CORONA-UPDATE ZUM 1. MAI

Mit dem rundschreiben Nr. 25/2022 teilt das LAndesjugendamt folgendes Mit:

Aus gege­be­nen Anlass möch­ten wir über wich­ti­ge Ände­run­gen der Coro­na-Rege­lun­gen infor­mie­ren, aus denen sich auch Ände­run­gen für den Kita-Bereich erge­ben. Mit Blick auf Hygie­ne­stan­dards und den Gesund­heits­schutz bleibt es – auch abseits der Pan­de­mie – wei­ter­hin wich­tig, eigen­ver­ant­wort­lich und im Sin­ne ande­rer zu han­deln. Dies gilt ins­be­son­de­re für Per­so­nen, die Erkäl­tungs- bzw. Krank­heits­sym­pto­me zei­gen, die die Kita nicht besu­chen soll­ten. In die­sem Zusam­men­hang wird das soge­nann­te „Schnup­fen­pa­pier“ über­ar­bei­tet. Auch die Mas­ken kön­nen frei­wil­lig wei­ter­ge­tra­gen werden.

Es erge­ben sich fol­gen­de Änderungen:

1. Anpas­sung der Abson­de­rungs-Ver­ord­nung RLP ab dem 1. Mai 2022

Ab dem 1. Mai gilt nicht mehr, dass sich Kin­der und Per­so­nal (sofern sie nicht geimpft oder gene­sen waren) bei Auf­tre­ten eines Coro­na-Falls in der Ein­rich­tung als Kon­takt­per­son in Abson­de­rung bege­ben müs­sen. Folg­lich ent­fällt auch die Freitestung.

Die­se Anpas­sung folgt den all­ge­mei­nen Rege­lun­gen zu „Kon­takt­per­so­nen“ und Infi­zier­ten in Rhein­land-Pfalz, wonach sich nur noch infi­zier­te Per­so­nen in Abson­de­rung bege­ben müssen.

Wenn Sie oder Ihr Kind also einen posi­ti­ven Test haben, müss­ten Sie sich für min­des­tens 5 Tage abson­dern. Die Abson­de­rung endet dann auto­ma­tisch, wenn für min­des­tens 48 Stun­den am Stück kei­ne typi­schen Sym­pto­me mehr vor­han­den waren. Eine Frei­tes­tung ist nicht mehr vorgesehen.

Es ent­fal­len für die Eltern alle Pflich­ten, Test- oder Immun­nach­wei­se der Kin­der gegen­über der Ein­rich­tung vor­zu­le­gen; die­se kön­nen auch im Rah­men des Haus­rechts der Trä­ger nicht ein­ge­for­dert wer­den. Eine Abson­de­rung von Kon­takt­per­so­nen und auch von Haus­stands­an­ge­hö­ri­gen ent­fällt für alle.

2. Mel­de- und Informationspflichten

Die Kita-Lei­tung bzw. Kin­der­ta­ges­pfle­ge­per­son hat auch wei­ter­hin die Pflicht, Sie als Eltern und Sor­ge­be­rech­tig­te zu infor­mie­ren, wenn ein Infek­ti­ons­fall in der Kita auf­tritt. Da die Kin­der aus einer Grup­pe, in der ein Fall auf­ge­tre­ten ist, aber nicht mehr abge­son­dert wer­den müs­sen, kann die Infor­ma­ti­on aber auch auf den außer­halb von Coro­na übli­chen Wegen (z.B. Aus­hang in der Kita) bekannt gege­ben wer­den und Sie müs­sen Ihr Kind auch nicht früh­zei­tig aus der Kita abholen.

3. Sons­ti­ge Maßnahmen

Die Test­mög­lich­kei­ten im Rah­men des „Tes­tens für alle“ blei­ben zunächst bestehen und kön­nen ent­spre­chend auf frei­wil­li­ger Basis genutzt wer­den. Die für das Test­an­ge­bot maß­geb­li­che Coro­na­vi­rus-Test­ver­ord­nung des Bun­des hat nach aktu­el­lem Stand eine Lauf­zeit bis Ende Juni 2022.

Nach dem Weg­fall der Mas­ken­pflicht seit Anfang April 2022 kön­nen Trä­ger der Kitas prü­fen, ob und gege­be­nen­falls für wel­che Kon­stel­la­tio­nen sie über ihr Haus­recht eine Mas­ken­pflicht (z. B. für die Besu­chen­den) regeln.

Die Maß­ga­ben gel­ten für die Kin­der­ta­ges­pfle­ge ent­spre­chend. Selbst­ver­ständ­lich kön­nen alle Per­so­nen wei­ter­hin eine Mas­ke tra­gen, wenn sie dies möch­ten. Auch wird seit Anfang April bereits wie­der in den in der Betriebs­er­laub­nis vor­ge­se­he­nen Kon­zep­ten gear­bei­tet. Um mög­li­chen Fra­gen vor­zu­beu­gen, möch­ten wir jedoch fest­hal­ten: Es kann in den Ein­rich­tun­gen vor­kom­men, dass bei­spiels­wei­se auf­grund von Krank­heits­aus­fäl­len nicht genug Per­so­nal zur Betreu­ung aller Kin­der zur Ver­fü­gung steht. In die­sen Fäl­len greift wei­ter­hin der sog. Maß­nah­me­plan jeder Ein­rich­tung, der eben­falls mit Ein­schrän­kun­gen der Betreu­ungs­zei­ten ein­her­ge­hen kann. Maß­nah­men­plä­ne bestehen unab­hän­gig von pan­de­mie­be­ding­ten Rege­lun­gen und sind selbst­ver­ständ­lich wei­ter­hin zuläs­sig und in Abhän­gig­keit von der Situa­ti­on sogar ver­pflich­tend anzuwenden.