32. CoBeLVO – ÄNDERUNGEN FÜR KITAS

Mit der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung gehen wenige Neuerungen einher. Kurz zusammengefasst gilt seit 18. März folgendes:

Maskenpflicht

  • Keine Maskenpflicht mehr für Hortkinder sowie deren Betreuungspersonen
  • Maskenpflicht in der Hol- und Bringsituation, sofern diese in Innenräumen stattfindet, für alle
  • Bei längerem Aufenthalt in der Kita (z.B. bei Eingewöhnungen, Elterngesprächen, etc) gilt 3G oder Maskenpflicht. Dies bedeutet, dass auch nicht genesene oder vollständig immunisierte Eltern sich in der Einrichtung aufhalten dürfen, wenn sie einen tagesaktuellen Test vorweisen können oder eine Maske tragen. Bei der pädagogischen Interaktion in der Eingewöhnung darf die Maske kurzzeitig abgenommen werden.

Organisatorische Maßnahmen

Organisatorische Maßnahmen zur Kontaktreduzierung (Bildung von Betreuungskohorten, Einschränkungen von Betreuungszeiten, etc) können noch bis 2. April getroffen werden. Die Rückkehr zu regulären Strukturen (z.B. offenes Betreuungskonzept) kann organisatorisch und pädagogisch eine Herausforderung darstellen. Daher soll hier im Sinne der Kinder behutsam vorgegangen und Rücksicht auf mögliche Übergangszeiten genommen werden. Einschränkungen der Betreuungszeiten sollen dann nicht mehr stattfinden. Aufgrund von Personalausfällen ist dies jedoch auch weiterhin im Rahmen des regulären Maßnahmenplans unabhängig der Corona-Regelungen immer möglich.

Elternversammlungen / Elternausschusswahlen

Bis zum 18. März 2022 waren die Vorstands- und Delegiertenwahlen in den
Vollversammlungen der Kreis- und Stadtelternausschüsse ausgesetzt. Diese sind nun
wieder möglich und unverzüglich nachzuholen. Es gilt dabei 3G. Wahlen müssen zwingend in Präsenz stattfinden!

Absonderungspflichten

Grundsätzlich müssen sich Minderjährige, die als Hausstandsangehörige oder enge
Kontaktpersonen einzustufen sind, nicht mehr in Absonderung begeben. Für den Kontakt in der Kita gilt allerdings weiterhin die Regelung, dass bei auftreten eines positiven Falls in der Betreuungskohorte alle nicht geimpften/genesenen Kinder abgesondert werden müssen und sich an Tag 1 nach dem Kontakt freitesten können.

Im aktuellen Rundschreiben des Landesjugendamtes wird auf alle diese Regelungen näher eingegangen.


Hier finden sie die 32. Corona-Bekämpfungsverordnung

https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/Verordnungen/32._CoBeLVO/220317_32_CoBeLVO_001.pdf