KOSTENEXPLOSION BEI FREIEN TRÄGERN DURCH KITA-GESETZ?

Seit eini­gen Jah­ren ist es in aller Mun­de und auch regel­mä­ßig in der Pres­se zu lesen (z.B. hier): Durch das neue Kita-Gesetz sei die Finan­zie­rung der Kitas in frei­er Trä­ger­schaft nicht mehr leist­bar und ohne Eigen­an­teil des Trä­gers nicht mehr sicher­ge­stellt. Ins­be­son­de­re die gro­ßen frei­en Trä­ger, die Kir­chen, lei­den unter der Mehr­be­las­tung, die durch das neue Kita-Gesetz auf sie zu gekom­men sei. Die Fol­ge: Gebäu­de wer­den noch weni­ger instand gehal­ten als die Jah­re zuvor oder abge­ge­ben, es man­gelt an Aus­stat­tung für den Kita-All­tag und auch beim Per­so­nal wird häu­fig mit feh­len­der Finanz­kraft und aus­blei­ben­der Refi­nan­zie­rung argumentiert.

Unstrit­tig ist, dass das “neue” Kita-Gesetz, wel­ches 2019 ver­ab­schie­det wur­de, eini­ge Din­ge struk­tu­rell ver­än­dert hat. Die­se Ver­än­de­run­gen waren sicher, in Abhän­gig­keit der Per­spek­ti­ve, nicht alle posi­tiv. Doch was steckt im Detail dahin­ter, wenn man hört oder liest, durch das neue Kita-Gesetz sei­en die frei­en Trä­ger nun finan­zi­ell überlastet?

Die­ser Grund­satz ist aller­dings kei­ne Erfin­dung des Kita-Geset­zes. Bereits in der Fas­sung von 1990 (!) ist im Sozi­al­ge­setz­buch VIII (also auf bun­des­recht­li­cher Ebe­ne) defi­niert, wel­che Vor­aus­set­zun­gen ein frei­er Trä­ger der Jugend­hil­fe, also auch ein frei­er Kita-Trä­ger, erfül­len muss, um über­haupt als sol­cher aner­kannt wer­den zu kön­nen. Dort ist in § 74 Abs 1 unter den fünf genann­ten Aspek­ten auch wort­wört­lich die ange­mes­se­ne Eigen­leis­tung auf­ge­führt. Das Kita-Gesetz von 2019 über­nimmt somit ledig­lich eine fast 30 Jah­re alte For­mu­lie­rung des SGB VIII.

Wur­de der Eigen­an­teil des Trä­gers durch das Kita-Gesetz 2019 höher?

Um die­se Fra­ge beant­wor­ten zu kön­nen, muss man das Kita-Gesetz 1991 mit dem von 2019 ver­glei­chen. Das alte Gesetz ent­hielt kon­kre­te Zah­len­wer­te und Rege­lun­gen, wel­chen Anteil der Per­so­nal­kos­ten der Trä­ger als Eigen­leis­tung zu erbrin­gen hat. Die­se wur­den anhand der Ange­bots­struk­tur berech­net, betru­gen aber grund­sätz­lich für freie Trä­ger zwi­schen 10% und 12,5%. Geschul­det dem Umstand, dass die­se Vor­ga­ben als soge­nann­te “Soll-Vor­schrift” for­mu­liert waren, blieb dabei ein Ver­hand­lungs­spiel­raum zwi­schen Jugend­äm­tern und frei­en Trä­gern, sodass es viel­fäl­ti­ge indi­vi­du­el­le Rege­lun­gen gab. Zusätz­lich bestan­den “Neben­ver­ein­ba­run­gen” zwi­schen frei­en Trä­gern und den Gemein­den, die die Trä­ger zusätz­lich ent­las­te­ten. Mit dem Gesetz 2019 ent­fie­len also unver­bind­li­che Emp­feh­lun­gen. Das Bil­dungs­mi­nis­te­ri­um begrün­det dies in einem Fak­ten­pa­pier wie folgt:

Im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren zum Kita-Gesetz wur­de die Fra­ge der Fest­le­gung des Trä­ger­an­teils inten­siv dis­ku­tiert. Das Land hat­te ange­bo­ten, die Finan­zie­rungs­an­tei­le der kom­mu­na­len Spit­zen­ver­bän­de und frei­en Trä­ger lan­des­weit ein­heit­lich zen­tral zu regeln. Die Dis­kus­sio­nen mit den Betei­lig­ten haben aller­dings gezeigt, dass es nicht mög­lich war, sich auf eine lan­des­weit gül­ti­ge Höhe fest­zu­le­gen. Zum einen wur­den von den Betei­lig­ten die jewei­li­gen Beson­der­hei­ten der Trä­ger und unter­schied­li­chen Gege­ben­hei­ten vor Ort als Begrün­dung ange­führt, zum ande­ren der Ver­weis auf ein Fach­gut­ach­ten, das beson­ders die jewei­li­ge und indi­vi­du­el­le „Ange­mes­sen­heit“ eines Trä­ger­an­teils her­aus­strich. Aus die­sen Grün­den bil­det das Kita-Gesetz die schon damals übli­che Pra­xis ab, vor Ort einen spe­zi­fi­schen Trä­ger­an­teil festzulegen

Vie­le Kom­mu­nen tra­ten 2021 die Ver­hand­lun­gen über den Trä­ger­an­teil an die kom­mu­na­len Spit­zen­ver­bän­de (Gemein­de- und Städ­te­bund, KommZB) ab. Die­se soll­ten mit den Lan­des­ver­bän­den der frei­en Trä­ger eine lan­des­weit gül­ti­ge Rege­lung aus­han­deln. Die Ver­hand­lun­gen die­ser Spit­zen­ver­bän­de wur­den zunächst nach zwei Jah­ren als “ergeb­nis­los” been­det. Erst über ein Jahr spä­ter, im März 2024, wur­de dann eine zeit­lich befris­te­te Über­gangs­ver­ein­ba­rung ver­kün­det. Die­se Über­gangs­ver­ein­ba­rung hat­te Gül­tig­keit bis Ende 2024 und ist ohne eine Fol­ge­ver­ein­ba­rung aus­ge­lau­fen. Es besteht also wei­ter­hin Unsi­cher­heit dar­über, wie die Finan­zie­rung künf­tig gere­gelt wird. Die­se Situa­ti­on belas­tet Trä­ger und Kom­mu­nen glei­cher­ma­ßen — und erschwert eine ver­läss­li­che Pla­nung erheb­lich. Eine Ver­ein­ba­rung über die Ver­tei­lung der Kos­ten zu fin­den, ist aber wei­ter­hin die Auf­ga­be der Trä­ger und Kommunen.

Wie hoch sind die Per­so­nal­kos­ten der frei­en Trä­ger aktuell?

Unab­hän­gig der indi­vi­du­el­len Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen Kom­mu­ne und Trä­ger gewährt das Land Rhein­land-Pfalz Zuschüs­se zu den Per­so­nal­kos­ten in Höhe von 47,2%. Die­se umfas­sen die Ver­gü­tung selbst, tarif­li­che Son­der­leis­tun­gen, Sozi­al­ver­si­che­rung, zusätz­li­che Alters­vor­sor­ge und Fort­bil­dung des päd­ago­gi­schen Per­so­nals, der Fach­be­ra­tung sowie der Ange­stell­ten im Wirt­schafts­dienst (Küchen- und Rei­ni­gungs­kräf­te).
Auf­grund der über­gangs­wei­sen Rah­men­ver­ein­ba­rung gel­ten zudem aktu­ell fol­gen­de Regelungen:

  • Kirch­li­che Trä­ger erhal­ten 102,5% der Per­so­nal­kos­ten erstat­tet (99% Per­so­nal­kos­ten + 3,5% für sons­ti­ge not­wen­di­ge Kos­ten inkl. Ener­gie- und Heizkosten)
  • sons­ti­ge Freie Trä­ger erhal­ten 100% der Per­so­nal­kos­ten erstattet.

Die Dif­fe­renz zum Lan­des­an­teil über­nimmt der Trä­ger der öffent­li­chen Jugend­hil­fe, also das jewei­li­ge Jugend­amt des Land­krei­ses oder der Stadt. Dies umfasst auch ein­ge­setz­te Vertretungskräfte!

Und die Sachkosten?

Die Rege­lung im Kita-Gesetz von 1991 zu den Sach­kos­ten lau­te­te:
§14 — Die lau­fen­den Sach­kos­ten der Kin­der­ta­ges­stät­te sind vom Trä­ger der Kin­der­ta­ges­stät­te auf­zu­brin­gen. Lau­fen­de Sach­kos­ten im Sin­ne die­ses Geset­zes sind alle Auf­wen­dun­gen, die nicht Per­so­nal­kos­ten nach § 12 Abs. 1 sind.

Gleich­zei­tig galt — und gilt auch weiterhin‑, dass sich Gemein­den sowie Landkreise/Städte an den Betriebs­kos­ten einer Kita (inklu­si­ve Bau- und Aus­stat­tungs­kos­ten) betei­li­gen müs­sen. Eine Ver­än­de­rung der Grund­sys­te­ma­tik hat durch das Kita-Gesetz 2019 also nicht statt­ge­fun­den. Kon­kre­te Vor­ga­ben, wie hoch die­se Betei­li­gung aus­fal­len müs­se, gab es auch in der Ver­gan­gen­heit nicht.

Zusam­men­fas­send lässt sich also zum The­ma Sach­kos­ten fest­hal­ten, dass es kei­ne Ver­än­de­rung der Kos­ten­ver­tei­lung durch das Kita-Gesetz gab. Es ist und bleibt “Ver­hand­lungs­sa­che” zwi­schen Trä­ger, Gemein­de und Landkreis/Stadt wel­che Kos­ten von wem (mit)getragen werden.


Auch wenn für Eltern viel­leicht nicht ganz nach­voll­zieh­bar ist, war­um der Ent­fall einer Vor­ga­be zu sol­chen Pro­ble­men füh­ren kann, scheint es aus Sicht der Ver­ant­wort­li­chen auf kom­mu­na­ler sowie auf kirch­li­cher Sei­te den­noch eines zu sein. Dies ver­deut­licht eine kürz­lich ver­öf­fent­lich­te Stel­lung­nah­me der Trä­ger der öffent­li­chen Jugend­hil­fe der Pfalz sowie der evan­ge­li­schen und katho­li­schen Kir­che. Dort wird in der “Land­au­er Erklä­rung” for­mu­liert, dass die bestehen­de Geset­zes­la­ge zu erheb­li­chen Pro­ble­men vor Ort führt. Ein Effekt sei, dass die Trä­ger­viel­falt unter der nicht aus­kömm­li­chen Finan­zie­rung lei­det. Die­ses Argu­ment ist abso­lut nach­voll­zieh­bar. Wäh­rend die Kir­chen u.a. durch die Kir­chen­steu­er eine Ein­nah­me­quel­le haben, aus denen sie den Eigen­an­teil für den Betrieb einer Kita bereit­stel­len kön­nen, stellt sich die Fra­ge, wie ande­re, klei­ne­re freie Trä­ger die­sen auf­brin­gen sol­len. Das spie­gelt sich auch ganz deut­lich in der Trä­ger­struk­tur wie­der: 92,5 % der Kitas in Rhein­land-Pfalz sind in Trä­ger­schaft der Gemein­de oder der Kir­che (SÜW: 97,4%). Eine ech­te Viel­falt ist das nicht.

Quel­le: https://kita.rlp.de/fileadmin/kita/Service/Keyfacts/Dokumente/2024_Keyfacts_Tageseinrichtungen.pdf

Gestie­ge­ne Kos­ten tref­fen auf Sparkurs

Die all­ge­mei­nen Kos­ten­stei­ge­run­gen der ver­gan­ge­nen Jah­re sind ver­mut­lich nie­man­dem ent­gan­gen. Es dürf­te nach­voll­zieh­bar sein, dass die­se sich direkt und indi­rekt auch auf die Betriebs­kos­ten einer Kita aus­wir­ken. Die kom­mu­na­len Haus­hal­te ste­hen eben­falls mas­siv unter Druck, die finan­zi­el­le Aus­stat­tung reicht vie­ler­orts gera­de so für die Pflicht­auf­ga­ben. Wäh­rend die Kom­mu­nen zum Betrieb der Kitas ver­pflich­tet sind und kaum eine ande­re Mög­lich­keit haben, als die erfor­der­li­chen finan­zi­el­len Mit­tel für die Kitas bereit zu stel­len, set­zen die Kir­chen seit Jah­ren zusätz­lich den Rot­stift an. So hat­te das Bis­tum Spey­er bereits 2022 ange­kün­digt, 46% der Aus­ga­ben für Kitas ein­spa­ren zu wol­len. Die­ses Ziel soll unter ande­rem durch den Ver­kauf der teils maro­den Kita-Gebäu­de an die Gemein­den oder den Zusam­men­schluss der 230 Kitas im Bis­tum zu einem ein­zi­gen Trä­ger­ver­band erreicht werden.

Auch die evan­ge­li­sche Lan­des­kir­che der Pfalz geht ähn­li­che Wege. Unge­fähr auf die Hälf­te will man die Gesamt­aus­ga­ben bis 2035 redu­zie­ren. Hier­für ist eine mas­si­ve Struk­tur­re­form ange­dacht, die auch den Bereich der Kitas tref­fen wird. Ana­log zu dem Vor­bild der katho­li­schen Kita-gGmbH´s sol­len ab 2030 alle Kitas der Lan­des­kir­che unter einem gro­ßen Trä­ger­ver­band geführt wer­den. Das spart Per­so­nal und Verwaltungsstrukturen.

Ähn­li­che, durch­aus mög­li­che und sinn­vol­le Zusam­men­schlüs­se gemein­de­ei­ge­ner Kitas, z.B. durch kom­mu­na­le Zweck­ver­bän­de sind lei­der die Ausnahme.

Poli­ti­sche Unei­nig­keit darf nicht auf dem Rücken der Kin­der aus­ge­tra­gen werden!

Betrach­tet man die Argu­men­te der Trä­ger und Kom­mu­nen, sind die­se alle nach­voll­zieh­bar. Die öffent­li­chen Aus­ga­ben ken­nen seit Jah­ren nur einen Weg: Steil nach oben. Davon betrof­fen sind auch die Kos­ten für Kin­der- und Jugend­hil­fe. Die Kir­chen ste­hen durch stei­gen­de Kos­ten und sin­ken­de Ein­nah­men eben­falls vor gro­ßen Herausforderungen.

Zur Kom­ple­xi­tät des Kita-Sys­tems kom­men rechts­staat­li­che Grund­la­gen hin­zu, die oft­mals kei­ne ein­fa­chen Lösun­gen zulas­sen und weit über das Kita-Gesetz von RLP hin­aus gehen. Neben Sub­si­da­ri­täts- oder Kon­ne­xi­täts­prin­zip müs­sen bun­des­recht­li­che Rege­lun­gen, Selbst­ver­wal­tungs­pflicht der Kom­mu­nen, Trä­ger­au­to­no­mie und vie­les mehr berück­sich­tigt wer­den. Im Gegen­satz zur Schu­le gibt es im Kita-Bereich auch nicht “die eine” ver­ant­wort­li­che Per­son oder Behör­de. Die Auf­ga­ben und Ver­ant­wor­tun­gen sind breit verteilt.

Am Ende gibt es einen Per­so­nenen­kreis, dem all die­se kom­ple­xen Zusam­men­hän­ge völ­lig egal sind — die Kin­der. Sie brau­chen ein sta­bi­les Umfeld, in dem es auch den wich­tigs­ten Bezugs­per­so­nen in ihrem jun­gen Lebens­all­tag — Eltern und Kita-Per­so­nal — gut geht. Stän­di­ge Per­so­nal­not, Not­be­treu­ung und man­geln­de Aus­stat­tung ste­hen die­sem Zustand ent­ge­gen. Die Rah­men­be­din­gun­gen hier­für zu schaf­fen, kann nicht nur Auf­ga­be der ehren­amt­li­chen Bür­ger­meis­ter, der Kom­mu­nen und Trä­ger sein. Auch Land und Bund müs­sen ihren Bei­trag dazu leis­ten. Sub­si­dia­ri­täts­prin­zip bedeu­tet näm­lich auch, dass über­ge­ord­ne­te staat­li­che Ebe­nen ein­grei­fen, wenn die Mög­lich­kei­ten der Ebe­nen dar­un­ter nicht ausreichen.

Es ist also erfor­der­lich, dass sich die Ver­ant­wort­li­chen einig wer­den, und zwar auf allen (poli­ti­schen) Ebe­nen. Der Appell im Namen der Kin­der lau­tet: Fin­det end­lich eine Lösung, lie­be Erwachsene!

RECHTSANSPRUCH AUF KITA-PLATZ VON SIEBEN STUNDEN — MEHR NICHT?

Immer häu­fi­ger wer­den wir mit der Fra­ge kon­fron­tiert, wie viel Betreu­ungs­zeit den Kin­dern in rhein­land-pfäl­zi­schen Kitas denn zusteht. Im (mitt­ler­wei­le nicht mehr ganz so) neu­en Kita-Gesetz ist in §14 hier­zu fol­gen­des zu lesen: “[…] mon­tags bis frei­tags eine täg­li­che Betreu­ungs­zeit von regel­mä­ßig durch­gän­gig sie­ben Stun­den […]”.
Bei vie­len die­ser Anfra­gen han­delt es sich um Eltern, die ent­we­der auf­grund grund­sätz­lich nicht bedarfs­ge­rech­ter Betreu­ungs­zei­ten, wegen häu­fi­ger Kür­zung der Öff­nungs­zei­ten oder gar voll­stän­di­gen Schlie­ßun­gen der Kita im beruf­li­chen Kon­text in die Bre­douil­le gera­ten und das Gespräch mit den Ver­ant­wort­li­chen der Kita suchen. Sehr häu­fig erhal­ten die­se Eltern die sinn­ge­mä­ße Ant­wort: “Ihnen ste­hen ohne­hin nur sie­ben Stun­den zu, sei­en Sie doch froh, dass Sie nor­ma­ler­wei­se mehr Betreu­ung bekommen!” 

Aber ist das wirk­lich so?
Das Deut­sche Insti­tut für Jugend­hil­fe und Fami­li­en­recht (DIJuF) hat sich die­ser Fra­ge in einem Rechts­gut­ach­ten gewidmet.


Neben (bzw. über) dem Rechts­an­spruch aus dem Kita-Gesetz RLP besteht ein bun­des­recht­li­cher Anspruch, der im Kin­der- und Jugend­hil­fe­ge­setz (SGB VIII) for­mu­liert ist. Bereits im Jah­re 1996 wur­de im §24 SGB VIII fest­ge­hal­ten, dass alle Kin­der ab dem voll­ende­ten drit­ten Lebens­jahr Anspruch auf eine bedarfs­ge­rech­te För­de­rung in einer Kin­der­ta­ges­stät­te haben. Seit dem 1. August 2013 gilt die­ser Rechts­an­spruch auch für alle Kin­der ab dem voll­ende­ten ers­ten Lebens­jahr.
Dort ist u.a. zu lesen, dass ein Kind “bis zur Voll­endung des drit­ten Lebens­jah­res Anspruch auf früh­kind­li­che För­de­rung in einer Tages­ein­rich­tung oder in Kin­der­ta­ges­pfle­ge” hat. “Der Umfang der täg­li­chen För­de­rung rich­tet sich nach dem indi­vi­du­el­len Bedarf.”

Für Kin­der bis drei Jah­re gilt also unein­ge­schränkt, dass der ein­klag­ba­re Rechts­an­spruch über die 7 Stun­den des KiTa-Geset­zes hin­aus geht und sich nach den Betreu­ungs­wün­schen der Eltern rich­tet, ohne dass ein indi­vi­du­el­ler Betreu­ungs­be­darf gel­tend gemacht wer­den müss­te — auch nicht mit­tels einer Beschei­ni­gung über die Arbeits­zei­ten der Eltern.
Die Gren­ze für die­sen Bedarf ist das Kin­des­wohl. In der Recht­spre­chung ist aner­kannt, dass eine Fremd­be­treu­ung bis zu 9 Stun­den täg­lich unbe­dingt noch mit dem Kin­des­wohl ver­ein­bar ist. Aber auch für Betreu­ung bis zu zehn Stun­den müss­te eine Ableh­nung fun­diert begrün­det werden.

Für Kin­der ab drei Jah­ren ist im SGB VIII der zeit­li­che Umfang der Betreu­ung nicht ein­deu­tig gere­gelt. Hier greift dann aller­dings Lan­des­recht, wel­ches den Rechts­an­spruch auf sie­ben Stun­den durch­gän­gig kon­kre­ti­siert. Den­noch muss das Jugend­amt “zwin­gend in der Bedarfs­pla­nung das The­ma von Kita-Plät­zen mit Betreu­ungs­um­fän­gen von acht Stun­den und mehr behan­deln, um sei­ner Hin­wir­kungs­pflicht im Bereich der Ganz­ta­ges­plät­ze für Kin­der ab dem drit­ten Geburts­tag bis zum Schul­ein­tritt nach­zu­kom­men.” (Vgl. “Das rhein­land-pfäl­zi­sche Kita-Gesetz, Hand­buch und Pra­xis­kom­men­tar, Burkhard/Roth).
Hier­bei gilt außer­dem: Der Platz muss tat­säch­lich zur Ver­fü­gung ste­hen und in Anspruch genom­men wer­den kön­nen. Ein unter­schrie­be­ner Betreu­ungs­ver­trag oder die theo­re­ti­sche Ver­füg­bar­keit eines Kita-Plat­zes reicht nicht aus, um den Rechts­an­spruch zu erfüllen.

Erfül­lung des Rechts­an­spruchs bei Schließ­ta­gen und Kür­zun­gen der täg­li­chen Betreu­ungs­zeit
Wie ver­hält es sich mit dem Rechts­an­spruch im Fal­le von ein­zel­nen Schließ­ta­gen oder häu­fi­gen Kür­zun­gen der Betreu­ungs­zei­ten?
Grund­sätz­lich besteht eine Ver­pflich­tung des Jugend­am­tes auch wäh­rend den Feri­en­schließ­zei­ten eine ander­wei­ti­ge Betreu­ungs­mög­lich­keit anzu­bie­ten. Gilt dies auch bei ein­zel­nen Schließ­ta­gen oder ver­kürz­ten Öff­nungs­zei­ten?
Auch hier muss wie­der zwi­schen Kin­dern unter drei Jah­ren und Kin­dern über drei Jah­ren unter­schie­den wer­den. Für Kin­der unter drei Jah­ren gilt: Sobald das Betreu­ungs­an­ge­bot unter den indi­vi­du­el­len Betreu­ungs­be­darf fällt, ist der Rechts­an­spruch nicht mehr erfüllt. Bei Kin­dern über drei Jah­ren ist der Rechts­an­spruch noch gedeckt, wenn die Betreu­ungs­zeit die sie­ben Stun­den erfüllt. Außer es wur­de mit­tels Bescheid eine län­ge­re Betreu­ungs­zeit aus­ge­wie­sen, dann gilt der Rechts­an­spruch als nicht mehr erfüllt, wenn die­ser Platz durch die Schließ­zei­ten nicht mehr voll­um­fäng­lich ange­bo­ten wird.
In ent­spre­chen­den Geset­zes­kom­men­ta­ren wird ver­ein­zelt ver­tre­ten, dass es erwerbs­tä­ti­gen Eltern zuge­mu­tet wer­den kann, ihre eige­ne Pla­nung auf kurz­zei­ti­ge Schlie­ßun­gen ein­zu­stel­len bzw. sich in die­sen Fäl­len selbst eine Ersatz­be­treu­ung zu orga­ni­sie­ren. Dies setzt aller­dings vor­aus, dass der­ar­ti­ge kurz­zei­ti­ge Unter­bre­chun­gen des Kita-Betriebs recht­zei­tig bekannt gege­ben wer­den. “Recht­zei­tig” ist in die­sem Fal­le nicht quan­ti­ta­tiv defi­niert, es dürf­te aber unstrit­tig sein, dass die Info am Abend davor oder gar am Mor­gen an der Kita-Tür nicht aus­rei­chend Vor­lauf­zeit bedeu­tet.
Das DIJuF geht dage­gen davon aus, dass Eltern nur in engen Gren­zen ver­pflich­tet sind, selbst für eine Ersatz­be­treu­ung Sor­ge zu tra­gen oder ihre Arbeits­zei­ten an die per­so­nal­be­dingt gekürz­ten Öff­nungs­zei­ten der Kin­der­ta­ges­stät­te anzu­pas­sen.
Die­se Ein­schät­zung dürf­te auch das Emp­fin­den vie­ler Eltern tref­fen: Wenn es gele­gent­lich, durch nicht vor­her­seh­ba­re Umstän­de (z.B. eine Krank­heits­wel­le), zu kurz­fris­ti­gen Aus­fäl­len kommt, ist das Ver­ständ­nis und die Bereit­schaft, auf den Betreu­ungs­an­spruch zu ver­zich­ten, oft sehr groß. Per­ma­nen­te Per­so­nal­nö­te füh­ren aller­dings auch bei berufs­tä­ti­gen Eltern zu Nöten und deu­ten auf struk­tu­rel­le Unstim­mig­kei­ten hin. Mit jeder kurz­fris­ti­gen “Not­be­treu­ung” sinkt auch das Ver­ständ­nis der Eltern.

Im Rechts­gut­ach­ten des DIJuF fin­den sich ergän­zend Infor­ma­tio­nen dazu, ob den Eltern Ersatz­an­sprü­che in Geld zuste­hen, wenn ihnen bei ver­rin­ger­ten Öff­nungs­zei­ten oder Schließ­zei­ten kei­ne Ersatz­be­treu­ung ange­bo­ten wird. 

Fazit
Auch im Rechts­an­spruch spie­gelt sich die hohe Kom­ple­xi­tät des Kita-Sys­tems wie­der. Die schlich­te Redu­zie­rung auf die Ansprü­che aus dem rhein­land-pfäl­zi­schen KiTa-Geset­zes greift aber ins­be­son­de­re bei Kin­dern unter drei Jah­ren deut­lich zu kurz. Die Bestre­bung, Kita-Plät­ze grund­sätz­lich auf sie­ben Stun­den Betreu­ungs­zei­ten zu begren­zen, ist aus meh­re­ren Grün­den kei­ne gute Lösung. Neben den zahl­rei­chen recht­li­chen Aspek­ten, die dage­gen spre­chen, wür­den sich Trä­ger zudem selbst in Bedräng­nis brin­gen. Bei regel­mä­ßi­ger Arbeits­zeit der päd­ago­gi­schen Fach­kräf­te von 39 Stun­den / Woche bedeu­tet eine Redu­zie­rung auf 35 Stun­den Kita-Öff­nungs­zei­ten näm­lich eine Lücke bei der Per­so­nal­kos­ten­er­stat­tung. Auch Kin­der über drei Jah­ren haben ein Anrecht auf eine bedarfs­ge­rech­te För­de­rung in einer Kin­der­ta­ges­stät­te, die über sie­ben Stun­den hin­aus gehen kann. In wie fern ein Betreu­ungs­um­fang über sie­ben Stun­den hin­aus auch ein­klag­bar, muss im Zwei­fel im Ein­zel­fall geprüft wer­den. Denn auch das Rechts­gut­ach­ten des DIJuF ist erst­ein­mal “nur” eine juris­ti­sche Mei­nung von vielen. 

Ers­ter Ansprech­part­ner bei einem nicht bedarfs­ge­rech­ten Kita-Platz ist immer das zustän­di­ge Jugend­amt, nicht die Lei­tung oder der Trä­ger der Kita. Im Zwei­fel soll­ten sich betrof­fe­ne Eltern recht­lich bera­ten lassen.

Quel­len:

Stel­lung­nah­me des DIJuF zum Geset­zes­ent­wurf der CDU
Rechts­gut­ach­ten des DIJuF
Pra­xis­kom­men­tar zum KiTa-Gesetz

VORRÜBERGEHENDE BELEGUNG VON U2-PLÄTZEN MIT Ü2-KINDERN BIS ENDE 2028 MÖGLICH

Newsletter

In sei­nem aktu­el­len Rund­schrei­ben teilt das Lan­des­ju­gend­amt mit, dass die Über­gang­re­ge­lung zur vor­über­ge­hen­den Bele­gung von U2-Plät­zen mit Ü2-Kin­dern bis Ende 2028 ver­län­gert wurde.

Grund­sätz­lich gilt: Voll­endet ein Kind das zwei­te Lebens­jahr hat es einen Rechts­an­spruch auf einen bei­trags­frei­en Ü2-Platz. Hier­für muss ent­spre­chend ein sol­cher Ü2-Platz in der Kita frei sein. Ist dies nicht der Fall, müss­te das Kind in der Theo­rie mit dem zwei­ten Geburts­tag die Kita ver­las­sen. In der Pra­xis ist daher im Rah­men der Bedarfs­pla­nung zu beach­ten, dass für jedes U2-Kind, wel­ches in der Kita auf­ge­nom­men wird, auch ein Ü2-Platz vor­ge­hal­ten wird. Ins­be­son­de­re dort, wo die Anzahl der Kin­der die Platz­ka­pa­zi­tä­ten erreicht (oder über­steigt), führt das in der Regel dazu, dass kei­ne U2-Plät­ze ange­bo­ten wer­den können. 

Die­se Über­gangs­re­ge­lung ist lei­der kein Garant dafür, dass mehr U2-Plät­ze ent­ste­hen, kann aber im Ein­zel­fall eine mög­li­che Lösungs­op­ti­on sein, um die Auf­nah­me eines U2-Kin­des zu ermöglichen.

Das Rund­schrei­ben steht hier zum Down­load zur Verfügung: