Als KREISELTERNAUSSCHUSS SÜDLICHE WEINSTRASSE – KEA SÜW – vertreten wir als ehrenamtliches, gewähltes, überörtliches Gremium die Belange der Kinder, Eltern und jungen Familien gegenüber allen Akteuren im Kita-Umfeld.
Personalmangel und Einschränkungen der pädagogischen Angebote sowie der Betreuungszeiten sind in vielen Kitas Alltag. Nicht selten werden Elternausschüsse, die sich beim Träger für eine ausreichende Personaldecke stark machen, vertröstet. Insbesondere bei kommunalen Trägern ist hier oft das Argument, dass kein Geld für Vertretungskräfte vorhanden sei und der Haushalt nicht genehmigt würde, wenn er aufgrund der Ausgaben für die Kita nicht ausgeglichen sei.
Das Landesjugendamt Rheinland-Pfalz stellt in seinem Rundschreiben Nr. 02/2026 nun klar, dass Vertretungskräfte ein unverzichtbarer Bestandteil der Personalausstattung in Kindertagesstätten sind. Ihr Einsatz ist im Maßnahmenplan nach § 21 Abs. 6 KiTaG ausdrücklich als vorrangige Maßnahme vorgesehen – noch bevor es zu Angebotseinschränkungen kommt. Die dabei entstehenden Kosten gelten als unabweisbar und stellen keinen Grund dar, kommunale Haushaltssatzungen zu beanstanden. Ziel ist es, den gesetzlichen Anspruch der Kinder auf verlässliche Betreuung auch bei Krankheit, Urlaub oder Fortbildung des Personals dauerhaft sicherzustellen. Die Personalkosten für notwendige Vertretungen werden zudem anteilig über die Landeszuweisungen berücksichtigt.
Grundsätzlich stellt diese Information keine Neuerung. Das Rundschreiben stellt noch einmal unmissverständlich klar, dass eine ausreichende Personalausstattung ganzjährig sicherzustellen ist. Vertretungskräfte sind dabei ein verpflichtender Bestandteil der Personalplanung. Damit wird auch für bislang zweifelnde Träger deutlich, dass die Refinanzierung dieser Kosten vorgesehen ist und kein Grund mehr sein darf, Betreuungszeiten einzuschränken.
Seit einigen Jahren ist es in aller Munde und auch regelmäßig in der Presse zu lesen (z.B. hier): Durch das neue Kita-Gesetz sei die Finanzierung der Kitas in freier Trägerschaft nicht mehr leistbar und ohne Eigenanteil des Trägers nicht mehr sichergestellt. Insbesondere die großen freien Träger, die Kirchen, leiden unter der Mehrbelastung, die durch das neue Kita-Gesetz auf sie zu gekommen sei. Die Folge: Gebäude werden noch weniger instand gehalten als die Jahre zuvor oder abgegeben, es mangelt an Ausstattung für den Kita-Alltag und auch beim Personal wird häufig mit fehlender Finanzkraft und ausbleibender Refinanzierung argumentiert.
Unstrittig ist, dass das “neue” Kita-Gesetz, welches 2019 verabschiedet wurde, einige Dinge strukturell verändert hat. Diese Veränderungen waren sicher, in Abhängigkeit der Perspektive, nicht alle positiv. Doch was steckt im Detail dahinter, wenn man hört oder liest, durch das neue Kita-Gesetz seien die freien Träger nun finanziell überlastet?
Hierzu ist ein Blick in das oft erwähnte Kita-Gesetz erforderlich. Dort heißt es in §5 Abs (2): Der Träger der Einrichtung muss bereit und in der Lage sein, eine bedarfsgerechte und geeignete Einrichtung zu schaffen und eine angemessene Eigenleistung zu erbringen.
Dieser Grundsatz ist allerdings keine Erfindung des Kita-Gesetzes. Bereits in der Fassung von 1990 (!) ist im Sozialgesetzbuch VIII (also auf bundesrechtlicher Ebene) definiert, welche Voraussetzungen ein freier Träger der Jugendhilfe, also auch ein freier Kita-Träger, erfüllen muss, um überhaupt als solcher anerkannt werden zu können. Dort ist in § 74 Abs 1 unter den fünf genannten Aspekten auch wortwörtlich die angemessene Eigenleistung aufgeführt. Das Kita-Gesetz von 2019 übernimmt somit lediglich eine fast 30 Jahre alte Formulierung des SGB VIII.
Wurde der Eigenanteil des Trägers durch das Kita-Gesetz 2019 höher?
Um diese Frage beantworten zu können, muss man das Kita-Gesetz 1991 mit dem von 2019 vergleichen. Das alte Gesetz enthielt konkrete Zahlenwerte und Regelungen, welchen Anteil der Personalkosten der Träger als Eigenleistung zu erbringen hat. Diese wurden anhand der Angebotsstruktur berechnet, betrugen aber grundsätzlich für freie Träger zwischen 10% und 12,5%. Geschuldet dem Umstand, dass diese Vorgaben als sogenannte “Soll-Vorschrift” formuliert waren, blieb dabei ein Verhandlungsspielraum zwischen Jugendämtern und freien Trägern, sodass es vielfältige individuelle Regelungen gab. Zusätzlich bestanden “Nebenvereinbarungen” zwischen freien Trägern und den Gemeinden, die die Träger zusätzlich entlasteten. Mit dem Gesetz 2019 entfielen also unverbindliche Empfehlungen. Das Bildungsministerium begründet dies in einem Faktenpapier wie folgt:
Im Gesetzgebungsverfahren zum Kita-Gesetz wurde die Frage der Festlegung des Trägeranteils intensiv diskutiert. Das Land hatte angeboten, die Finanzierungsanteile der kommunalen Spitzenverbände und freien Träger landesweit einheitlich zentral zu regeln. Die Diskussionen mit den Beteiligten haben allerdings gezeigt, dass es nicht möglich war, sich auf eine landesweit gültige Höhe festzulegen. Zum einen wurden von den Beteiligten die jeweiligen Besonderheiten der Träger und unterschiedlichen Gegebenheiten vor Ort als Begründung angeführt, zum anderen der Verweis auf ein Fachgutachten, das besonders die jeweilige und individuelle „Angemessenheit“ eines Trägeranteils herausstrich. Aus diesen Gründen bildet das Kita-Gesetz die schon damals übliche Praxis ab, vor Ort einen spezifischen Trägeranteil festzulegen
Viele Kommunen traten 2021 die Verhandlungen über den Trägeranteil an die kommunalen Spitzenverbände (Gemeinde- und Städtebund, KommZB) ab. Diese sollten mit den Landesverbänden der freien Träger eine landesweit gültige Regelung aushandeln. Die Verhandlungen dieser Spitzenverbände wurden zunächst nach zwei Jahren als “ergebnislos” beendet. Erst über ein Jahr später, im März 2024, wurde dann eine zeitlich befristete Übergangsvereinbarung verkündet. Diese Übergangsvereinbarung hatte Gültigkeit bis Ende 2024 und ist ohne eine Folgevereinbarung ausgelaufen. Es besteht also weiterhin Unsicherheit darüber, wie die Finanzierung künftig geregelt wird. Diese Situation belastet Träger und Kommunen gleichermaßen — und erschwert eine verlässliche Planung erheblich. Eine Vereinbarung über die Verteilung der Kosten zu finden, ist aber weiterhin die Aufgabe der Träger und Kommunen.
Wie hoch sind die Personalkosten der freien Träger aktuell?
Unabhängig der individuellen Vereinbarungen zwischen Kommune und Träger gewährt das Land Rheinland-Pfalz Zuschüsse zu den Personalkosten in Höhe von 47,2%. Diese umfassen die Vergütung selbst, tarifliche Sonderleistungen, Sozialversicherung, zusätzliche Altersvorsorge und Fortbildung des pädagogischen Personals, der Fachberatung sowie der Angestellten im Wirtschaftsdienst (Küchen- und Reinigungskräfte). Aufgrund der übergangsweisen Rahmenvereinbarung gelten zudem aktuell folgende Regelungen:
Kirchliche Träger erhalten 102,5% der Personalkosten erstattet (99% Personalkosten + 3,5% für sonstige notwendige Kosten inkl. Energie- und Heizkosten)
sonstige Freie Träger erhalten 100% der Personalkosten erstattet.
Die Differenz zum Landesanteil übernimmt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also das jeweilige Jugendamt des Landkreises oder der Stadt. Dies umfasst auch eingesetzte Vertretungskräfte!
Und die Sachkosten?
Die Regelung im Kita-Gesetz von 1991 zu den Sachkosten lautete: §14 — Die laufenden Sachkosten der Kindertagesstätte sind vom Träger der Kindertagesstätte aufzubringen. Laufende Sachkosten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Aufwendungen, die nicht Personalkosten nach § 12 Abs. 1 sind.
Gleichzeitig galt — und gilt auch weiterhin‑, dass sich Gemeinden sowie Landkreise/Städte an den Betriebskosten einer Kita (inklusive Bau- und Ausstattungskosten) beteiligen müssen. Eine Veränderung der Grundsystematik hat durch das Kita-Gesetz 2019 also nicht stattgefunden. Konkrete Vorgaben, wie hoch diese Beteiligung ausfallen müsse, gab es auch in der Vergangenheit nicht.
Zusammenfassend lässt sich also zum Thema Sachkosten festhalten, dass es keine Veränderung der Kostenverteilung durch das Kita-Gesetz gab. Es ist und bleibt “Verhandlungssache” zwischen Träger, Gemeinde und Landkreis/Stadt welche Kosten von wem (mit)getragen werden.
Auch wenn für Eltern vielleicht nicht ganz nachvollziehbar ist, warum der Entfall einer Vorgabe zu solchen Problemen führen kann, scheint es aus Sicht der Verantwortlichen auf kommunaler sowie auf kirchlicher Seite dennoch eines zu sein. Dies verdeutlicht eine kürzlich veröffentlichte Stellungnahme der Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Pfalz sowie der evangelischen und katholischen Kirche. Dort wird in der “Landauer Erklärung” formuliert, dass die bestehende Gesetzeslage zu erheblichen Problemen vor Ort führt. Ein Effekt sei, dass die Trägervielfalt unter der nicht auskömmlichen Finanzierung leidet. Dieses Argument ist absolut nachvollziehbar. Während die Kirchen u.a. durch die Kirchensteuer eine Einnahmequelle haben, aus denen sie den Eigenanteil für den Betrieb einer Kita bereitstellen können, stellt sich die Frage, wie andere, kleinere freie Träger diesen aufbringen sollen. Das spiegelt sich auch ganz deutlich in der Trägerstruktur wieder: 92,5 % der Kitas in Rheinland-Pfalz sind in Trägerschaft der Gemeinde oder der Kirche (SÜW: 97,4%). Eine echte Vielfalt ist das nicht.
Die allgemeinen Kostensteigerungen der vergangenen Jahre sind vermutlich niemandem entgangen. Es dürfte nachvollziehbar sein, dass diese sich direkt und indirekt auch auf die Betriebskosten einer Kita auswirken. Die kommunalen Haushalte stehen ebenfalls massiv unter Druck, die finanzielle Ausstattung reicht vielerorts gerade so für die Pflichtaufgaben. Während die Kommunen zum Betrieb der Kitas verpflichtet sind und kaum eine andere Möglichkeit haben, als die erforderlichen finanziellen Mittel für die Kitas bereit zu stellen, setzen die Kirchen seit Jahren zusätzlich den Rotstift an. So hatte das Bistum Speyer bereits 2022 angekündigt, 46% der Ausgaben für Kitas einsparen zu wollen. Dieses Ziel soll unter anderem durch den Verkauf der teils maroden Kita-Gebäude an die Gemeinden oder den Zusammenschluss der 230 Kitas im Bistum zu einem einzigen Trägerverband erreicht werden.
Auch die evangelische Landeskirche der Pfalz geht ähnliche Wege. Ungefähr auf die Hälfte will man die Gesamtausgaben bis 2035 reduzieren. Hierfür ist eine massive Strukturreform angedacht, die auch den Bereich der Kitas treffen wird. Analog zu dem Vorbild der katholischen Kita-gGmbH´s sollen ab 2030 alle Kitas der Landeskirche unter einem großen Trägerverband geführt werden. Das spart Personal und Verwaltungsstrukturen.
Ähnliche, durchaus mögliche und sinnvolle Zusammenschlüsse gemeindeeigener Kitas, z.B. durch kommunale Zweckverbände sind leider die Ausnahme.
Politische Uneinigkeit darf nicht auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden!
Betrachtet man die Argumente der Träger und Kommunen, sind diese alle nachvollziehbar. Die öffentlichen Ausgaben kennen seit Jahren nur einen Weg: Steil nach oben. Davon betroffen sind auch die Kosten für Kinder- und Jugendhilfe. Die Kirchen stehen durch steigende Kosten und sinkende Einnahmen ebenfalls vor großen Herausforderungen.
Zur Komplexität des Kita-Systems kommen rechtsstaatliche Grundlagen hinzu, die oftmals keine einfachen Lösungen zulassen und weit über das Kita-Gesetz von RLP hinaus gehen. Neben Subsidaritäts- oder Konnexitätsprinzip müssen bundesrechtliche Regelungen, Selbstverwaltungspflicht der Kommunen, Trägerautonomie und vieles mehr berücksichtigt werden. Im Gegensatz zur Schule gibt es im Kita-Bereich auch nicht “die eine” verantwortliche Person oder Behörde. Die Aufgaben und Verantwortungen sind breit verteilt.
Am Ende gibt es einen Personenenkreis, dem all diese komplexen Zusammenhänge völlig egal sind — die Kinder. Sie brauchen ein stabiles Umfeld, in dem es auch den wichtigsten Bezugspersonen in ihrem jungen Lebensalltag — Eltern und Kita-Personal — gut geht. Ständige Personalnot, Notbetreuung und mangelnde Ausstattung stehen diesem Zustand entgegen. Die Rahmenbedingungen hierfür zu schaffen, kann nicht nur Aufgabe der ehrenamtlichen Bürgermeister, der Kommunen und Träger sein. Auch Land und Bund müssen ihren Beitrag dazu leisten. Subsidiaritätsprinzip bedeutet nämlich auch, dass übergeordnete staatliche Ebenen eingreifen, wenn die Möglichkeiten der Ebenen darunter nicht ausreichen.
Es ist also erforderlich, dass sich die Verantwortlichen einig werden, und zwar auf allen (politischen) Ebenen. Der Appell im Namen der Kinder lautet: Findet endlich eine Lösung, liebe Erwachsene!
Immer häufiger werden wir mit der Frage konfrontiert, wie viel Betreuungszeit den Kindern in rheinland-pfälzischen Kitas denn zusteht. Im (mittlerweile nicht mehr ganz so) neuen Kita-Gesetz ist in §14 hierzu folgendes zu lesen: “[…] montags bis freitags eine tägliche Betreuungszeit von regelmäßig durchgängig sieben Stunden […]”. Bei vielen dieser Anfragen handelt es sich um Eltern, die entweder aufgrund grundsätzlich nicht bedarfsgerechter Betreuungszeiten, wegen häufiger Kürzung der Öffnungszeiten oder gar vollständigen Schließungen der Kita im beruflichen Kontext in die Bredouille geraten und das Gespräch mit den Verantwortlichen der Kita suchen. Sehr häufig erhalten diese Eltern die sinngemäße Antwort: “Ihnen stehen ohnehin nur sieben Stunden zu, seien Sie doch froh, dass Sie normalerweise mehr Betreuung bekommen!”
Neben (bzw. über) dem Rechtsanspruch aus dem Kita-Gesetz RLP besteht ein bundesrechtlicher Anspruch, der im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) formuliert ist. Bereits im Jahre 1996 wurde im §24 SGB VIII festgehalten, dass alle Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr Anspruch auf eine bedarfsgerechte Förderung in einer Kindertagesstätte haben. Seit dem 1. August 2013 gilt dieser Rechtsanspruch auch für alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr. Dort ist u.a. zu lesen, dass ein Kind “bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege” hat. “Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.”
Für Kinder bis drei Jahre gilt also uneingeschränkt, dass der einklagbare Rechtsanspruch über die 7 Stunden des KiTa-Gesetzes hinaus geht und sich nach den Betreuungswünschen der Eltern richtet, ohne dass ein individueller Betreuungsbedarf geltend gemacht werden müsste — auch nicht mittels einer Bescheinigung über die Arbeitszeiten der Eltern. Die Grenze für diesen Bedarf ist das Kindeswohl. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Fremdbetreuung bis zu 9 Stunden täglich unbedingt noch mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Aber auch für Betreuung bis zu zehn Stunden müsste eine Ablehnung fundiert begründet werden.
Für Kinder ab drei Jahren ist im SGB VIII der zeitliche Umfang der Betreuung nicht eindeutig geregelt. Hier greift dann allerdings Landesrecht, welches den Rechtsanspruch auf sieben Stunden durchgängig konkretisiert. Dennoch muss das Jugendamt “zwingend in der Bedarfsplanung das Thema von Kita-Plätzen mit Betreuungsumfängen von acht Stunden und mehr behandeln, um seiner Hinwirkungspflicht im Bereich der Ganztagesplätze für Kinder ab dem dritten Geburtstag bis zum Schuleintritt nachzukommen.” (Vgl. “Das rheinland-pfälzische Kita-Gesetz, Handbuch und Praxiskommentar, Burkhard/Roth). Hierbei gilt außerdem: Der Platz muss tatsächlich zur Verfügung stehen und in Anspruch genommen werden können. Ein unterschriebener Betreuungsvertrag oder die theoretische Verfügbarkeit eines Kita-Platzes reicht nicht aus, um den Rechtsanspruch zu erfüllen.
Erfüllung des Rechtsanspruchs bei Schließtagen und Kürzungen der täglichen Betreuungszeit Wie verhält es sich mit dem Rechtsanspruch im Falle von einzelnen Schließtagen oder häufigen Kürzungen der Betreuungszeiten? Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung des Jugendamtes auch während den Ferienschließzeiten eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit anzubieten. Gilt dies auch bei einzelnen Schließtagen oder verkürzten Öffnungszeiten? Auch hier muss wieder zwischen Kindern unter drei Jahren und Kindern über drei Jahren unterschieden werden. Für Kinder unter drei Jahren gilt: Sobald das Betreuungsangebot unter den individuellen Betreuungsbedarf fällt, ist der Rechtsanspruch nicht mehr erfüllt. Bei Kindern über drei Jahren ist der Rechtsanspruch noch gedeckt, wenn die Betreuungszeit die sieben Stunden erfüllt. Außer es wurde mittels Bescheid eine längere Betreuungszeit ausgewiesen, dann gilt der Rechtsanspruch als nicht mehr erfüllt, wenn dieser Platz durch die Schließzeiten nicht mehr vollumfänglich angeboten wird. In entsprechenden Gesetzeskommentaren wird vereinzelt vertreten, dass es erwerbstätigen Eltern zugemutet werden kann, ihre eigene Planung auf kurzzeitige Schließungen einzustellen bzw. sich in diesen Fällen selbst eine Ersatzbetreuung zu organisieren. Dies setzt allerdings voraus, dass derartige kurzzeitige Unterbrechungen des Kita-Betriebs rechtzeitig bekannt gegeben werden. “Rechtzeitig” ist in diesem Falle nicht quantitativ definiert, es dürfte aber unstrittig sein, dass die Info am Abend davor oder gar am Morgen an der Kita-Tür nicht ausreichend Vorlaufzeit bedeutet. Das DIJuF geht dagegen davon aus, dass Eltern nur in engen Grenzen verpflichtet sind, selbst für eine Ersatzbetreuung Sorge zu tragen oder ihre Arbeitszeiten an die personalbedingt gekürzten Öffnungszeiten der Kindertagesstätte anzupassen. Diese Einschätzung dürfte auch das Empfinden vieler Eltern treffen: Wenn es gelegentlich, durch nicht vorhersehbare Umstände (z.B. eine Krankheitswelle), zu kurzfristigen Ausfällen kommt, ist das Verständnis und die Bereitschaft, auf den Betreuungsanspruch zu verzichten, oft sehr groß. Permanente Personalnöte führen allerdings auch bei berufstätigen Eltern zu Nöten und deuten auf strukturelle Unstimmigkeiten hin. Mit jeder kurzfristigen “Notbetreuung” sinkt auch das Verständnis der Eltern.
Im Rechtsgutachten des DIJuF finden sich ergänzend Informationen dazu, ob den Eltern Ersatzansprüche in Geld zustehen, wenn ihnen bei verringerten Öffnungszeiten oder Schließzeiten keine Ersatzbetreuung angeboten wird.
Fazit Auch im Rechtsanspruch spiegelt sich die hohe Komplexität des Kita-Systems wieder. Die schlichte Reduzierung auf die Ansprüche aus dem rheinland-pfälzischen KiTa-Gesetzes greift aber insbesondere bei Kindern unter drei Jahren deutlich zu kurz. Die Bestrebung, Kita-Plätze grundsätzlich auf sieben Stunden Betreuungszeiten zu begrenzen, ist aus mehreren Gründen keine gute Lösung. Neben den zahlreichen rechtlichen Aspekten, die dagegen sprechen, würden sich Träger zudem selbst in Bedrängnis bringen. Bei regelmäßiger Arbeitszeit der pädagogischen Fachkräfte von 39 Stunden / Woche bedeutet eine Reduzierung auf 35 Stunden Kita-Öffnungszeiten nämlich eine Lücke bei der Personalkostenerstattung. Auch Kinder über drei Jahren haben ein Anrecht auf eine bedarfsgerechte Förderung in einer Kindertagesstätte, die über sieben Stunden hinaus gehen kann. In wie fern ein Betreuungsumfang über sieben Stunden hinaus auch einklagbar, muss im Zweifel im Einzelfall geprüft werden. Denn auch das Rechtsgutachten des DIJuF ist ersteinmal “nur” eine juristische Meinung von vielen.
Erster Ansprechpartner bei einem nicht bedarfsgerechten Kita-Platz ist immer das zuständige Jugendamt, nicht die Leitung oder der Träger der Kita. Im Zweifel sollten sich betroffene Eltern rechtlich beraten lassen.
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