PLATZBEZOGENE PERSONALBEMESSUNG — FLUCH ODER SEGEN?

Die platz­be­zo­ge­ne Per­so­na­li­sie­rung stellt im rhein­land-pfäl­zi­schen Kita-Sys­tem einen grund­le­gen­den Para­dig­men­wech­sel dar, der sowohl orga­ni­sa­to­ri­sche Abläu­fe als auch die päd­ago­gi­sche Arbeit nach­hal­tig beein­flusst. Im Kern wird die Finan­zie­rung und Zuwei­sung von Per­so­nal nicht mehr pau­schal an fes­ten Per­so­nal­schlüs­seln inner­halb vor­de­fi­nier­ter Grup­pen­struk­tu­ren aus­ge­rich­tet, son­dern unmit­tel­bar an den kon­kre­ten Betreu­ungs­plät­zen und dem indi­vi­du­el­len Bedarf orientiert.

Mit der Ein­füh­rung die­ses Sys­tems im Zuge des Kita-Geset­zes 2021 wur­den die Vor­tei­le schnell sicht­bar: Durch die Auf­lö­sung star­rer Grup­pen­struk­tu­ren konn­ten zusätz­li­che Kapa­zi­tä­ten geschaf­fen und mehr Kin­der auf­ge­nom­men wer­den. Wäh­rend eine klas­si­sche Regel­grup­pe zuvor auf maxi­mal 25 Kin­der begrenzt war, kön­nen Ein­rich­tun­gen nun bei­spiels­wei­se auch 28 Kin­der betreu­en. Das hier­für not­wen­di­ge zusätz­li­che Per­so­nal wird anhand eines fest­ge­leg­ten Berech­nungs­schlüs­sels ermit­telt und ent­spre­chend zuge­wie­sen. Die tat­säch­li­che Anzahl der Betreu­ungs­plät­ze hängt somit pri­mär von den räum­li­chen Gege­ben­hei­ten sowie dem päd­ago­gi­schen Nut­zungs­kon­zept ab – nicht mehr von star­ren Gruppenmodellen.

Gleich­zei­tig bringt die platz­be­zo­ge­ne Per­so­na­li­sie­rung jedoch neue Her­aus­for­de­run­gen mit sich. Ins­be­son­de­re der admi­nis­tra­ti­ve Auf­wand hat deut­lich zuge­nom­men, da Bele­gungs­zah­len, Buchungs­zei­ten und indi­vi­du­el­le Bedar­fe kon­ti­nu­ier­lich erfasst und fort­ge­schrie­ben wer­den müs­sen. Dies macht den Ein­satz digi­ta­ler Ver­wal­tungs­soft­ware nahe­zu unver­zicht­bar, um eine effi­zi­en­te Daten­pfle­ge und belast­ba­re Aus­wer­tun­gen zu gewähr­leis­ten. Ohne ent­spre­chen­de Sys­te­me kann die Umset­zung schnell unüber­sicht­lich und zeit­in­ten­siv wer­den. Die Trans­for­ma­ti­on zur digi­ta­len Ver­wal­tung gestal­tet sich hier­bei zum Teil sehr träge.

Aller­dings zeigt sich inzwi­schen auch eine Kehr­sei­te die­ses Sys­tems, die zum Zeit­punkt der Gesetz­ge­bung – als die Nach­fra­ge nach Betreu­ungs­plät­zen das Ange­bot deut­lich über­stieg und vie­ler­orts War­te­lis­ten bestan­den – kaum abseh­bar war. In Zei­ten rück­läu­fi­ger Kin­der­zah­len führt die Logik der „bedarfs­ge­rech­ten Pla­nung“ nun dazu, dass weni­ger Plät­ze vor­ge­se­hen wer­den kön­nen und dür­fen. Die Jugend­äm­ter sind dabei an gesetz­li­che Vor­ga­ben gebun­den, die eine Redu­zie­rung von Kapa­zi­tä­ten erzwin­gen können.

Das Gesetz defi­niert hier­für einen Tole­ranz­be­reich unge­nutz­ter Plät­ze von 8 % im Ü2-Bereich sowie 20 % im U2-Bereich. Wer­den die­se Schwel­len im jewei­li­gen Jugend­amts­be­zirk über­schrit­ten, ent­fällt der Lan­des­an­teil an der Per­so­nal­kos­ten­för­de­rung – mit der Fol­ge, dass die Kom­mu­nen die­sen Anteil selbst tra­gen müs­sen. Zusätz­lich erschwert eine Stich­tags­re­ge­lung die Pla­nung: Ins­be­son­de­re im U2-Bereich wirkt sich die­se sys­tem­be­dingt nach­tei­lig aus, da ein Platz, der über das gesam­te Jahr hin­weg belegt war, aber am Stich­tag unbe­setzt ist, als ganz­jäh­rig unge­nutzt gilt.

Die­se Sys­te­ma­tik führt dazu, dass ein erheb­li­cher Anteil an Betreu­ungs­plät­zen – und damit auch Fach­kraft­stel­len – jähr­lich auf den Prüf­stand gestellt wird. Auf­grund der im U2-Bereich deut­lich höhe­ren Per­so­na­li­sie­rung (Fak­tor ca. 2,5) fal­len die Aus­wir­kun­gen hier beson­ders stark ins Gewicht.

Die Fol­ge ist ein wach­sen­der Man­gel an Pla­nungs­si­cher­heit für die Trä­ger. Per­so­nal, das in einem Jahr auf­ge­baut wird, kann im Fol­ge­jahr bereits als Über­hang gel­ten und ein finan­zi­el­les Risi­ko dar­stel­len. In der Pra­xis führt dies dazu, dass offe­ne Stel­len häu­fig befris­tet aus­ge­schrie­ben oder gar nicht erst besetzt wer­den. Befris­te­te Arbeits­ver­hält­nis­se sind für Fach­kräf­te jedoch wenig attrak­tiv, sodass ent­we­der Bewer­bun­gen aus­blei­ben oder qua­li­fi­zier­tes Per­so­nal das Sys­tem zuguns­ten siche­rer Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se ver­lässt. Der bestehen­de Fach­kräf­te­man­gel wird dadurch ver­stärkt und führt infol­ge stei­gen­der Belas­tung der ver­blei­ben­den Mit­ar­bei­ten­den zu einer Abwärtsspirale.

Dass es sich hier­bei nicht um eine rein theo­re­ti­sche Ent­wick­lung han­delt, zeigt ein Blick auf den Bedarfs­plan des Jugend­am­tes Süd­li­che Wein­stra­ße (SÜW): Wäh­rend vor der Geset­zes­no­vel­le noch 4.925 Kita-Plät­ze im Land­kreis vor­han­den waren, stieg die­se Zahl bis zum Kita-Jahr 2024/25 auf maxi­mal 5.177 Plät­ze an. Der aktu­el­le Bedarfs­plan sieht auf­grund sin­ken­der Kin­der­zah­len nur noch 4.902 Plät­ze vor. Inner­halb von zwei Jah­ren sind somit 275 Plät­ze entfallen.

Die Trag­wei­te wird deut­li­cher, wenn man die Aus­wir­kun­gen auf die Fach­kraft­ka­pa­zi­tä­ten betrach­tet: Unter Berück­sich­ti­gung der durch­schnitt­li­chen Betreu­ungs­dau­er ergibt sich ein Rück­gang von rund 33 Vollzeitäquivalenten.

Zwar eröff­net die­se Ent­wick­lung grund­sätz­lich die Mög­lich­keit, drin­gend benö­tig­te per­so­nel­le Reser­ven, etwa für Ver­tre­tungs­si­tua­tio­nen, auf­zu­bau­en. In der Pra­xis scheu­en vie­le Trä­ger jedoch auch hier das finan­zi­el­le Risi­ko, sodass die­se Chan­ce häu­fig unge­nutzt bleibt. Die Kon­se­quenz dar­aus: Fach­kräf­te müs­sen ihre Arbeits­zei­ten redu­zie­ren oder gar ganz die Kita ver­las­sen. Kin­der ver­lie­ren ihre teils lang­jäh­ri­gen Bezugspersonen.

Ins­ge­samt führt die platz­be­zo­ge­ne Per­so­na­li­sie­rung in ihrer der­zei­ti­gen Aus­ge­stal­tung zu einer erheb­li­chen Insta­bi­li­tät des Sys­tems. Der Vor­teil erhöh­ter Fle­xi­bi­li­tät – etwa in Ein­zel­fäl­len zusätz­lich Kin­der auf­neh­men zu kön­nen – steht dabei einer struk­tu­rel­len Unsi­cher­heit auf Sei­ten der Trä­ger und Pla­nungs­be­hör­den gegen­über. Die Kon­se­quenz ist ein ins­ge­samt weni­ger ver­läss­li­ches Betreuungsangebot.

Mit der vor­ge­se­he­nen Eva­lua­ti­on des Kita-Geset­zes im Jahr 2028 bie­tet sich die Mög­lich­keit, die­se Form der Per­so­nal­be­mes­sung gezielt wei­ter­zu­ent­wi­ckeln. Ziel soll­te es sein, die gewon­ne­ne Fle­xi­bi­li­tät zu erhal­ten und gleich­zei­tig die not­wen­di­ge Pla­nungs­si­cher­heit für Trä­ger und Kom­mu­nen zu stär­ken. Ins­be­son­de­re auch die Stich­tags­re­ge­lung soll­te ernst­haft über­dacht wer­den und bei­spiels­wei­se in eine Beleg­quo­te als Bemes­sungs­grund­la­ge umge­stal­tet wer­den. Nur so kann ein lang­fris­tig sta­bi­les und leis­tungs­fä­hi­ges Sys­tem ent­ste­hen, das den Bedürf­nis­sen von Kin­dern und Fami­li­en gerecht wird.

VERTRETUNGSKRÄFTE IN KITAS: KOSTEN SIND NOTWENDIG UND RECHTLCH ABGESICHERT

Per­so­nal­man­gel und Ein­schrän­kun­gen der päd­ago­gi­schen Ange­bo­te sowie der Betreu­ungs­zei­ten sind in vie­len Kitas All­tag. Nicht sel­ten wer­den Eltern­aus­schüs­se, die sich beim Trä­ger für eine aus­rei­chen­de Per­so­nal­de­cke stark machen, ver­trös­tet. Ins­be­son­de­re bei kom­mu­na­len Trä­gern ist hier oft das Argu­ment, dass kein Geld für Ver­tre­tungs­kräf­te vor­han­den sei und der Haus­halt nicht geneh­migt wür­de, wenn er auf­grund der Aus­ga­ben für die Kita nicht aus­ge­gli­chen sei. 

Das Lan­des­ju­gend­amt Rhein­land-Pfalz stellt in sei­nem Rund­schrei­ben Nr. 02/2026 nun klar, dass Ver­tre­tungs­kräf­te ein unver­zicht­ba­rer Bestand­teil der Per­so­nal­aus­stat­tung in Kin­der­ta­ges­stät­ten sind. Ihr Ein­satz ist im Maß­nah­men­plan nach § 21 Abs. 6 KiTaG aus­drück­lich als vor­ran­gi­ge Maß­nah­me vor­ge­se­hen – noch bevor es zu Ange­bots­ein­schrän­kun­gen kommt. Die dabei ent­ste­hen­den Kos­ten gel­ten als unab­weis­bar und stel­len kei­nen Grund dar, kom­mu­na­le Haus­halts­sat­zun­gen zu bean­stan­den. Ziel ist es, den gesetz­li­chen Anspruch der Kin­der auf ver­läss­li­che Betreu­ung auch bei Krank­heit, Urlaub oder Fort­bil­dung des Per­so­nals dau­er­haft sicher­zu­stel­len. Die Per­so­nal­kos­ten für not­wen­di­ge Ver­tre­tun­gen wer­den zudem antei­lig über die Lan­des­zu­wei­sun­gen berücksichtigt.

Grund­sätz­lich stellt die­se Infor­ma­ti­on kei­ne Neue­rung. Das Rund­schrei­ben stellt noch ein­mal unmiss­ver­ständ­lich klar, dass eine aus­rei­chen­de Per­so­nal­aus­stat­tung ganz­jäh­rig sicher­zu­stel­len ist. Ver­tre­tungs­kräf­te sind dabei ein ver­pflich­ten­der Bestand­teil der Per­so­nal­pla­nung. Damit wird auch für bis­lang zwei­feln­de Trä­ger deut­lich, dass die Refi­nan­zie­rung die­ser Kos­ten vor­ge­se­hen ist und kein Grund mehr sein darf, Betreu­ungs­zei­ten einzuschränken.

Wich­tig für die Elternausschüsse :

Der Maß­nah­men­plan nach § 21 KiTaG ist ein wich­ti­ges Instru­ment, um Ein­schrän­kun­gen der Betreu­ungs­zei­ten zu verhindern:

• Der Ein­satz von Ver­tre­tungs­kräf­ten muss dort prio­ri­tär fest­ge­legt werden.

• Maß­nah­men­plä­ne soll­ten aktu­ell gehal­ten und kon­se­quent ein­ge­for­dert werden.

• Der Eltern­aus­schuss hat hier­bei ein Anhö­rungs­recht, das aktiv genutzt wer­den sollte.

KOSTENEXPLOSION BEI FREIEN TRÄGERN DURCH KITA-GESETZ?

Seit eini­gen Jah­ren ist es in aller Mun­de und auch regel­mä­ßig in der Pres­se zu lesen (z.B. hier): Durch das neue Kita-Gesetz sei die Finan­zie­rung der Kitas in frei­er Trä­ger­schaft nicht mehr leist­bar und ohne Eigen­an­teil des Trä­gers nicht mehr sicher­ge­stellt. Ins­be­son­de­re die gro­ßen frei­en Trä­ger, die Kir­chen, lei­den unter der Mehr­be­las­tung, die durch das neue Kita-Gesetz auf sie zu gekom­men sei. Die Fol­ge: Gebäu­de wer­den noch weni­ger instand gehal­ten als die Jah­re zuvor oder abge­ge­ben, es man­gelt an Aus­stat­tung für den Kita-All­tag und auch beim Per­so­nal wird häu­fig mit feh­len­der Finanz­kraft und aus­blei­ben­der Refi­nan­zie­rung argumentiert.

Unstrit­tig ist, dass das “neue” Kita-Gesetz, wel­ches 2019 ver­ab­schie­det wur­de, eini­ge Din­ge struk­tu­rell ver­än­dert hat. Die­se Ver­än­de­run­gen waren sicher, in Abhän­gig­keit der Per­spek­ti­ve, nicht alle posi­tiv. Doch was steckt im Detail dahin­ter, wenn man hört oder liest, durch das neue Kita-Gesetz sei­en die frei­en Trä­ger nun finan­zi­ell überlastet?

Die­ser Grund­satz ist aller­dings kei­ne Erfin­dung des Kita-Geset­zes. Bereits in der Fas­sung von 1990 (!) ist im Sozi­al­ge­setz­buch VIII (also auf bun­des­recht­li­cher Ebe­ne) defi­niert, wel­che Vor­aus­set­zun­gen ein frei­er Trä­ger der Jugend­hil­fe, also auch ein frei­er Kita-Trä­ger, erfül­len muss, um über­haupt als sol­cher aner­kannt wer­den zu kön­nen. Dort ist in § 74 Abs 1 unter den fünf genann­ten Aspek­ten auch wort­wört­lich die ange­mes­se­ne Eigen­leis­tung auf­ge­führt. Das Kita-Gesetz von 2019 über­nimmt somit ledig­lich eine fast 30 Jah­re alte For­mu­lie­rung des SGB VIII.

Wur­de der Eigen­an­teil des Trä­gers durch das Kita-Gesetz 2019 höher?

Um die­se Fra­ge beant­wor­ten zu kön­nen, muss man das Kita-Gesetz 1991 mit dem von 2019 ver­glei­chen. Das alte Gesetz ent­hielt kon­kre­te Zah­len­wer­te und Rege­lun­gen, wel­chen Anteil der Per­so­nal­kos­ten der Trä­ger als Eigen­leis­tung zu erbrin­gen hat. Die­se wur­den anhand der Ange­bots­struk­tur berech­net, betru­gen aber grund­sätz­lich für freie Trä­ger zwi­schen 10% und 12,5%. Geschul­det dem Umstand, dass die­se Vor­ga­ben als soge­nann­te “Soll-Vor­schrift” for­mu­liert waren, blieb dabei ein Ver­hand­lungs­spiel­raum zwi­schen Jugend­äm­tern und frei­en Trä­gern, sodass es viel­fäl­ti­ge indi­vi­du­el­le Rege­lun­gen gab. Zusätz­lich bestan­den “Neben­ver­ein­ba­run­gen” zwi­schen frei­en Trä­gern und den Gemein­den, die die Trä­ger zusätz­lich ent­las­te­ten. Mit dem Gesetz 2019 ent­fie­len also unver­bind­li­che Emp­feh­lun­gen. Das Bil­dungs­mi­nis­te­ri­um begrün­det dies in einem Fak­ten­pa­pier wie folgt:

Im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren zum Kita-Gesetz wur­de die Fra­ge der Fest­le­gung des Trä­ger­an­teils inten­siv dis­ku­tiert. Das Land hat­te ange­bo­ten, die Finan­zie­rungs­an­tei­le der kom­mu­na­len Spit­zen­ver­bän­de und frei­en Trä­ger lan­des­weit ein­heit­lich zen­tral zu regeln. Die Dis­kus­sio­nen mit den Betei­lig­ten haben aller­dings gezeigt, dass es nicht mög­lich war, sich auf eine lan­des­weit gül­ti­ge Höhe fest­zu­le­gen. Zum einen wur­den von den Betei­lig­ten die jewei­li­gen Beson­der­hei­ten der Trä­ger und unter­schied­li­chen Gege­ben­hei­ten vor Ort als Begrün­dung ange­führt, zum ande­ren der Ver­weis auf ein Fach­gut­ach­ten, das beson­ders die jewei­li­ge und indi­vi­du­el­le „Ange­mes­sen­heit“ eines Trä­ger­an­teils her­aus­strich. Aus die­sen Grün­den bil­det das Kita-Gesetz die schon damals übli­che Pra­xis ab, vor Ort einen spe­zi­fi­schen Trä­ger­an­teil festzulegen

Vie­le Kom­mu­nen tra­ten 2021 die Ver­hand­lun­gen über den Trä­ger­an­teil an die kom­mu­na­len Spit­zen­ver­bän­de (Gemein­de- und Städ­te­bund, KommZB) ab. Die­se soll­ten mit den Lan­des­ver­bän­den der frei­en Trä­ger eine lan­des­weit gül­ti­ge Rege­lung aus­han­deln. Die Ver­hand­lun­gen die­ser Spit­zen­ver­bän­de wur­den zunächst nach zwei Jah­ren als “ergeb­nis­los” been­det. Erst über ein Jahr spä­ter, im März 2024, wur­de dann eine zeit­lich befris­te­te Über­gangs­ver­ein­ba­rung ver­kün­det. Die­se Über­gangs­ver­ein­ba­rung hat­te Gül­tig­keit bis Ende 2024 und ist ohne eine Fol­ge­ver­ein­ba­rung aus­ge­lau­fen. Es besteht also wei­ter­hin Unsi­cher­heit dar­über, wie die Finan­zie­rung künf­tig gere­gelt wird. Die­se Situa­ti­on belas­tet Trä­ger und Kom­mu­nen glei­cher­ma­ßen — und erschwert eine ver­läss­li­che Pla­nung erheb­lich. Eine Ver­ein­ba­rung über die Ver­tei­lung der Kos­ten zu fin­den, ist aber wei­ter­hin die Auf­ga­be der Trä­ger und Kommunen.

Wie hoch sind die Per­so­nal­kos­ten der frei­en Trä­ger aktuell?

Unab­hän­gig der indi­vi­du­el­len Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen Kom­mu­ne und Trä­ger gewährt das Land Rhein­land-Pfalz Zuschüs­se zu den Per­so­nal­kos­ten in Höhe von 47,2%. Die­se umfas­sen die Ver­gü­tung selbst, tarif­li­che Son­der­leis­tun­gen, Sozi­al­ver­si­che­rung, zusätz­li­che Alters­vor­sor­ge und Fort­bil­dung des päd­ago­gi­schen Per­so­nals, der Fach­be­ra­tung sowie der Ange­stell­ten im Wirt­schafts­dienst (Küchen- und Rei­ni­gungs­kräf­te).
Auf­grund der über­gangs­wei­sen Rah­men­ver­ein­ba­rung gel­ten zudem aktu­ell fol­gen­de Regelungen:

  • Kirch­li­che Trä­ger erhal­ten 102,5% der Per­so­nal­kos­ten erstat­tet (99% Per­so­nal­kos­ten + 3,5% für sons­ti­ge not­wen­di­ge Kos­ten inkl. Ener­gie- und Heizkosten)
  • sons­ti­ge Freie Trä­ger erhal­ten 100% der Per­so­nal­kos­ten erstattet.

Die Dif­fe­renz zum Lan­des­an­teil über­nimmt der Trä­ger der öffent­li­chen Jugend­hil­fe, also das jewei­li­ge Jugend­amt des Land­krei­ses oder der Stadt. Dies umfasst auch ein­ge­setz­te Vertretungskräfte!

Und die Sachkosten?

Die Rege­lung im Kita-Gesetz von 1991 zu den Sach­kos­ten lau­te­te:
§14 — Die lau­fen­den Sach­kos­ten der Kin­der­ta­ges­stät­te sind vom Trä­ger der Kin­der­ta­ges­stät­te auf­zu­brin­gen. Lau­fen­de Sach­kos­ten im Sin­ne die­ses Geset­zes sind alle Auf­wen­dun­gen, die nicht Per­so­nal­kos­ten nach § 12 Abs. 1 sind.

Gleich­zei­tig galt — und gilt auch weiterhin‑, dass sich Gemein­den sowie Landkreise/Städte an den Betriebs­kos­ten einer Kita (inklu­si­ve Bau- und Aus­stat­tungs­kos­ten) betei­li­gen müs­sen. Eine Ver­än­de­rung der Grund­sys­te­ma­tik hat durch das Kita-Gesetz 2019 also nicht statt­ge­fun­den. Kon­kre­te Vor­ga­ben, wie hoch die­se Betei­li­gung aus­fal­len müs­se, gab es auch in der Ver­gan­gen­heit nicht.

Zusam­men­fas­send lässt sich also zum The­ma Sach­kos­ten fest­hal­ten, dass es kei­ne Ver­än­de­rung der Kos­ten­ver­tei­lung durch das Kita-Gesetz gab. Es ist und bleibt “Ver­hand­lungs­sa­che” zwi­schen Trä­ger, Gemein­de und Landkreis/Stadt wel­che Kos­ten von wem (mit)getragen werden.


Auch wenn für Eltern viel­leicht nicht ganz nach­voll­zieh­bar ist, war­um der Ent­fall einer Vor­ga­be zu sol­chen Pro­ble­men füh­ren kann, scheint es aus Sicht der Ver­ant­wort­li­chen auf kom­mu­na­ler sowie auf kirch­li­cher Sei­te den­noch eines zu sein. Dies ver­deut­licht eine kürz­lich ver­öf­fent­lich­te Stel­lung­nah­me der Trä­ger der öffent­li­chen Jugend­hil­fe der Pfalz sowie der evan­ge­li­schen und katho­li­schen Kir­che. Dort wird in der “Land­au­er Erklä­rung” for­mu­liert, dass die bestehen­de Geset­zes­la­ge zu erheb­li­chen Pro­ble­men vor Ort führt. Ein Effekt sei, dass die Trä­ger­viel­falt unter der nicht aus­kömm­li­chen Finan­zie­rung lei­det. Die­ses Argu­ment ist abso­lut nach­voll­zieh­bar. Wäh­rend die Kir­chen u.a. durch die Kir­chen­steu­er eine Ein­nah­me­quel­le haben, aus denen sie den Eigen­an­teil für den Betrieb einer Kita bereit­stel­len kön­nen, stellt sich die Fra­ge, wie ande­re, klei­ne­re freie Trä­ger die­sen auf­brin­gen sol­len. Das spie­gelt sich auch ganz deut­lich in der Trä­ger­struk­tur wie­der: 92,5 % der Kitas in Rhein­land-Pfalz sind in Trä­ger­schaft der Gemein­de oder der Kir­che (SÜW: 97,4%). Eine ech­te Viel­falt ist das nicht.

Quel­le: https://kita.rlp.de/fileadmin/kita/Service/Keyfacts/Dokumente/2024_Keyfacts_Tageseinrichtungen.pdf

Gestie­ge­ne Kos­ten tref­fen auf Sparkurs

Die all­ge­mei­nen Kos­ten­stei­ge­run­gen der ver­gan­ge­nen Jah­re sind ver­mut­lich nie­man­dem ent­gan­gen. Es dürf­te nach­voll­zieh­bar sein, dass die­se sich direkt und indi­rekt auch auf die Betriebs­kos­ten einer Kita aus­wir­ken. Die kom­mu­na­len Haus­hal­te ste­hen eben­falls mas­siv unter Druck, die finan­zi­el­le Aus­stat­tung reicht vie­ler­orts gera­de so für die Pflicht­auf­ga­ben. Wäh­rend die Kom­mu­nen zum Betrieb der Kitas ver­pflich­tet sind und kaum eine ande­re Mög­lich­keit haben, als die erfor­der­li­chen finan­zi­el­len Mit­tel für die Kitas bereit zu stel­len, set­zen die Kir­chen seit Jah­ren zusätz­lich den Rot­stift an. So hat­te das Bis­tum Spey­er bereits 2022 ange­kün­digt, 46% der Aus­ga­ben für Kitas ein­spa­ren zu wol­len. Die­ses Ziel soll unter ande­rem durch den Ver­kauf der teils maro­den Kita-Gebäu­de an die Gemein­den oder den Zusam­men­schluss der 230 Kitas im Bis­tum zu einem ein­zi­gen Trä­ger­ver­band erreicht werden.

Auch die evan­ge­li­sche Lan­des­kir­che der Pfalz geht ähn­li­che Wege. Unge­fähr auf die Hälf­te will man die Gesamt­aus­ga­ben bis 2035 redu­zie­ren. Hier­für ist eine mas­si­ve Struk­tur­re­form ange­dacht, die auch den Bereich der Kitas tref­fen wird. Ana­log zu dem Vor­bild der katho­li­schen Kita-gGmbH´s sol­len ab 2030 alle Kitas der Lan­des­kir­che unter einem gro­ßen Trä­ger­ver­band geführt wer­den. Das spart Per­so­nal und Verwaltungsstrukturen.

Ähn­li­che, durch­aus mög­li­che und sinn­vol­le Zusam­men­schlüs­se gemein­de­ei­ge­ner Kitas, z.B. durch kom­mu­na­le Zweck­ver­bän­de sind lei­der die Ausnahme.

Poli­ti­sche Unei­nig­keit darf nicht auf dem Rücken der Kin­der aus­ge­tra­gen werden!

Betrach­tet man die Argu­men­te der Trä­ger und Kom­mu­nen, sind die­se alle nach­voll­zieh­bar. Die öffent­li­chen Aus­ga­ben ken­nen seit Jah­ren nur einen Weg: Steil nach oben. Davon betrof­fen sind auch die Kos­ten für Kin­der- und Jugend­hil­fe. Die Kir­chen ste­hen durch stei­gen­de Kos­ten und sin­ken­de Ein­nah­men eben­falls vor gro­ßen Herausforderungen.

Zur Kom­ple­xi­tät des Kita-Sys­tems kom­men rechts­staat­li­che Grund­la­gen hin­zu, die oft­mals kei­ne ein­fa­chen Lösun­gen zulas­sen und weit über das Kita-Gesetz von RLP hin­aus gehen. Neben Sub­si­da­ri­täts- oder Kon­ne­xi­täts­prin­zip müs­sen bun­des­recht­li­che Rege­lun­gen, Selbst­ver­wal­tungs­pflicht der Kom­mu­nen, Trä­ger­au­to­no­mie und vie­les mehr berück­sich­tigt wer­den. Im Gegen­satz zur Schu­le gibt es im Kita-Bereich auch nicht “die eine” ver­ant­wort­li­che Per­son oder Behör­de. Die Auf­ga­ben und Ver­ant­wor­tun­gen sind breit verteilt.

Am Ende gibt es einen Per­so­nenen­kreis, dem all die­se kom­ple­xen Zusam­men­hän­ge völ­lig egal sind — die Kin­der. Sie brau­chen ein sta­bi­les Umfeld, in dem es auch den wich­tigs­ten Bezugs­per­so­nen in ihrem jun­gen Lebens­all­tag — Eltern und Kita-Per­so­nal — gut geht. Stän­di­ge Per­so­nal­not, Not­be­treu­ung und man­geln­de Aus­stat­tung ste­hen die­sem Zustand ent­ge­gen. Die Rah­men­be­din­gun­gen hier­für zu schaf­fen, kann nicht nur Auf­ga­be der ehren­amt­li­chen Bür­ger­meis­ter, der Kom­mu­nen und Trä­ger sein. Auch Land und Bund müs­sen ihren Bei­trag dazu leis­ten. Sub­si­dia­ri­täts­prin­zip bedeu­tet näm­lich auch, dass über­ge­ord­ne­te staat­li­che Ebe­nen ein­grei­fen, wenn die Mög­lich­kei­ten der Ebe­nen dar­un­ter nicht ausreichen.

Es ist also erfor­der­lich, dass sich die Ver­ant­wort­li­chen einig wer­den, und zwar auf allen (poli­ti­schen) Ebe­nen. Der Appell im Namen der Kin­der lau­tet: Fin­det end­lich eine Lösung, lie­be Erwachsene!