Immer häufiger werden wir mit der Frage konfrontiert, wie viel Betreuungszeit den Kindern in rheinland-pfälzischen Kitas denn zusteht. Im (mittlerweile nicht mehr ganz so) neuen Kita-Gesetz ist in §14 hierzu folgendes zu lesen: “[…] montags bis freitags eine tägliche Betreuungszeit von regelmäßig durchgängig sieben Stunden […]”.
Bei vielen dieser Anfragen handelt es sich um Eltern, die entweder aufgrund grundsätzlich nicht bedarfsgerechter Betreuungszeiten, wegen häufiger Kürzung der Öffnungszeiten oder gar vollständigen Schließungen der Kita im beruflichen Kontext in die Bredouille geraten und das Gespräch mit den Verantwortlichen der Kita suchen. Sehr häufig erhalten diese Eltern die sinngemäße Antwort: “Ihnen stehen ohnehin nur sieben Stunden zu, seien Sie doch froh, dass Sie normalerweise mehr Betreuung bekommen!”
Aber ist das wirklich so?
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) hat sich dieser Frage in einem Rechtsgutachten gewidmet.
Neben (bzw. über) dem Rechtsanspruch aus dem Kita-Gesetz RLP besteht ein bundesrechtlicher Anspruch, der im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) formuliert ist. Bereits im Jahre 1996 wurde im §24 SGB VIII festgehalten, dass alle Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr Anspruch auf eine bedarfsgerechte Förderung in einer Kindertagesstätte haben. Seit dem 1. August 2013 gilt dieser Rechtsanspruch auch für alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr.
Dort ist u.a. zu lesen, dass ein Kind “bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege” hat. “Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.”
Für Kinder bis drei Jahre gilt also uneingeschränkt, dass der einklagbare Rechtsanspruch über die 7 Stunden des KiTa-Gesetzes hinaus geht und sich nach den Betreuungswünschen der Eltern richtet, ohne dass ein individueller Betreuungsbedarf geltend gemacht werden müsste — auch nicht mittels einer Bescheinigung über die Arbeitszeiten der Eltern.
Die Grenze für diesen Bedarf ist das Kindeswohl. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Fremdbetreuung bis zu 9 Stunden täglich unbedingt noch mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Aber auch für Betreuung bis zu zehn Stunden müsste eine Ablehnung fundiert begründet werden.
Für Kinder ab drei Jahren ist im SGB VIII der zeitliche Umfang der Betreuung nicht eindeutig geregelt. Hier greift dann allerdings Landesrecht, welches den Rechtsanspruch auf sieben Stunden durchgängig konkretisiert. Dennoch muss das Jugendamt “zwingend in der Bedarfsplanung das Thema von Kita-Plätzen mit Betreuungsumfängen von acht Stunden und mehr behandeln, um seiner Hinwirkungspflicht im Bereich der Ganztagesplätze für Kinder ab dem dritten Geburtstag bis zum Schuleintritt nachzukommen.” (Vgl. “Das rheinland-pfälzische Kita-Gesetz, Handbuch und Praxiskommentar, Burkhard/Roth).
Hierbei gilt außerdem: Der Platz muss tatsächlich zur Verfügung stehen und in Anspruch genommen werden können. Ein unterschriebener Betreuungsvertrag oder die theoretische Verfügbarkeit eines Kita-Platzes reicht nicht aus, um den Rechtsanspruch zu erfüllen.
Erfüllung des Rechtsanspruchs bei Schließtagen und Kürzungen der täglichen Betreuungszeit
Wie verhält es sich mit dem Rechtsanspruch im Falle von einzelnen Schließtagen oder häufigen Kürzungen der Betreuungszeiten?
Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung des Jugendamtes auch während den Ferienschließzeiten eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit anzubieten. Gilt dies auch bei einzelnen Schließtagen oder verkürzten Öffnungszeiten?
Auch hier muss wieder zwischen Kindern unter drei Jahren und Kindern über drei Jahren unterschieden werden. Für Kinder unter drei Jahren gilt: Sobald das Betreuungsangebot unter den individuellen Betreuungsbedarf fällt, ist der Rechtsanspruch nicht mehr erfüllt. Bei Kindern über drei Jahren ist der Rechtsanspruch noch gedeckt, wenn die Betreuungszeit die sieben Stunden erfüllt. Außer es wurde mittels Bescheid eine längere Betreuungszeit ausgewiesen, dann gilt der Rechtsanspruch als nicht mehr erfüllt, wenn dieser Platz durch die Schließzeiten nicht mehr vollumfänglich angeboten wird.
In entsprechenden Gesetzeskommentaren wird vereinzelt vertreten, dass es erwerbstätigen Eltern zugemutet werden kann, ihre eigene Planung auf kurzzeitige Schließungen einzustellen bzw. sich in diesen Fällen selbst eine Ersatzbetreuung zu organisieren. Dies setzt allerdings voraus, dass derartige kurzzeitige Unterbrechungen des Kita-Betriebs rechtzeitig bekannt gegeben werden. “Rechtzeitig” ist in diesem Falle nicht quantitativ definiert, es dürfte aber unstrittig sein, dass die Info am Abend davor oder gar am Morgen an der Kita-Tür nicht ausreichend Vorlaufzeit bedeutet.
Das DIJuF geht dagegen davon aus, dass Eltern nur in engen Grenzen verpflichtet sind, selbst für eine Ersatzbetreuung Sorge zu tragen oder ihre Arbeitszeiten an die personalbedingt gekürzten Öffnungszeiten der Kindertagesstätte anzupassen.
Diese Einschätzung dürfte auch das Empfinden vieler Eltern treffen: Wenn es gelegentlich, durch nicht vorhersehbare Umstände (z.B. eine Krankheitswelle), zu kurzfristigen Ausfällen kommt, ist das Verständnis und die Bereitschaft, auf den Betreuungsanspruch zu verzichten, oft sehr groß. Permanente Personalnöte führen allerdings auch bei berufstätigen Eltern zu Nöten und deuten auf strukturelle Unstimmigkeiten hin. Mit jeder kurzfristigen “Notbetreuung” sinkt auch das Verständnis der Eltern.
Im Rechtsgutachten des DIJuF finden sich ergänzend Informationen dazu, ob den Eltern Ersatzansprüche in Geld zustehen, wenn ihnen bei verringerten Öffnungszeiten oder Schließzeiten keine Ersatzbetreuung angeboten wird.
Fazit
Auch im Rechtsanspruch spiegelt sich die hohe Komplexität des Kita-Systems wieder. Die schlichte Reduzierung auf die Ansprüche aus dem rheinland-pfälzischen KiTa-Gesetzes greift aber insbesondere bei Kindern unter drei Jahren deutlich zu kurz. Die Bestrebung, Kita-Plätze grundsätzlich auf sieben Stunden Betreuungszeiten zu begrenzen, ist aus mehreren Gründen keine gute Lösung. Neben den zahlreichen rechtlichen Aspekten, die dagegen sprechen, würden sich Träger zudem selbst in Bedrängnis bringen. Bei regelmäßiger Arbeitszeit der pädagogischen Fachkräfte von 39 Stunden / Woche bedeutet eine Reduzierung auf 35 Stunden Kita-Öffnungszeiten nämlich eine Lücke bei der Personalkostenerstattung. Auch Kinder über drei Jahren haben ein Anrecht auf eine bedarfsgerechte Förderung in einer Kindertagesstätte, die über sieben Stunden hinaus gehen kann.
Erster Ansprechpartner bei einem nicht bedarfsgerechten Kita-Platz ist immer das zuständige Jugendamt, nicht die Leitung oder der Träger der Kita. Im Zweifel sollten sich betroffene Eltern rechtlich beraten lassen.
Quellen:
Stellungnahme des DIJuF zum Gesetzesentwurf der CDU
Rechtsgutachten des DIJuF
Praxiskommentar zum KiTa-Gesetz