BILDUNGSMINISTERIUM STELLT KLAR: KITA-PLATZ MIT DURCHGÄNGIGER BETREUUNG STEHT DEN FAMILIEN ZU

In den ver­gan­ge­nen Wochen waren vie­le Eltern in der Süd­pfalz ver­un­si­chert. Grund hier­für war die Bericht­erstat­tung über eine Fami­lie aus Hat­zen­bühl, die ver­sucht hat­te, sich einen Kita-Platz ohne Unter­bre­chung am Mit­tag ein­zu­kla­gen. Der Fami­lie wur­de der “Ganz­ta­ges­platz” gekün­digt, als die Mut­ter wegen der Geburt des Geschwis­ter­kin­des in Eltern­zeit ging. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Neu­stadt wies die Kla­ge ab und for­mu­lier­te in sei­ner Urteils­be­grün­dung, dass “kein kapa­zi­täts­un­ab­hän­gi­ger Ver­schaf­fungs­an­spruch auf einen durch­gän­gi­gen Betreu­ungs­platz” bestün­de.
https://www.rheinpfalz.de/lokal/kreis-germersheim_artikel,-streit-um-kita-platz-familie-mit-klage-gescheitert-_arid,5653291.html

Die­se For­mu­lie­rung im Zusam­men­hang mit der abge­wie­se­nen Kla­ge lies den juris­ti­schen Lai­en ver­mu­ten, dass die Kin­der nun doch kei­nen Rechts­an­spruch auf einen Kita-Platz mit durch­gän­gi­ger Betreu­ung haben könn­ten. Das Bil­dungs­mi­nis­te­ri­um stellt nun klar, dass das Gesetz ein­deu­tig eine Betreu­ung mit min­des­tens sie­ben Stun­den durch­gän­gig ohne “Mit­tags­pau­se” vor­sieht und ein Kita-Platz mit Unter­bre­chung am Mit­tag grund­sätz­lich nicht rechts­an­spruchs­er­fül­lend sei. Dies stel­le auch das genann­te Urteil nicht in Fra­ge.
https://www.rheinpfalz.de/lokal/kreis-germersheim_artikel,-kita-urteil-verunsichert-eltern-ministerium-%C3%A4u%C3%9Fert-sich-_arid,5662928.html

Wie­so wur­de die Kla­ge abge­wie­sen?
Die Ent­schei­dung, die Kla­ge abzu­wei­sen, war juris­tisch den­noch rich­tig. Sie rich­te­te sich näm­lich gegen den Trä­ger der Kita, in der die Kin­der der Fami­lie betreut wer­den und die den Platz gekün­digt hat­te. Ver­ant­wort­lich für die Erfül­lung des Rechts­an­spruchs ist aller­dings das Jugend­amt, nicht die Kita oder der Trä­ger. Es wur­de also an der fal­schen Stel­le ver­sucht, den Rechts­an­spruch gel­tend zu machen.

Hier­aus wird für Kita-Eltern deut­lich, wie wich­tig es ist, ihren Bedarf auch dem Jugend­amt zu mel­den. Die­ses ist dafür zustän­dig, dass den Fami­li­en ein bedarfs­ge­rech­tes Platz­an­ge­bot gemacht wird und dann ver­ant­wort­lich dafür, dass eine Lösung gefun­den wird. Es kann kein Kita-Platz spon­tan geschaf­fen wer­den (dies ist mit “kapa­zi­täts­un­ab­hän­gi­ger Ver­schaf­fungs­an­spruch” gemeint), aber das könn­te zum Bei­spiel der Wech­sel in eine ande­re Kita oder die Tages­pfle­ge sein. Kann kein Platz in zumut­ba­rer Ent­fer­nung ange­bo­ten wer­den, kön­nen die Eltern recht­li­che Schrit­te ein­lei­ten. Die Bera­tung durch einen auf Kita-Recht spe­zia­li­sier­ten Anwalt ist dabei drin­gend zu emp­feh­len.
Dabei ist es im übri­gen uner­heb­lich, ob gar kein Platz zur Ver­fü­gung steht oder er hin­sicht­lich der Betreu­ungs­dau­er nicht aus­rei­chend ist. Auch wenn man wegen des Nach­wuch­ses in Eltern­zeit geht, besteht wei­ter­hin der Rechts­an­spruch auf einen durch­gän­gi­gen Betreu­ungs­platz für das älte­re Kind. Die­ser ist näm­lich völ­lig unab­hän­gig von der beruf­li­chen Situa­ti­on der Eltern!

Dürf­ten also kei­ne Teil­zeit­plät­ze mehr exis­tie­ren?
Ja und nein. Grund­sätz­lich müs­sen die Kitas so aus­ge­baut sein, dass für alle Kin­der eine Betreu­ung über Mit­tag ermög­licht wer­den kann. Dabei gibt es auch kei­ne Über­gangs­frist bis 2028! Der Rechts­an­spruch auf durch­gän­gi­ge Betreu­ung besteht bereits seit 2021. Ledig­lich für die Mit­tags­ver­pfle­gung wur­de die Über­gangs­frist bis 2028 ein­ge­rich­tet. Das bedeu­tet, dass allen Kin­dern ein “Ganz­ta­ges­platz” zur Ver­fü­gung ste­hen muss. Ledig­lich für das war­me Mit­tag­essen dür­fen bis 2028 noch alter­na­ti­ve Lösun­gen wie z.B. ein Lunch­pa­ket genutzt wer­den.
Plät­ze mit Unter­bre­chung am Mit­tag kön­nen aber den­noch bewusst und trotz bestehen­der Mög­lich­keit für eine unter­bre­chungs­freie Betreu­ung ein­ge­rich­tet wer­den, wenn dies dem Bedarf der Eltern ent­spricht. Wenn die Eltern ihre Kin­der über Mit­tag zuhau­se oder bei­spiels­wei­se bei den Groß­el­tern ver­sor­gen wol­len, ist es völ­lig legi­tim und recht­lich mög­lich, sol­che Plät­ze in einer Kita einzurichten.

Im Kreis SÜW wer­den hier­zu jähr­li­che Bedarfs­ab­fra­gen durch­ge­führt. Das Jugend­amt ermit­telt die Betreu­ungs­wün­sche der Eltern und ver­sucht in einem auf­wän­di­gen Pla­nungs­pro­zess die­se auch zu erfül­len. Hier­bei ist den Eltern zu emp­feh­len, ihre tat­säch­li­chen Bedar­fe dort anzu­ge­ben. Auch unter­jäh­ri­ge Ver­än­de­run­gen soll­ten dort trans­pa­rent gemacht wer­den, damit geprüft wer­den kann, ob ihnen gege­be­nen­falls ent­spro­chen wer­den kann. Zu emp­feh­len ist ins­be­son­de­re auch, dass man sei­nen Nach­wuchs, der in Zukunft eine Kita besu­chen soll, recht­zei­tig anmel­det — in der Wunsch-Kita und auch beim Jugend­amt, sofern in der Kita kein Platz zuge­si­chert wer­den kann.