Erlischt der Betreuungsanspruch des Kindes gegenüber dem Jugendamt, wenn Eltern einen konkreten Betreuungsplatz ablehnen?

Der Lan­des­el­tern­aus­schuss RLP (LEA RLP) infor­miert über eine mit dem Bil­dungs­mi­nis­te­ri­um abge­stimm­te Ant­wort auf die­se Frage:

Lehnt eine Fami­lie einen kon­kre­ten Betreu­ungs­platz in einer Kita ab, besteht wei­ter­hin der Anspruch auf früh­kind­li­che För­de­rung. Die­ser Anspruch gilt erst als erfüllt, wenn das Kind einen tat­säch­li­chen Platz belegt und die Betreu­ung des Kin­des erfolgt.

Wenn zwi­schen­zeit­lich der von der Fami­lie abge­lehn­te Betreu­ungs­platz ander­wei­tig ver­ge­ben wird, kann sich das Jugend­amt nicht dar­auf beru­fen, dass die Anspruchs­er­fül­lung ver­sucht wur­de, da das Kind zu die­sem Zeit­punkt kei­nen tat­säch­li­chen beleg­ba­ren Kita-Platz inne hat.

Jedoch kann die Ableh­nung eines Kita-Plat­zes als „Ver­zicht auf die gegen­wär­ti­ge Rea­li­sie­rung des Anspruchs“ gese­hen wer­den. Folg­lich ist es rech­tens, den Platz an ein ande­res Kind zu ver­ge­ben und die Fami­lie, die den Platz abge­lehnt hat, im Rah­men der Man­gel­ver­wal­tung auf einen zukünf­tig ver­füg­ba­ren Betreu­ungs­platz zu ver­wei­sen. Mit der Ableh­nung eines Betreu­ungs­plat­zes wird also nicht der recht­li­che Anspruch auf einen bedarfs­ge­rech­ten Betreu­ungs­plat­zes von Sei­te der Fami­lie auf­ge­ge­ben. Jedoch kann es sein, dass ein Betreu­ungs­platz erst zu einem spä­te­ren Zeit­punkt ange­bo­ten wird.

Im Fall, dass die Kita bzw. der Trä­ger einen Betreu­ungs­platz kün­digt, kann auch nicht davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass der Anspruch auf einen bedarfs­ge­rech­ten Kita-Platz für das Kind von Sei­ten der Fami­lie auf­ge­ge­ben wird.

Selbst wenn die Kün­di­gung des Betreu­ungs­plat­zes begrün­det ist und die­se im Ver­hal­ten der Eltern zu suchen ist, kann dies nicht weit­rei­chen­de­re Kon­se­quen­zen haben, als der bewuss­te Ver­zicht auf einen Betreu­ungs­platz von Sei­ten der Familie.

Eine Ver­wir­kung des Betreu­ungs­an­spruchs gegen­über dem Jugend­amt ist folg­lich selbst bei einer Kün­di­gung des Plat­zes nicht gegeben.

Wird die Kün­di­gung bei­spiels­wei­se im Ver­hal­ten des Kin­des begrün­det (Das Kind beißt regel­mä­ßig ande­re Kin­der etc.), ist davon aus­zu­ge­hen, dass der Kita-Platz mit Blick auf das Kind nicht bedarfs­ge­recht (erfor­der­li­cher Mehr­be­darf zur Betreu­ung) war. Es hat also kei­ne Anspruchs­er­fül­lung auf einen bedarfs­ge­rech­ten Kita-Platz vor­ge­le­gen. Die Kün­di­gung des Betreu­ungs­plat­zes hat eben­so wie der Ver­zicht auf die­sen nicht die Ver­wir­kung oder den Ver­zicht auf einen bedarfs­ge­rech­ten Betreu­ungs­platz zur Folge.

In bei­den Fäl­len bleibt der Anspruch auf einen bedarfs­ge­rech­ten Betreu­ungs­platz bestehen.