ÄNDERUNGEN DER ABSONDERUNGSREGELUNGEN FÜR KONTAKTPERSONEN IN KITAS

Mit dem Rundschreiben Nr. 9 vom 31. Januar 2022 teilt das Landesamt für Jugend und
Soziales folgende neuen Regelungen zum Betrieb in Kindertagesstätten mit:

Änderungen des § 15 Abs. 2 der 29. CoBeLVO (Kita und Kindertagespflege) – Regelbetrieb
Um den Regelbetrieb aufrechtzuerhalten, können organisatorische Maßnahmen getroffen werden. Maßnahmen in diesem Sinne sind beispielsweise konstante Angebots- bzw. Personalzuordnungen insbesondere in den Kernzeiten, d. h. die Zuteilung in feste Gruppen mit festen Erzieher/innen (sogenannte „Betreuungskohorten“). Diese Betreuungskohorten müssen nicht einer pädagogischen Gruppe entsprechen. In Randzeiten früh morgens und nachmittags, in denen nur wenige Kinder in den Kitas sind, ist die Trennung der Betreuungskohorten gegebenenfalls nicht uneingeschränkt möglich, da hier üblicherweise weniger Personal zur Verfügung steht.

Im Notfall wird außerdem die Möglichkeit eröffnet, das Betreuungsangebot in den Bring- und Holzeiten einzuschränken, um die Maßnahmen umsetzen zu können. Dies kann u.U. auch eine Verkürzung der Öffnungszeiten bedeuten. Die Ausgestaltung dieser Maßnahmen muss innerhalb der Einrichtungen im Einvernehmen mit den Beteiligten vor Ort (Träger, Leitung, Elternausschuss) erfolgen. Dies bedeutet, dass es der Zustimmung des Elternausschusses bedarf. Die Maßnahmen sind zeitlich zu befristen und rechtzeitig vor Fristablauf mit den Beteiligten zu erörtern. Sofern trotz ernsthafter Bemühungen keine Einigung zwischen Träger, Leitung und Elternausschuss erzielt werden kann, kann der Träger Maßnahmen nach einer Absprache mit dem Landesjugendamt (LSJV) treffen.

Änderungen der Absonderungsregelungen im Fall eines positiven Testergebnisses in der KiTa (Quarantäne)
Tritt eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege auf, haben sich die Kinder innerhalb der Betreuungskohorte, in der die Infektion aufgetreten ist, sowie deren pädagogische Fachkräfte oder sonstige Betreuungspersonen weiterhin unverzüglich abzusondern, d.h. auch ohne Anordnung in häusliche Quarantäne zu begeben.
Die Absonderung (Quarantäne) kann mittels PoC-Antigentest frühestens am Tag nach dem letzten Kontakt mit dem positiv getesteten Kind in einer offiziellen
Testeinrichtung („Testcontainer“, Hausarzt, Teststation, etc. ) beendet werden. Ein selbst durchgeführter Schnelltest reicht dafür nicht aus!

NEU für die Kita: Die Testung kann in Abweichung von § 2 Abs. 5 und 6 AbsonderungsVO
(Regelungen für „normale“ enge Kontaktpersonen) am ersten Tag nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person vorgenommen werden. Dies bedeutet praktisch, die Quarantänezeit für Kita-Kinder wird von fünf auf einen Tag verkürzt. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass der Test zum „Freitesten“ morgens vor der Bringzeit durchgeführt wird.

Die Absonderung endet mit Vorliegen des negativen Testergebnisses. Hatte Ihr Kind also den letzten Kontakt zu dem positiv getesteten Kind einen Tag vor dem positiven
Testergebnis (oder früher), darf es den Kindergarten direkt nach einem negativen Testergebnis aus einer Testeinrichtung wieder besuchen.

• Die Einrichtungen können jedoch festlegen, dass das Wiederbetreten der
Kindertagesstätte oder der Einrichtung der Kindertagespflege erst am Tag nach der
Durchführung des Testes möglich ist. Dies soll verhindern, dass die Kinder außerhalb der
regulären Bringzeiten am selben Tag wieder zur Kita gebracht werden.


• Bietet die Einrichtung am Tag nach dem Kontakt mit dem infizierten Kind vor Beginn der
Betreuungszeit eine Testmöglichkeit, kann auch diese zur „Freitestung“ genutzt werden.
Ein Testnachweis einer Testeinrichtung ist dann nicht erforderlich.

In § 3 Abs. 2 der Absonderungsverordnung ist diese Regelung wie folgt beschrieben:

„Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege besteht für die positiv getestete Person die Pflicht zur Absonderung. Die Kinder innerhalb der Betreuungskohorte, in der die Infektion aufgetreten ist, sowie deren pädagogische Fachkräfte und sonstige Betreuungspersonen haben sich ebenfalls unverzüglich abzusondern. Für die Beendigung der Absonderung nach Satz 2 gilt § 2 Abs. 5 und 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Testung zur vorzeitigen Beendigung der Absonderung abweichend von § 2 Abs. 6 Satz 2 bereits am Tag, der auf den letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person folgt, vorgenommen werden darf. Der Nachweis über das negative Testergebnis zur vorzeitigen Beendigung der Absonderung ist bis zum Ablauf des zehnten Tages nach Vornahme des durch geschultes Personal bei einer Testeinrichtung vorgenommenen PoC-Antigentests des positiv getesteten Primärfalls auf Aufforderung der Leitung der
Einrichtung oder dem Gesundheitsamt vorzulegen. Das Nähere zur organisatorischen Umsetzung in den Einrichtungen regelt ein entsprechendes Rundschreiben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung.

Zu allen hier aufgeführten Neuerungen/ Hinweisen finden Sie weiter Informationen sowie eine ausführliche FAQ auf der Seite des Bildungsministeriums unter https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/faqs-kita/

Weiter gilt wie bisher:
Der Nachweis über das negative Testergebnis ist 10 Tage aufzubewahren und auf Aufforderung der Leitung oder dem Gesundheitsamt vorzulegen. Dies gilt für PCR und PoC-Tests. Erfolgt keine „Freitestung“, können die Betroffenen Kinder nach Ablauf einer Quarantäne von 10Tagen, also am 11. Tag nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person, die Kita wieder besuchen.

Hinweis für Geschwisterkinder:
Geschwisterkinder sind Hausstandsangehörige im Sinne der Absonderungsverordnung. Diese dürfen bei einem positiven Fall im eigenen Haushalt auch nicht bei vorliegender Freitestung zur Kita kommen. Ausnahmen bestehen für geimpfte Kinder . Weitergehende Informationen hierzu finden Sie unter https://corona.rlp.de/de/themen/uebersicht-quarantaene-und-einreise/absonderung-und-quarantaeneregelungen/ u.a. im Abschnitt „Wer muss in Quarantäne oder Isolation?“.

Hinweis für Hort-Kinder:
Tritt in der Schule eine Corona-Infektion auf und kann das Kind die Schule nach § 3 Abs. 1 der Absonderungsverordnung weiterhin besuchen, so kann das Kind auch weiterhin den Hort besuchen, sofern die in der Schule durchgeführten Selbsttests negativ waren. Wenn die Schule nicht besucht werden kann, kann auch die Kita nicht besucht werden. Tritt ein Infektionsfall in der Hortbetreuung auf, gelten die Absonderungsregeln für Kindertagesstätten wie oben beschrieben.

Quellen:

Dreißigste Corona-Bekämpfungsverordnung (30. CoBeLVO) vom 28. Januar 2022
https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/Verordnungen/30._CoBeVo/220128_30_CoBeLVO_001.pdf

Rundschreiben 9/2022 des LSJV
https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/2022-01-31_RS_9-
2022_Anpassungen_AbsonderungsVO_und_CoBeLVO.pdf

Landesverordnung zur Absonderung bei Verdacht einer SARS-CoV-2-Infektion vom 29. Januar 2022
https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/Verordnungen/30._CoBeVo/220128_Absonderungsverordnung.pdf