EXPERTEN-HEARING ZUR CORONA POLITIK

Der Landeselternausschuss teilt folgendes mit:

Der Landeselternausschuss der Kitas hat sich nach einem Expertenhearing mit der medizinischen Expertenkommission der Landesregierung RLP zur aktuellen Kita-Corona-Politik positioniert.

Demnach ist es wichtig und richtig, dass die Kitas weiterhin offengehalten werden und nur solche Maßnahmen eingesetzt werden, die vom Risiko-/Nutzenprofil aus wissenschaftlicher Sicht empfehlenswert sind. Insoweit betrachtet der LEA RLP die derzeitigen Regelungen in Rheinland-Pfalz als eine insgesamt richtige und sinnvolle Balance. Der Verzicht auf Testpflicht und schärfere Absonderungsregelungen ist bei seriöser wissenschaftlicher Betrachtung mit Blick auf das Kindeswohl zwingend.

In den angstgetriebenen Diskussionen der letzten zwei Wochen wird zu oft statt einer auf die Gesundheit der Kinder gerichtete Perspektive eine einseitig verengte Perspektive auf die Vermeidung von Corona-Infektionen eingenommen. Diese Perspektive vernachlässigt die Schäden durch die Isolationsmaßnahmen und führte, wie auch die Corona-Expertenkommission der Bundesregierung soeben in ihrer 7. Stellungnahme geäußert hat, zu einem  mit Blick auf das Kindeswohl nicht hinnehmbaren Sonderopfer der Kinder.

Der LEA ruft alle politischen Akteure auf, die Corona-Kita-Politik und wissenschaftlich höchst fragwürdige Instrumente wie die Testpflicht oder harte Absonderungsregeln nicht länger politisch zu instrumentalisieren. Im Sinne des Kindeswohls muss weiterhin Wissenschaft und nicht Angstkampagnen und Fake News den Alltag in den Kitas zu Corona-Zeiten bestimmen.

Genauere Informationen zum Experten-Hearing des LEA und zur Position des LEA zu den Corona-Maßnahmen in den Kitas in RLP finden Sie in der beigefügten Pressemitteilung


LESEN SIE HIERZU AUCH DIE STELLUNGNAHME ZU DEN GESUNDHEITLICHEN RISIKEN EINER INFEKTION MIT DEM CORONA-VIRUS IN DER KINDERTAGESBETREUUNG DER EXPERTEN-KOMISSION DES LANDES NRW

NEWSLETTER FEBRUAR 2022

Hier können Sie sich den NEWSLETTER auch als PDF downloaden

Liebe Elternausschuss-Mitglieder und KEA-Delegierte,
liebe Eltern und Sorgeberechtigte,
liebe Erzieherinnen und Erzieher,  


in unserem heutigen Newsletter möchten wir über einige Themen informieren, die sich rund um die Zusammenarbeit der Kita-Akteure und der Elternmitwirkung drehen.

Folgende Themen stehen im Fokus:

  • Vorstellung des neuen KEA-Vorstandes für die Amtszeit 2021-2023
  • Vernetzung mit den Elternausschüssen im Landkreis  
  • Arbeitsgruppen und Projekte des KEA
  • Online-Veranstaltung zum Thema “Kita-Beirat”

Vorstellung des neuen KEA-Vorstandes

Die erste Wahl des KEA-Vorstandes nach neuem Kita Gesetz fand Mitte Dezember in Bad Bergzabern statt. Anfang Januar folgte die konstituierende Sitzung des KEA-Vorstandes 2021-2023, in der die Funktionsämter und Rollen wie folgt besetzt wurden:  

  • Natalie Kern aus Rohrbach, Vorsitzende & LEA-Delegierte
  • Christian Strecker aus Oberotterbach, stellv. Vorsitzender & LEA-Delegierter
  • Janine Büchner aus Burrweiler, Mitglied im Jugendhilfeausschuss
  • Irina Ulmer aus Dörrenbach, stellv. Mitglied im Jugendhilfeausschuss & stellv. LEA-Delegierte
  • Nicole Schäfer aus Eußerthal, stellv. LEA-Delegierte
  • Daniela Jordan aus Annweiler
  • Sebastian Christill aus Maikammer
  • Sarah Lehnert aus Insheim
  • Jaqueline Gabriel aus Ramberg
  • Susanne Hubral aus Bad Bergzabern
  • Stefanie Klein aus Göcklingen
  • Heike Reinicke aus Schweighofen  

Einen kleinen Nachbericht zur Wahl & der konstituierenden Sitzung finden Sie / findet Ihr hier:  

Vernetzung mit den Elternausschüssen im Landkreis

Wir teilen uns auf – um noch näher zusammen zu rücken!

Um uns als Vertretungsgremium mit den Elternausschüssen des Landkreises in Zukunft noch besser vernetzen zu können, möchten wir Ihnen/euch ab sofort mit festen Ansprechpartnern zur Seite stehen. Auch wenn der KEA ein überörtliches Gremium ist, sind wir dennoch alle auch Eltern aus Ihrer/eurer Mitte. Wir haben uns dafür entschieden, die 74 Kitas entsprechend der Zugehörigkeit zur jeweiligen Verbandsgemeinde aufzuteilen und folgende Kontaktpersonen definiert:

Was tun wir?

Wir vertreten alle Eltern und Sorgeberechtigten aus dem Landkreis SÜW, die Kinder in Kindertagesstätten / Tageseinrichtungen oder o.ä. haben, gemäß § 12 KiTa-Gesetz.

Unsere Arbeit…

Als gewählte, überörtliche Elternvertreter kümmern wir uns um die Belange und Anliegen der Familien mit Kindern im kindertagesfähigen Alter (< 14 Jahre).

  • Wir sind Ansprechpartner und Interessensvertreter für die Eltern, Sorgeberechtigte und örtliche Elternausschüsse der 74 Kitas im Kreis Südliche Weinstraße bei Fragen, Problemen, Anregungen
  • Wir dienen als Vermittler und Schnittstelle zwischen allen Kita-Akteuren: Jugendämter, Kitas, Träger (Organisationen), Eltern, Elternausschüsse, Kommunalpolitik, etc.
  • Wir möchten euch gerne mit Rat und Tat zur Seite stehen und ein konstruktiver Austausch ist uns sehr wichtig. Wir wollen wissen, wo bei euch der Schuh drückt, um gemeinsam auf überörtlicher Ebene Lösungen für überörtliche Probleme zu finden.

Natürlich soll es hierbei nicht nur um Probleme oder unangenehme Themen gehen. Gerne profitieren wir auch von Ihren / euren positiven Erfahrungen und geben diese weiter. Wir beraten auch bei Angelegenheiten, die den sorgenfreien Kita-Alltag betreffen und freuen uns über jeden Kontakt zu Ihnen / euch. Sollten Sie / solltet ihr jemanden aus dem KEA persönlich kennen, der nicht der Ansprechpartner der entsprechenden Verbandsgemeinde ist, können Sie sich / könnt ihr euch selbstverständlich auch an diesen wenden.

So können wir die Interessen der Eltern im Landkreis vertreten:

Uns sind kurze und unkomplizierte Kommunikationswege zu den Eltern im Landkreis SÜW wichtig, um zu wissen, was diese bewegt. Auch würden wir gerne mehr aus den KiTas in unseren Newslettern berichten und somit andere zu neuen Ideen anstoßen. Wir laden Sie/euch in unsere Chat-Gruppe im „Signal“ Messenger ein. In dieser Diskussionsgruppe können sich alle Eltern und Elternvertreter, Kita-Leitungen und -Mitarbeiter sowie alle anderen am Kita-Geschehen des Kreises Interessierte anmelden und Fragen zu aktuellen Themen stellen oder einfach zu diesen mitdiskutieren

Wir wollen damit ein Forum für die Anliegen und Bedürfnisse der Eltern bieten.

Unsere Arbeit kann natürlich nur so gut sein, wie Sie / Ihr sie mitgestaltet. Über Wünsche, Anregungen und Verbesserungsvorschläge sind wir daher sehr dankbar.

Online-Präsenz des KEA SÜW

Wir sind auf Facebook vertreten und betreiben eine eigene Homepage

Arbeitsgruppen & Projekte des KEA SÜW

Es besteht die Möglichkeit, bei Projekten mitzuarbeiten. So ist es möglich, einzelne Themen mitzugestalten, mit uns ins Gespräch zu kommen oder einen Einblick in unsere Arbeit zu erhalten. Sobald Ideen in die Phase der Umsetzung gelangen, informieren wir nochmals gesondert dazu.

Auch für weitere Vorschläge zu Projekt-Themen sind wir offen. Diese sollten allerdings einen Bezug zu den Aufgaben des KEA haben.

Online-Veranstaltung zum Thema „Kita-Beirat“

Gemeinsam mit den KEA´s Germersheim, Bad Dürkheim, Mainz-Bingen und Mayen-Koblenz planen wir aktuell eine kreisübergreifende Infoveranstaltung zum Thema “Kita-Beirat”. Viele Rückmeldungen aus den Elternausschüssen haben gezeigt, dass hier noch großer Informationsbedarf besteht.

Die Veranstaltung ist aktuell noch in Vorbereitung. Sobald der Termin feststeht, informieren wir noch einmal gesondert über die Details

Schicken Sie / schickt uns gerne Fragen und Anregungen zum Thema zu!


„Von den Kindern und mit den Kindern können wir lernen, offen zu bleiben für das Neue, für die Zukunft!“


Vielen Dank für das Lesen unseres Newsletters! Bei Fragen, Anregungen oder Wünschen einfach auf uns zukommen!

Ihr / Euer Team vom KEA SÜW

ÄNDERUNGEN DER ABSONDERUNGSREGELUNGEN FÜR KONTAKTPERSONEN IN KITAS

Kindergarten

Mit dem Rundschreiben Nr. 9 vom 31. Januar 2022 teilt das Landesamt für Jugend und
Soziales folgende neuen Regelungen zum Betrieb in Kindertagesstätten mit:

Änderungen des § 15 Abs. 2 der 29. CoBeLVO (Kita und Kindertagespflege) – Regelbetrieb
Um den Regelbetrieb aufrechtzuerhalten, können organisatorische Maßnahmen getroffen werden. Maßnahmen in diesem Sinne sind beispielsweise konstante Angebots- bzw. Personalzuordnungen insbesondere in den Kernzeiten, d. h. die Zuteilung in feste Gruppen mit festen Erzieher/innen (sogenannte „Betreuungskohorten“). Diese Betreuungskohorten müssen nicht einer pädagogischen Gruppe entsprechen. In Randzeiten früh morgens und nachmittags, in denen nur wenige Kinder in den Kitas sind, ist die Trennung der Betreuungskohorten gegebenenfalls nicht uneingeschränkt möglich, da hier üblicherweise weniger Personal zur Verfügung steht.

Im Notfall wird außerdem die Möglichkeit eröffnet, das Betreuungsangebot in den Bring- und Holzeiten einzuschränken, um die Maßnahmen umsetzen zu können. Dies kann u.U. auch eine Verkürzung der Öffnungszeiten bedeuten. Die Ausgestaltung dieser Maßnahmen muss innerhalb der Einrichtungen im Einvernehmen mit den Beteiligten vor Ort (Träger, Leitung, Elternausschuss) erfolgen. Dies bedeutet, dass es der Zustimmung des Elternausschusses bedarf. Die Maßnahmen sind zeitlich zu befristen und rechtzeitig vor Fristablauf mit den Beteiligten zu erörtern. Sofern trotz ernsthafter Bemühungen keine Einigung zwischen Träger, Leitung und Elternausschuss erzielt werden kann, kann der Träger Maßnahmen nach einer Absprache mit dem Landesjugendamt (LSJV) treffen.

Änderungen der Absonderungsregelungen im Fall eines positiven Testergebnisses in der KiTa (Quarantäne)
Tritt eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege auf, haben sich die Kinder innerhalb der Betreuungskohorte, in der die Infektion aufgetreten ist, sowie deren pädagogische Fachkräfte oder sonstige Betreuungspersonen weiterhin unverzüglich abzusondern, d.h. auch ohne Anordnung in häusliche Quarantäne zu begeben.
Die Absonderung (Quarantäne) kann mittels PoC-Antigentest frühestens am Tag nach dem letzten Kontakt mit dem positiv getesteten Kind in einer offiziellen
Testeinrichtung („Testcontainer“, Hausarzt, Teststation, etc. ) beendet werden. Ein selbst durchgeführter Schnelltest reicht dafür nicht aus!

NEU für die Kita: Die Testung kann in Abweichung von § 2 Abs. 5 und 6 AbsonderungsVO
(Regelungen für „normale“ enge Kontaktpersonen) am ersten Tag nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person vorgenommen werden. Dies bedeutet praktisch, die Quarantänezeit für Kita-Kinder wird von fünf auf einen Tag verkürzt. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass der Test zum „Freitesten“ morgens vor der Bringzeit durchgeführt wird.

Die Absonderung endet mit Vorliegen des negativen Testergebnisses. Hatte Ihr Kind also den letzten Kontakt zu dem positiv getesteten Kind einen Tag vor dem positiven
Testergebnis (oder früher), darf es den Kindergarten direkt nach einem negativen Testergebnis aus einer Testeinrichtung wieder besuchen.

• Die Einrichtungen können jedoch festlegen, dass das Wiederbetreten der
Kindertagesstätte oder der Einrichtung der Kindertagespflege erst am Tag nach der
Durchführung des Testes möglich ist. Dies soll verhindern, dass die Kinder außerhalb der
regulären Bringzeiten am selben Tag wieder zur Kita gebracht werden.


• Bietet die Einrichtung am Tag nach dem Kontakt mit dem infizierten Kind vor Beginn der
Betreuungszeit eine Testmöglichkeit, kann auch diese zur „Freitestung“ genutzt werden.
Ein Testnachweis einer Testeinrichtung ist dann nicht erforderlich.

In § 3 Abs. 2 der Absonderungsverordnung ist diese Regelung wie folgt beschrieben:

„Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege besteht für die positiv getestete Person die Pflicht zur Absonderung. Die Kinder innerhalb der Betreuungskohorte, in der die Infektion aufgetreten ist, sowie deren pädagogische Fachkräfte und sonstige Betreuungspersonen haben sich ebenfalls unverzüglich abzusondern. Für die Beendigung der Absonderung nach Satz 2 gilt § 2 Abs. 5 und 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Testung zur vorzeitigen Beendigung der Absonderung abweichend von § 2 Abs. 6 Satz 2 bereits am Tag, der auf den letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person folgt, vorgenommen werden darf. Der Nachweis über das negative Testergebnis zur vorzeitigen Beendigung der Absonderung ist bis zum Ablauf des zehnten Tages nach Vornahme des durch geschultes Personal bei einer Testeinrichtung vorgenommenen PoC-Antigentests des positiv getesteten Primärfalls auf Aufforderung der Leitung der
Einrichtung oder dem Gesundheitsamt vorzulegen. Das Nähere zur organisatorischen Umsetzung in den Einrichtungen regelt ein entsprechendes Rundschreiben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung.

Zu allen hier aufgeführten Neuerungen/ Hinweisen finden Sie weiter Informationen sowie eine ausführliche FAQ auf der Seite des Bildungsministeriums unter https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/faqs-kita/

Weiter gilt wie bisher:
Der Nachweis über das negative Testergebnis ist 10 Tage aufzubewahren und auf Aufforderung der Leitung oder dem Gesundheitsamt vorzulegen. Dies gilt für PCR und PoC-Tests. Erfolgt keine „Freitestung“, können die Betroffenen Kinder nach Ablauf einer Quarantäne von 10Tagen, also am 11. Tag nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person, die Kita wieder besuchen.

Hinweis für Geschwisterkinder:
Geschwisterkinder sind Hausstandsangehörige im Sinne der Absonderungsverordnung. Diese dürfen bei einem positiven Fall im eigenen Haushalt auch nicht bei vorliegender Freitestung zur Kita kommen. Ausnahmen bestehen für geimpfte Kinder . Weitergehende Informationen hierzu finden Sie unter https://corona.rlp.de/de/themen/uebersicht-quarantaene-und-einreise/absonderung-und-quarantaeneregelungen/ u.a. im Abschnitt „Wer muss in Quarantäne oder Isolation?“.

Hinweis für Hort-Kinder:
Tritt in der Schule eine Corona-Infektion auf und kann das Kind die Schule nach § 3 Abs. 1 der Absonderungsverordnung weiterhin besuchen, so kann das Kind auch weiterhin den Hort besuchen, sofern die in der Schule durchgeführten Selbsttests negativ waren. Wenn die Schule nicht besucht werden kann, kann auch die Kita nicht besucht werden. Tritt ein Infektionsfall in der Hortbetreuung auf, gelten die Absonderungsregeln für Kindertagesstätten wie oben beschrieben.

Quellen:

Dreißigste Corona-Bekämpfungsverordnung (30. CoBeLVO) vom 28. Januar 2022
https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/Verordnungen/30._CoBeVo/220128_30_CoBeLVO_001.pdf

Rundschreiben 9/2022 des LSJV
https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/2022-01-31_RS_9-
2022_Anpassungen_AbsonderungsVO_und_CoBeLVO.pdf

Landesverordnung zur Absonderung bei Verdacht einer SARS-CoV-2-Infektion vom 29. Januar 2022
https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/Verordnungen/30._CoBeVo/220128_Absonderungsverordnung.pdf