VOLLVERSAMMLUNG & WAHL DES VORSTANDES DES KREISELTERNAUSSCHUSSES SÜW

Pressemitteilungen

Am Mitt­woch, 15.12.2021 ab 19:30 Uhr fin­det die Voll­ver­samm­lung und die Wahl des Vor­stan­des des Kreis­eltern­aus­schus­ses Süd­li­che Wein­stra­ße (KEA SÜW) in der Aula des Alfred-Gros­ser-Schul­zen­trums, Les­sing­stra­ße 24, 76887 Bad Bergza­bern, statt.

Auf der Tages­ord­nung ste­hen auch der Tätig­keits­be­richt des bis­he­ri­gen KEA-Vor­stan­des sowie die Wahl der zwei Dele­gier­ten und zwei Ersatz­de­le­gier­ten für den Lan­des­el­tern­aus­schuss RLP.

Die Voll­ver­samm­lung ist das höchs­te beschluss­fas­sen­de Gre­mi­um der Eltern­mit­wir­kung und besteht aus je zwei Dele­gier­ten der Eltern­ver­tre­tun­gen aller 74 Kitas (Tages­ein­rich­tun­gen) im Landkreis.

In den Vor­stand des Kreis­eltern­aus­schus­ses kön­nen alle Eltern gewählt wer­den, die ein Kind im Alter unter 14 Jah­ren und ihren Wohn­sitz im Land­kreis SÜW haben. In der Voll­ver­samm­lung nicht anwe­sen­de Eltern­tei­le sind wähl­bar und ihre Kan­di­da­tur ist zuzu­las­sen, wenn ihre Zustim­mung zur Kan­di­da­tur zuvor ange­zeigt wird. Jeder kann sich aber auch selbst vor Ort vor­schla­gen oder aber vor­schla­gen lassen.

Bei der Kreis­eltern­aus­schuss­wahl wer­den die aktu­ell gül­ti­gen Coro­na-Bestim­mun­gen berück­sich­tigt, des­halb wird sie (Stand 03.12.2021) von der Kreis­ver­wal­tung SÜW als Prä­senz­ver­an­stal­tung orga­ni­siert. Es gilt Mas­ken­pflicht und die Pflicht zur Kon­takt­er­fas­sung. Gemäß 29. CoBeL­VO wird auch die 3G-Regel ein­ge­führt wer­den, Details wer­den noch bekanntgegeben.

Wer Inter­es­se an einer Mit­wir­kung im KEA SÜW oder Rück­fra­gen zur Ver­an­stal­tung hat, kann sich ger­ne per E‑Mail an post@keasuew.de wenden.

EINLADUNG ZUR VOLLVERSAMMLUNG MIT WAHL DES VORSTANDES DES KREISELTERNAUSSCHUSSES SÜDLICHE WEINSTRASSE

Wahl

Das Jugend­amt des Land­krei­ses Süd­li­che Wein­stra­ße lädt herz­lich zur Eltern-Voll­ver­samm­lung mit Wahl des Vor­stan­des des Kreis­eltern­aus­schus­ses Süd­li­che Wein­stra­ße ein.

Datum : Mitt­woch, den 15.12.2021
Uhr­zeit: 19.30 Uhr
Ort: Aula / Alfred Gros­ser Schul­zen­trum, Les­sing­stra­ße 24, 76887 Bad Bergzabern

Die Voll­ver­samm­lung ist das höchs­te beschluss­fas­sen­de Gre­mi­um der Eltern­mit­wir­kung. Die Delegierten/Ersatzdelegierten wur­den in den kon­sti­tu­ie­ren­den Sit­zun­gen der ört­li­chen Eltern­aus­schüs­se der Kin­der­ta­ges­stät­ten im Land­kreis Süd­li­che Wein­stra­ße gewählt. In den Vor­stand des Kreis­eltern­aus­schus­ses sind alle Eltern wähl­bar („pas­si­ves Wahl­recht“), die ein Kind unter 14 Jah­ren mit gewöhn­li­chem Auf­ent­halt im Bezirk des Jugend­am­tes Süd­li­che Wein­stra­ße haben. Abwe­sen­de sind wähl­bar, wenn Sie ihre Kan­di­da­tur zuvor schrift­lich gegen­über dem Jugend­amt erklärt haben (jugendamt@suedliche-weinstrasse.de).

Das akti­ve Wahl­recht üben die auf ört­li­cher Kita-Ebe­ne gewähl­ten Dele­gier­ten bzw. Ersatz­de­le­gier­ten aus. Es wird auf die Lan­des­ver­ord­nung über die Eltern­mit­wir­kung in Tages­ein­rich­tun­gen der Kin­der­ta­ges­be­treu­ung (KiTa­GEMLVO) hin­ge­wie­sen.

Die voll­stän­di­ge Ein­la­dung inkl. Tages­ord­nung und Hygie­ne­hin­wei­se fin­den Sie im Amts­blatt des Land­krei­ses SÜW unter fol­gen­dem Button:

Soweit der offi­zi­el­le Ein­la­dungs­text der Kreis­ver­wal­tung SÜW. 


Ergän­zun­gen sei­tens des KEA SÜW:
- Gemäß der aktu­el­len 29. CoBeL­VO gilt nun auch die 3G-Regel bei der Ver­an­stal­tung am 15.12.2021.
- Seit 1.7.2021 ist der Rah­men der Voll­ver­samm­lung und KEA-Wahl für ganz Rhein­land-Pfalz detail­liert im Kita-Gesetz und der „Eltern­mit­wir­kungs­ver­ord­nung“ (KiTa­GEMLVO) vor­ge­schrie­ben. Die Orga­ni­sa­ti­on und Durch­füh­rung obliegt dem Kreis­ju­gend­amt. Für eine Online- oder Brief­wahl bzw. eine Ver­schie­bung gibt es lei­der kei­ne gesetz­li­che Grund­la­ge; es ist nur eine Prä­senz­ver­an­stal­tung mög­lich, die bis zum 15.12. durch­zu­füh­ren ist.
- Der KEA SÜW steht in die­ser beson­de­ren Zeit vor einem gewis­sen per­so­nel­len Umbruch. Eini­ge enga­gier­te aktu­el­le und ehe­ma­li­ge Mit­glie­der von Eltern­aus­schüs­sen und Eltern­in­itia­ti­ven haben bereits ihre Bereit­schaft zur Kan­di­da­tur erklärt. Wei­te­re Mit­wir­ken­de wer­den noch gesucht! Bei Inter­es­se ger­ne bei uns melden!

FAQ — Delegierte für den Kreiselternausschuss

Umfrage
Wer kann KEA-Delegierter werden?

Alle Eltern der die Tages­ein­rich­tung (Kita) besu­chen­den Kin­der kön­nen KEA-Dele­gier­te wer­den. (§ 2, § 6 Abs. 1 Satz 4 sowie § 9 Abs. 1 Satz 1 KiTaGEMLVO)

Wie viele KEA-Delegierte gibt es pro Tageseinrichtung?

Jeder Eltern­aus­schuss der in den Bedarfs­plan des ört­li­chen Trä­gers der öffent­li­chen Jugend­hil­fe (Kreis­ju­gend­amt) auf­ge­nom­me­nen Tages­ein­rich­tun­gen kann nach sei­ner Ent­schei­dung aus der Eltern­schaft der Tages­ein­rich­tung zwei Dele­gier­te und zwei Ersatz­de­le­gier­te (für den Ver­hin­de­rungs­fall) in die Voll­ver­samm­lung des Kreis­eltern­aus­schus­ses (KEA) ent­sen­den. (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KiTa­GEMLVO, Begrün­dung zu § 9 KiTaGEMLVO)

Wie lange dauert die Amtszeit der KEA-Delegierten?

Die Amts­zeit der KEA-Dele­gier­ten beträgt ein Jahr (Begrün­dung zu § 9 KiTa­GEM­V­LO). Eine erneu­te Benen­nung durch den Eltern­aus­schuss ist jedes Jahr möglich.

Wie läuft die Wahl der KEA-Delegierten ab?

Inner­halb eines Monats nach der Eltern­aus­schuss­wahl wer­den die zwei Dele­gier­ten und zwei Ersatz­de­le­gier­ten in der kon­sti­tu­ie­ren­den Sit­zung vom Eltern­aus­schuss aus der Eltern­schaft der Tages­ein­rich­tung benannt. Bei mehr Kan­di­da­ten als Plät­zen erfolgt die Wahl in gehei­mer Abstim­mung über Stimm­zet­tel mit einer Stim­me pro Eltern­aus­schuss­mit­glied. Die Kan­di­da­ten wer­den in der Rei­hen­fol­ge  der für sie abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men zu Dele­gier­ten und Ersatz­de­le­gier­ten benannt. Bei Stimm­gleich­heit erfolgt eine Stich­wahl. Soll­te es gleich vie­le oder weni­ger Kan­di­da­ten als Plät­ze geben, kann in einer offe­nen, ver­bun­de­nen Ein­zahl­wahl abge­stimmt wer­den. (§ 6 Abs. 1 KiTa­GEMLVO; Wahl­grund­sät­ze nach § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6, Abs. 4 und 5 KiTaGEMLVO)

Welche persönlichen Daten der KEA-Delegierten werden von wem an wen übermittelt und wozu werden sie genutzt?

Der Trä­ger der Tages­ein­rich­tung mel­det dem ört­li­chen Trä­ger der öffent­li­chen Jugend­hil­fe (Kreis­ju­gend­amt) Namen, Anschrift und Email-Adres­se der Dele­gier­ten und Ersatz­de­le­gier­ten zur Voll­ver­samm­lung des Kreis­eltern­aus­schus­ses. (§ 6 Abs. 5 KiTaGEMLVO)

Zur Erfül­lung der Auf­ga­ben des Kreis­eltern­aus­schus­ses stellt der ört­li­che Trä­ger der öffent­li­chen Jugend­hil­fe dem Vor­stand des Kreis­eltern­aus­schus­ses die o.g. Kon­takt­da­ten zur Ver­fü­gung. (§ 10 Abs. 5 KiTaGEMLVO)

Es bedarf kei­ner sepa­ra­ten Zustim­mung für die Über­mitt­lung der Daten durch die KEA-Delegierten.

Bemer­kung: Nach unse­rer Infor­ma­ti­on soll die Mel­dung der Dele­gier­ten bis zum 01.12.2021 an das Kreis­ju­gend­amt SÜW erfol­gen. Wenn bis dahin noch kein Eltern­aus­schuss gewählt oder kon­sti­tu­iert wur­de, kön­nen nach Aus­kunft des Lan­des­el­tern­aus­schus­ses auch die Dele­gier­ten vom bis­he­ri­gen Eltern­aus­schuss benannt wer­den. Nur ord­nungs­ge­mäß (und recht­zei­tig) gemel­de­te Dele­gier­te sind in der Voll­ver­samm­lung wahlberechtigt.

Wer bildet die Vollversammlung des Kreiselternausschusses, wie wird sie einberufen und wie oft kommt diese zusammen?

Die Gesamt­heit der KEA-Dele­gier­ten aller in den Bedarfs­plan auf­ge­nom­me­nen Tages­ein­rich­tun­gen im Land­kreis bil­den die Voll­ver­samm­lung des Kreis­eltern­aus­schus­ses und sind somit das höchs­te beschluss­fas­sen­de Gre­mi­um der Eltern­mit­wir­kung auf der Ebe­ne des ört­li­chen Trä­gers der öffent­li­chen Jugend­hil­fe (Kreis­ju­gend­amt). Im Land­kreis SÜW sind dies bei 74 Tages­ein­rich­tun­gen maxi­mal 148 Dele­gier­te (bzw. 148 Ersatz­de­le­gier­te für den Ver­hin­de­rungs­fall). Sie wird durch den öffent­li­chen Trä­ger der öffent­li­chen Jugend­hil­fe (Kreis­ju­gend­amt), 20% der Dele­gier­ten oder den Vor­stand des Kreis­eltern­aus­schus­ses ein­be­ru­fen. Sie kommt min­des­tens alle zwei Jah­re bis zum 15. Dezem­ber für die Wahl des KEA-Vor­stands zusam­men.

Welche Hauptaufgaben/Verpflichtungen und Rechte haben die KEA-Delegierten?

Die KEA-Dele­gier­ten haben die Haupt­auf­ga­ben, in einer (Präsenz-)Vollversammlungalle zwei Jah­re bis zum 15. Dezem­ber des Wahl­jah­res den Vor­stand des Kreis­eltern­aus­schus­ses zu wäh­len. Die Voll­ver­samm­lung hat das Recht, über die Grö­ße des Vor­stands zu ent­schei­den. (§ 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 KiTaGEMLVO)

Dar­über hin­aus sol­len die KEA-Dele­gier­ten Kon­takt­per­so­nen zwi­schen KEA-Vor­stand und Eltern­aus­schuss der Tages­ein­rich­tung sein und so den Kreis­eltern­aus­schuss bei der Erfül­lung sei­ner gesetz­li­chen Auf­ga­ben unter­stüt­zen. (Begrün­dung zu § 10 KiTaGEMLVO)

Auf Antrag von 20 % der KEA-Dele­gier­ten kann eine Voll­ver­samm­lung ein­be­ru­fen wer­den. Die KEA-Dele­gier­ten und der Vor­stand haben das Recht, Anträ­ge zu stel­len. In der Voll­ver­samm­lung hat jeder KEA-Dele­gier­te eine Stim­me. Beschlüs­se wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men gefasst (kei­ne Berück­sich­ti­gung der Ent­hal­tun­gen). (§ 9 Abs. 2 und 3 KiTaGEMLVO)

Wann und wo findet die nächste Wahl des KEA-Vorstands statt und wie werden die KEA-Delegierten und Kandidaten eingeladen?

Die Wahl des KEA-Vor­stands für den Kreis SÜW fin­det am 15.12.2021 um 19:30 Uhr vor­aus­sicht­lich als Prä­senz­ver­an­stal­tung statt. Der Ort wird noch bekannt­ge­ge­ben. Die offi­zi­el­le Ein­la­dung erfolgt über das Kreis­ju­gend­amt.
NACHTRAG: Aula des Alfred-Gros­ser-Schul­zen­trums, Les­sing­stra­ße 24, 76887 Bad Bergzabern

Bemer­kung: Recht­lich ist im Moment nur eine Prä­senz­ver­an­stal­tung mög­lich. Kurz­fris­ti­ge Ände­run­gen sind im Rah­men der hohen Inzi­denz­zah­len nicht auszuschließen.

Wer kann für den KEA-Vorstand kandidieren?

Alle Eltern von Kin­dern im tages­be­treu­ungs­fä­hi­gen Alter (d.h. unter 14 Jah­ren) mit gewöhn­li­chem Auf­ent­halt im Bezirk des ört­li­chen Trä­gers der öffent­li­chen Jugend­hil­fe (Kreis­ju­gend­amt) kön­nen für den KEA-Vor­stand kan­di­die­ren. In der Voll­ver­samm­lung nicht anwe­sen­de Eltern sind wähl­bar, wenn ihre Zustim­mung zur Kan­di­da­tur spä­tes­tens in der Voll­ver­samm­lung ange­zeigt wird. (§ 10 Abs. 3 KiTaGEMLVO)

Bemer­kung: Bei Inter­es­se an einer Mit­ar­beit ger­ne zuvor beim KEA SÜW melden.