32. CoBeLVO — ÄNDERUNGEN FÜR KITAS

Mit der aktu­el­len Coro­na-Bekämp­fungs­ver­ord­nung gehen weni­ge Neue­run­gen ein­her. Kurz zusam­men­ge­fasst gilt seit 18. März folgendes:

Maskenpflicht

  • Kei­ne Mas­ken­pflicht mehr für Hort­kin­der sowie deren Betreuungspersonen
  • Mas­ken­pflicht in der Hol- und Bring­si­tua­ti­on, sofern die­se in Innen­räu­men statt­fin­det, für alle
  • Bei län­ge­rem Auf­ent­halt in der Kita (z.B. bei Ein­ge­wöh­nun­gen, Eltern­ge­sprä­chen, etc) gilt 3G oder Mas­ken­pflicht. Dies bedeu­tet, dass auch nicht gene­se­ne oder voll­stän­dig immu­ni­sier­te Eltern sich in der Ein­rich­tung auf­hal­ten dür­fen, wenn sie einen tages­ak­tu­el­len Test vor­wei­sen kön­nen oder eine Mas­ke tra­gen. Bei der päd­ago­gi­schen Inter­ak­ti­on in der Ein­ge­wöh­nung darf die Mas­ke kurz­zei­tig abge­nom­men werden.

Organisatorische Maßnahmen

Orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men zur Kon­takt­re­du­zie­rung (Bil­dung von Betreu­ungs­ko­hor­ten, Ein­schrän­kun­gen von Betreu­ungs­zei­ten, etc) kön­nen noch bis 2. April getrof­fen wer­den. Die Rück­kehr zu regu­lä­ren Struk­tu­ren (z.B. offe­nes Betreu­ungs­kon­zept) kann orga­ni­sa­to­risch und päd­ago­gisch eine Her­aus­for­de­rung dar­stel­len. Daher soll hier im Sin­ne der Kin­der behut­sam vor­ge­gan­gen und Rück­sicht auf mög­li­che Über­gangs­zei­ten genom­men wer­den. Ein­schrän­kun­gen der Betreu­ungs­zei­ten sol­len dann nicht mehr statt­fin­den. Auf­grund von Per­so­nal­aus­fäl­len ist dies jedoch auch wei­ter­hin im Rah­men des regu­lä­ren Maß­nah­men­plans unab­hän­gig der Coro­na-Rege­lun­gen immer möglich.

Elternversammlungen / Elternausschusswahlen

Bis zum 18. März 2022 waren die Vor­stands- und Dele­gier­ten­wah­len in den
Voll­ver­samm­lun­gen der Kreis- und Stadt­el­tern­aus­schüs­se aus­ge­setzt. Die­se sind nun
wie­der mög­lich und unver­züg­lich nach­zu­ho­len. Es gilt dabei 3G. Wah­len müs­sen zwin­gend in Prä­senz stattfinden!

Absonderungspflichten

Grund­sätz­lich müs­sen sich Min­der­jäh­ri­ge, die als Haus­stands­an­ge­hö­ri­ge oder enge
Kon­takt­per­so­nen ein­zu­stu­fen sind, nicht mehr in Abson­de­rung bege­ben. Für den Kon­takt in der Kita gilt aller­dings wei­ter­hin die Rege­lung, dass bei auf­tre­ten eines posi­ti­ven Falls in der Betreu­ungs­ko­hor­te alle nicht geimpften/genesenen Kin­der abge­son­dert wer­den müs­sen und sich an Tag 1 nach dem Kon­takt frei­tes­ten können.

Im aktu­el­len Rund­schrei­ben des Lan­des­ju­gend­am­tes wird auf alle die­se Rege­lun­gen näher eingegangen. 


Hier fin­den sie die 32. Corona-Bekämpfungsverordnung

https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/Verordnungen/32._CoBeLVO/220317_32_CoBeLVO_001.pdf