KEA SÜW FÜHRT ELTERNBEFRAGUNG DURCH

Online-Umfrage zum Thema

Bedarfsplanung

Mit Inkrafttreten des neuen Kita-Gesetzes gewann die Bedarfsplanung in den Kitas deutlich an Relevanz, da sich die Bedarfsmeldungen der Eltern direkt auf die möglichen Betreuungszeiten sowie das in der Kita vorhandene Personal auswirken. Um ein realistisches Bild der aktuellen Situation aus Sicht der Eltern zu erhalten, führt der Kreiselternausschuss Südliche Weinstraße eine kurze Umfrage unter den Eltern durch.

Die Teilnahme dauert maximal 5 Minuten und ist bis zum 16. Mai möglich.

Wir freuen uns auf eine möglichst zahlreiche Teilnahme!

CORONA-UPDATE ZUM 1. MAI

Mit dem rundschreiben Nr. 25/2022 teilt das LAndesjugendamt folgendes Mit:

Aus gegebenen Anlass möchten wir über wichtige Änderungen der Corona-Regelungen informieren, aus denen sich auch Änderungen für den Kita-Bereich ergeben. Mit Blick auf Hygienestandards und den Gesundheitsschutz bleibt es – auch abseits der Pandemie – weiterhin wichtig, eigenverantwortlich und im Sinne anderer zu handeln. Dies gilt insbesondere für Personen, die Erkältungs- bzw. Krankheitssymptome zeigen, die die Kita nicht besuchen sollten. In diesem Zusammenhang wird das sogenannte „Schnupfenpapier“ überarbeitet. Auch die Masken können freiwillig weitergetragen werden.

Es ergeben sich folgende Änderungen:

1. Anpassung der Absonderungs-Verordnung RLP ab dem 1. Mai 2022

Ab dem 1. Mai gilt nicht mehr, dass sich Kinder und Personal (sofern sie nicht geimpft oder genesen waren) bei Auftreten eines Corona-Falls in der Einrichtung als Kontaktperson in Absonderung begeben müssen. Folglich entfällt auch die Freitestung.

Diese Anpassung folgt den allgemeinen Regelungen zu „Kontaktpersonen“ und Infizierten in Rheinland-Pfalz, wonach sich nur noch infizierte Personen in Absonderung begeben müssen.

Wenn Sie oder Ihr Kind also einen positiven Test haben, müssten Sie sich für mindestens 5 Tage absondern. Die Absonderung endet dann automatisch, wenn für mindestens 48 Stunden am Stück keine typischen Symptome mehr vorhanden waren. Eine Freitestung ist nicht mehr vorgesehen.

Es entfallen für die Eltern alle Pflichten, Test- oder Immunnachweise der Kinder gegenüber der Einrichtung vorzulegen; diese können auch im Rahmen des Hausrechts der Träger nicht eingefordert werden. Eine Absonderung von Kontaktpersonen und auch von Hausstandsangehörigen entfällt für alle.

2. Melde- und Informationspflichten

Die Kita-Leitung bzw. Kindertagespflegeperson hat auch weiterhin die Pflicht, Sie als Eltern und Sorgeberechtigte zu informieren, wenn ein Infektionsfall in der Kita auftritt. Da die Kinder aus einer Gruppe, in der ein Fall aufgetreten ist, aber nicht mehr abgesondert werden müssen, kann die Information aber auch auf den außerhalb von Corona üblichen Wegen (z.B. Aushang in der Kita) bekannt gegeben werden und Sie müssen Ihr Kind auch nicht frühzeitig aus der Kita abholen.

3. Sonstige Maßnahmen

Die Testmöglichkeiten im Rahmen des „Testens für alle“ bleiben zunächst bestehen und können entsprechend auf freiwilliger Basis genutzt werden. Die für das Testangebot maßgebliche Coronavirus-Testverordnung des Bundes hat nach aktuellem Stand eine Laufzeit bis Ende Juni 2022.

Nach dem Wegfall der Maskenpflicht seit Anfang April 2022 können Träger der Kitas prüfen, ob und gegebenenfalls für welche Konstellationen sie über ihr Hausrecht eine Maskenpflicht (z. B. für die Besuchenden) regeln.

Die Maßgaben gelten für die Kindertagespflege entsprechend. Selbstverständlich können alle Personen weiterhin eine Maske tragen, wenn sie dies möchten. Auch wird seit Anfang April bereits wieder in den in der Betriebserlaubnis vorgesehenen Konzepten gearbeitet. Um möglichen Fragen vorzubeugen, möchten wir jedoch festhalten: Es kann in den Einrichtungen vorkommen, dass beispielsweise aufgrund von Krankheitsausfällen nicht genug Personal zur Betreuung aller Kinder zur Verfügung steht. In diesen Fällen greift weiterhin der sog. Maßnahmeplan jeder Einrichtung, der ebenfalls mit Einschränkungen der Betreuungszeiten einhergehen kann. Maßnahmenpläne bestehen unabhängig von pandemiebedingten Regelungen und sind selbstverständlich weiterhin zulässig und in Abhängigkeit von der Situation sogar verpflichtend anzuwenden.

CORONA-UPDATE

Mit dem Rundschreiben Nr. 21/2022 teilt das Landesjugendamt Neuerung zu folgenden Themen mit:

Maskenpflicht
Die vom Land angeordnete Maskenpflicht in der Bring- und Holsituation entfällt ab 3. April.
Darüber hinaus können die Träger prüfen, ob und gegebenenfalls für welche
Konstellationen sie beispielsweise für Externe über ihr Hausrecht eine Maskenpflicht regeln wollen.
Hinweis: Hygienemaßnahmen, die die Betreuung über die Landesregelung hinaus einschränken, dürfen nicht mit dem Hausrecht begründet werden!

Testpflichten
Für alle ungeimpften und nicht genesenen Jugendlichen und Erwachsenen, die sich über die Bring- und Holsituation hinaus in den Innenräumen der Kita aufhalten, galt noch bis einschließlich 2. April 2022 auf Grundlage der Corona-Bekämpfungsverordnung, dass sie entweder einen aktuellen Testnachweis erbringen oder durchgängig eine Maske tragen mussten. Das galt neben dem Personal auch für Sie als Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte, wenn Sie Ihr Kind beispielsweise bei der Eingewöhnung begleiten. Diese Nachweis – oder Maskenpflicht entfällt seit dem 3. April 2022 sowohl für das Personal als auch für alle Besucherinnen und Besucher der Kita.
Die Tests aufgrund eines Infektionsfalls in der Kita sind weiterhin erforderlich.

Absonderungspflicht
Grundsätzlich müssen sich Minderjährige, die als Hausstandsangehörige oder enge Kontaktpersonen einzustufen sind, nicht mehr in Absonderung begeben. Diese Regelung gilt aber nur für Kinder, die nicht selbst infiziert sind. Für Kontakte in der Kita bleiben die bisherigen Regelungen bestehen: Tritt ein Fall in der Kita auf, müssen alle Kinder der Betreuungskohorte in 10-tägige Absonderung, können sich aber bereits am ersten Tag nach dem letzten Kontakt „freitesten“.

Feste Kohorten mit ggf. Einschränkung Betreuungsangebot
Einschränkungen der Betreuungszeiten sollen nicht mehr stattfinden. Von der Konzeption abweichende organisatorische Maßnahmen, die der Kontaktreduzierung dienen, können aufgehoben werden. Dabei können organisatorische und pädagogische Herausforderungen auftreten. Manche Kinder kennen vielleicht noch gar keine offenen Konzepte und müssen behutsam an diese gewöhnt werden. Bitte haben Sie Verständnis, wenn mit Rücksicht auf die Kinder die Übergangszeit ggf. etwas länger dauern sollte.

Einschränkungen der Betreuungszeiten im Rahmen des Maßnahmenplans bei Personalausfällen sind unabhängig von pandemiebedingten Regelungen und weiterhin zulässig und zu berücksichtigen.

Durchführung von Elternversammlungen und Elternausschusswahlen
Sämtliche Testpflichten im Bereich der Elternversammlungen entfallen. Elternversammlungen und Elternausschusswahlen sind damit ohne coronabedingte Einschränkungen möglich. Auch eine landesseitig angeordnete Maskenpflicht oder „3G-Regelung“ gibt es hier nicht.

Testmöglichkeiten
Die Testmöglichkeiten im Rahmen des „Testens für Alle“ bleiben über den 31.
März 2022 hinaus bestehen und können entsprechend genutzt werden.

Kindertagespflege
Die unter Absatz 1 bis 3 und 6 genannten Punkte gelten analog auch für die Kindertagespflege.

Das Rundschreiben des LSJV finden Sie unter folgendem Link:

Rundschreiben des LSJV zu (LJA Nr. /2020) (rlp.de)


ZUSÄTZLICHE INFORMATION AUS DEM RUNDSCHREIBEN NR 20/2022 DES LSJV

Im Rundschreiben 20/2022 an die Träger und Beschäftigten
von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen teilt das LSJV folgendes mit:

Einsatz von Vertretungskräften gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KiTaGAVO
Seit 16. März 2020 darf die Maximalzeit zum Einsatz von Vertretungskräften in der Kindertagesbetreuung überschritten werden. Auf Grund der an vielen Stellen weiterhin herausfordernden Situation in den Einrichtungen hat das Ministerium für Bildung entschieden, die Aussetzung der „Maximalzeitregelung“ zum Einsatz von Vertretungskräften (vgl. zuletzt in § 14 Abs. 4 der 32. Corona-BekämpfungsVO) über den 2. April 2022 hinaus weiter umzusetzen.
Die Aussetzung wird im Vorgriff auf die entsprechende Änderung der KiTaGAVO nahtlos bis zum Ablauf des 31. März 2023 weitergeführt.

Das entsprechende Rundschreiben finden Sie unter folgendem Link:

Rundschreiben des LSJV zu (LJA Nr. /2020) (rlp.de)