ÄNDERUNGEN DER ABSONDERUNGSREGELUNGEN FÜR KONTAKTPERSONEN IN KITAS

Mit dem Rund­schrei­ben Nr. 9 vom 31. Janu­ar 2022 teilt das Lan­des­amt für Jugend und
Sozia­les fol­gen­de neu­en Rege­lun­gen zum Betrieb in Kin­der­ta­ges­stät­ten mit:

Ände­run­gen des § 15 Abs. 2 der 29. CoBeL­VO (Kita und Kin­der­ta­ges­pfle­ge) – Regel­be­trieb
Um den Regel­be­trieb auf­recht­zu­er­hal­ten, kön­nen orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men getrof­fen wer­den. Maß­nah­men in die­sem Sin­ne sind bei­spiels­wei­se kon­stan­te Ange­bots- bzw. Per­so­nal­zu­ord­nun­gen ins­be­son­de­re in den Kern­zei­ten, d. h. die Zutei­lung in fes­te Grup­pen mit fes­ten Erzieher/innen (soge­nann­te „Betreu­ungs­ko­hor­ten“). Die­se Betreu­ungs­ko­hor­ten müs­sen nicht einer päd­ago­gi­schen Grup­pe ent­spre­chen. In Rand­zei­ten früh mor­gens und nach­mit­tags, in denen nur weni­ge Kin­der in den Kitas sind, ist die Tren­nung der Betreu­ungs­ko­hor­ten gege­be­nen­falls nicht unein­ge­schränkt mög­lich, da hier übli­cher­wei­se weni­ger Per­so­nal zur Ver­fü­gung steht.

Im Not­fall wird außer­dem die Mög­lich­keit eröff­net, das Betreu­ungs­an­ge­bot in den Bring- und Hol­zei­ten ein­zu­schrän­ken, um die Maß­nah­men umset­zen zu kön­nen. Dies kann u.U. auch eine Ver­kür­zung der Öff­nungs­zei­ten bedeu­ten. Die Aus­ge­stal­tung die­ser Maß­nah­men muss inner­halb der Ein­rich­tun­gen im Ein­ver­neh­men mit den Betei­lig­ten vor Ort (Trä­ger, Lei­tung, Eltern­aus­schuss) erfol­gen. Dies bedeu­tet, dass es der Zustim­mung des Eltern­aus­schus­ses bedarf. Die Maß­nah­men sind zeit­lich zu befris­ten und recht­zei­tig vor Frist­ab­lauf mit den Betei­lig­ten zu erör­tern. Sofern trotz ernst­haf­ter Bemü­hun­gen kei­ne Eini­gung zwi­schen Trä­ger, Lei­tung und Eltern­aus­schuss erzielt wer­den kann, kann der Trä­ger Maß­nah­men nach einer Abspra­che mit dem Lan­des­ju­gend­amt (LSJV) treffen.

Ände­run­gen der Abson­de­rungs­re­ge­lun­gen im Fall eines posi­ti­ven Test­ergeb­nis­ses in der KiTa (Qua­ran­tä­ne)
Tritt eine Infek­ti­on mit dem Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 in Kin­der­ta­ges­stät­ten und Ein­rich­tun­gen der Kin­der­ta­ges­pfle­ge auf, haben sich die Kin­der inner­halb der Betreu­ungs­ko­hor­te, in der die Infek­ti­on auf­ge­tre­ten ist, sowie deren päd­ago­gi­sche Fach­kräf­te oder sons­ti­ge Betreu­ungs­per­so­nen wei­ter­hin unver­züg­lich abzu­son­dern, d.h. auch ohne Anord­nung in häus­li­che Qua­ran­tä­ne zu bege­ben.
Die Abson­de­rung (Qua­ran­tä­ne) kann mit­tels PoC-Anti­gen­test frü­hes­tens am Tag nach dem letz­ten Kon­takt mit dem posi­tiv getes­te­ten Kind in einer offi­zi­el­len
Test­ein­rich­tung („Test­con­tai­ner“, Haus­arzt, Test­sta­ti­on, etc. ) been­det wer­den. Ein selbst durch­ge­führ­ter Schnell­test reicht dafür nicht aus!

NEU für die Kita: Die Tes­tung kann in Abwei­chung von § 2 Abs. 5 und 6 Abson­de­rungs­VO
(Rege­lun­gen für „nor­ma­le“ enge Kon­takt­per­so­nen) am ers­ten Tag nach dem letz­ten Kon­takt mit der posi­tiv getes­te­ten Per­son vor­ge­nom­men wer­den. Dies bedeu­tet prak­tisch, die Qua­ran­tä­ne­zeit für Kita-Kin­der wird von fünf auf einen Tag ver­kürzt. Hier­für ist jedoch erfor­der­lich, dass der Test zum “Frei­tes­ten” mor­gens vor der Bring­zeit durch­ge­führt wird.

Die Abson­de­rung endet mit Vor­lie­gen des nega­ti­ven Test­ergeb­nis­ses. Hat­te Ihr Kind also den letz­ten Kon­takt zu dem posi­tiv getes­te­ten Kind einen Tag vor dem posi­ti­ven
Test­ergeb­nis (oder frü­her), darf es den Kin­der­gar­ten direkt nach einem nega­ti­ven Test­ergeb­nis aus einer Test­ein­rich­tung wie­der besuchen.

• Die Ein­rich­tun­gen kön­nen jedoch fest­le­gen, dass das Wie­der­be­tre­ten der
Kin­der­ta­ges­stät­te oder der Ein­rich­tung der Kin­der­ta­ges­pfle­ge erst am Tag nach der
Durch­füh­rung des Tes­tes mög­lich ist. Dies soll ver­hin­dern, dass die Kin­der außer­halb der
regu­lä­ren Bring­zei­ten am sel­ben Tag wie­der zur Kita gebracht werden.


• Bie­tet die Ein­rich­tung am Tag nach dem Kon­takt mit dem infi­zier­ten Kind vor Beginn der
Betreu­ungs­zeit eine Test­mög­lich­keit, kann auch die­se zur „Frei­tes­tung“ genutzt wer­den.
Ein Test­nach­weis einer Test­ein­rich­tung ist dann nicht erforderlich.

In § 3 Abs. 2 der Abson­de­rungs­ver­ord­nung ist die­se Rege­lung wie folgt beschrieben:

„Bei Auf­tre­ten einer Infek­ti­on mit dem Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 in Kin­der­ta­ges­stät­ten und Ein­rich­tun­gen der Kin­der­ta­ges­pfle­ge besteht für die posi­tiv getes­te­te Per­son die Pflicht zur Abson­de­rung. Die Kin­der inner­halb der Betreu­ungs­ko­hor­te, in der die Infek­ti­on auf­ge­tre­ten ist, sowie deren päd­ago­gi­sche Fach­kräf­te und sons­ti­ge Betreu­ungs­per­so­nen haben sich eben­falls unver­züg­lich abzu­son­dern. Für die Been­di­gung der Abson­de­rung nach Satz 2 gilt § 2 Abs. 5 und 6 ent­spre­chend mit der Maß­ga­be, dass die Tes­tung zur vor­zei­ti­gen Been­di­gung der Abson­de­rung abwei­chend von § 2 Abs. 6 Satz 2 bereits am Tag, der auf den letz­ten Kon­takt mit der posi­tiv getes­te­ten Per­son folgt, vor­ge­nom­men wer­den darf. Der Nach­weis über das nega­ti­ve Test­ergeb­nis zur vor­zei­ti­gen Been­di­gung der Abson­de­rung ist bis zum Ablauf des zehn­ten Tages nach Vor­nah­me des durch geschul­tes Per­so­nal bei einer Test­ein­rich­tung vor­ge­nom­me­nen PoC-Anti­gen­tests des posi­tiv getes­te­ten Pri­mär­falls auf Auf­for­de­rung der Lei­tung der
Ein­rich­tung oder dem Gesund­heits­amt vor­zu­le­gen. Das Nähe­re zur orga­ni­sa­to­ri­schen Umset­zung in den Ein­rich­tun­gen regelt ein ent­spre­chen­des Rund­schrei­ben des Lan­des­am­tes für Sozia­les, Jugend und Versorgung.

Zu allen hier auf­ge­führ­ten Neuerungen/ Hin­wei­sen fin­den Sie wei­ter Infor­ma­tio­nen sowie eine aus­führ­li­che FAQ auf der Sei­te des Bil­dungs­mi­nis­te­ri­ums unter https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/faqs-kita/

Wei­ter gilt wie bis­her:
Der Nach­weis über das nega­ti­ve Test­ergeb­nis ist 10 Tage auf­zu­be­wah­ren und auf Auf­for­de­rung der Lei­tung oder dem Gesund­heits­amt vor­zu­le­gen. Dies gilt für PCR und PoC-Tests. Erfolgt kei­ne „Frei­tes­tung“, kön­nen die Betrof­fe­nen Kin­der nach Ablauf einer Qua­ran­tä­ne von 10Tagen, also am 11. Tag nach dem letz­ten Kon­takt mit der posi­tiv getes­te­ten Per­son, die Kita wie­der besuchen.

Hin­weis für Geschwis­ter­kin­der:
Geschwis­ter­kin­der sind Haus­stands­an­ge­hö­ri­ge im Sin­ne der Abson­de­rungs­ver­ord­nung. Die­se dür­fen bei einem posi­ti­ven Fall im eige­nen Haus­halt auch nicht bei vor­lie­gen­der Frei­tes­tung zur Kita kom­men. Aus­nah­men bestehen für geimpf­te Kin­der . Wei­ter­ge­hen­de Infor­ma­tio­nen hier­zu fin­den Sie unter https://corona.rlp.de/de/themen/uebersicht-quarantaene-und-einreise/absonderung-und-quarantaeneregelungen/ u.a. im Abschnitt „Wer muss in Qua­ran­tä­ne oder Isolation?“.

Hin­weis für Hort-Kin­der:
Tritt in der Schu­le eine Coro­na-Infek­ti­on auf und kann das Kind die Schu­le nach § 3 Abs. 1 der Abson­de­rungs­ver­ord­nung wei­ter­hin besu­chen, so kann das Kind auch wei­ter­hin den Hort besu­chen, sofern die in der Schu­le durch­ge­führ­ten Selbst­tests nega­tiv waren. Wenn die Schu­le nicht besucht wer­den kann, kann auch die Kita nicht besucht wer­den. Tritt ein Infek­ti­ons­fall in der Hort­be­treu­ung auf, gel­ten die Abson­de­rungs­re­geln für Kin­der­ta­ges­stät­ten wie oben beschrieben.

Quel­len:

Drei­ßigs­te Coro­na-Bekämp­fungs­ver­ord­nung (30. CoBeL­VO) vom 28. Janu­ar 2022
https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/Verordnungen/30._CoBeVo/220128_30_CoBeLVO_001.pdf

Rund­schrei­ben 9/2022 des LSJV
https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/2022–01-31_RS_9-
2022_Anpassungen_AbsonderungsVO_und_CoBeLVO.pdf

Lan­des­ver­ord­nung zur Abson­de­rung bei Ver­dacht einer SARS-CoV-2-Infek­ti­on vom 29. Janu­ar 2022
https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/Verordnungen/30._CoBeVo/220128_Absonderungsverordnung.pdf