÜRZUNG DER AUSBILDUNG ZUM / ZUR STAATL. ANERKANNTEN ERZIEHER/IN

im Rah­men des Akti­ons­fo­rums zur Fach­kräf­te­si­che­rung und ‑gewin­nung wer­den immer wie­der neue Maß­nah­men gegen den Fach­kräf­te­man­gel vor­an­ge­bracht. Mit einem aktu­el­len Rund­schrei­ben teilt das Bil­dungs­mi­nis­te­ri­um nun mit, dass die Aus­bil­dung zum / zur staatl. aner­kann­ten Erzieher/in ab dem Schul­jahr 2024/25 unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ver­kürzt wer­den kann.

Fol­gen­de Ver­kür­zungs­mög­lich­kei­ten bestehen:

  1. Eine Ver­kür­zung um ein Jahr ist mög­lich für:
    Stu­di­en­ab­bre­che­rin­nen und Stu­di­en­ab­bre­cher mit Stu­di­en­fä­chern the­ma­tisch
    naher und bedingt the­ma­tisch naher Stu­di­en­gän­ge im Rah­men der
    voll­zeit­schu­li­schen und der berufs­be­glei­ten­den Aus­bil­dungs­form sowie
    Absol­ven­tin­nen und Absol­ven­ten der höhe­ren Berufs­fach­schu­le
    Sozi­al­as­sis­tenz im Rah­men der berufs­be­glei­ten­den Ausbildungsform.
  1. Eine Ver­kür­zung um ein hal­bes Jahr (im Berufs­prak­ti­kum) ist mög­lich für:
    Absol­ven­tin­nen und Absol­ven­ten der höhe­ren Berufs­fach­schu­le
    Sozi­al­as­sis­tenz im Rah­men der voll­schu­li­schen Ausbildungsform.

Das ent­spre­chen­de Rund­schrei­ben kann hier her­un­ter­ge­la­den werden: