31. CoBeLVO – WAS ÄNDERT SICH FÜR UNSERE KITAS?

  • Die Rege­lun­gen zur Mas­ken­pflicht und 3G in den Kitas wer­den gelockert.
  • Wah­len von Gre­mi­en der Eltern­mit­wir­kung sowie Sit­zun­gen des Kita-Bei­rats sind in Prä­senz möglich.

Für Jugend­li­che und Erwach­se­ne gilt in Bring- oder Hol­si­tua­tio­nen inner­halb der Ein­rich­tungs­räu­me die Mas­ken­pflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 2. Für Eltern, Sor­ge­be­rech­tig­te und sons­ti­ge Per­so­nen, die sich über die Bring- oder Hol­si­tua­ti­on hin­aus inner­halb der Ein­rich­tungs­räu­me auf­hal­ten, gel­ten die Mas­ken­pflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 oder die Test­pflicht nach § 2 Abs. 4 Satz 1 (bedeu­tet “3G”) ; dies gilt auch für Begleit­per­so­nen im Rah­men der Ein­ge­wöh­nung. Im Rah­men der Betreu­ung von Schul­kin­dern in den Räum­lich­kei­ten der Ein­rich­tung gilt die Mas­ken­pflicht bis zum 11. März 2022 nach Satz 2 für die­se Kin­der sowie das Per­so­nal sowohl in als auch außer­halb der päd­ago­gi­schen Inter­ak­ti­on, soweit dadurch die Inter­ak­ti­on im Ein­zel­fall nicht undurch­führ­bar wird. Dies gilt auch im Fal­le einer gemein­sa­men Betreu­ung von nicht schul­pflich­ti­gen und schul­pflich­ti­gen Kin­dern. Eine Aus­nah­me von der Mas­ken­pflicht gilt bei Vor­lie­gen von orga­ni­sa­to­ri­schen oder per­sön­li­chen Grün­den, soweit die­se Grün­de nicht dau­er­haft bestehen, zeit­lich begrenzt im erfor­der­li­chen Umfang. Dies gilt ins­be­son­de­re zur Nah­rungs­auf­nah­me; hier ist das Abstands­ge­bot nach § 2 Abs. 1 zwi­schen den Jugend­li­chen und Erwach­se­nen ein­zu­hal­ten. Alle nicht schul­pflich­ti­gen Kin­der sind ohne Anse­hung ihres Alters in der sie betreu­en­den Kin­der­ta­ges­ein­rich­tung von der Mas­ken­pflicht aus­ge­nom­men. Wäh­rend der päd­ago­gi­schen Inter­ak­ti­on müs­sen kei­ne Mas­ken getra­gen werden.

In Absatz 5 heißt es weiterhin:

Die Aus­set­zung der Durch­füh­rung von Vor­stands- und Dele­gier­ten­wah­len in den Voll­ver­samm­lun­gen der Kreis- und Stadt­el­tern­aus­schüs­se gemäß § 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 der Lan­des­ver­ord­nung über die Eltern­mit­wir­kung in Tages­ein­rich­tun­gen der Kin­der­ta­ges­be­treu­ung (KiTa­GEMLVO) vom 17. März 2021 (GVBl. S. 169, BS 216–7‑3) in der jeweils gel­ten­den Fas­sung sowie die ent­spre­chen­de Aus­set­zung der Durch­füh­rung der Wah­len des Vor­stan­des im Lan­des­el­tern­aus­schuss ent­fällt mit Ablauf des 18. März 2022. Die Wah­len nach Satz 1 der Kreis- und Stadt­el­tern­aus­schüs­se sind unver­züg­lich nach­zu­ho­len. Für die Eltern­ver­samm­lun­gen, die Eltern­aus­schüs­se, die Voll­ver­samm­lun­gen der Kreis- und Stadt­el­tern­aus­schüs­se und des Lan­des­el­tern­aus­schus­ses sowie jeweils dar­in durch­zu­füh­ren­de Wah­len gilt die Test­pflicht nach § 2 Abs. 4 Satz 1 (“3G”) mit der Maß­ga­be, dass der Test auch vor Ort unter Auf­sicht des Ver­an­stal­ters mit­tels eines mit­ge­brach­ten PoCAn­ti­gen-Tests zur Eigen­an­wen­dung (Selbst­test), der durch das Bun­des­in­sti­tut für Arz­nei­mit­tel und Medi­zin­pro­duk­te zuge­las­sen und auf der Web­site https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelis­tet ist, durch­ge­führt wer­den kann; der Ver­an­stal­ter kann fest­le­gen, dass der Test­nach­weis nur durch einen von ihm selbst zur Ver­fü­gung gestell­ten Selbst­test erbracht wer­den kann. Für Sit­zun­gen des Kita­Bei­ra­tes in Prä­senz gel­ten die Rege­lun­gen nach Satz 3 ent­spre­chend. § 4 fin­det kei­ne Anwendung.

Link zur 31. CoBeLVO:

https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/Verordnungen/31._CoBeLVO/220302_31_CoBeLVO.pdf