CORONA-UPDATE

Mit dem Rund­schrei­ben Nr. 21/2022 teilt das Lan­des­ju­gend­amt Neue­rung zu fol­gen­den The­men mit:

Mas­ken­pflicht
Die vom Land ange­ord­ne­te Mas­ken­pflicht in der Bring- und Hol­si­tua­ti­on ent­fällt ab 3. April.
Dar­über hin­aus kön­nen die Trä­ger prü­fen, ob und gege­be­nen­falls für wel­che
Kon­stel­la­tio­nen sie bei­spiels­wei­se für Exter­ne über ihr Haus­recht eine Mas­ken­pflicht regeln wol­len.
Hin­weis: Hygie­ne­maß­nah­men, die die Betreu­ung über die Lan­des­re­ge­lung hin­aus ein­schrän­ken, dür­fen nicht mit dem Haus­recht begrün­det werden!

Test­pflich­ten
Für alle unge­impf­ten und nicht gene­se­nen Jugend­li­chen und Erwach­se­nen, die sich über die Bring- und Hol­si­tua­ti­on hin­aus in den Innen­räu­men der Kita auf­hal­ten, galt noch bis ein­schließ­lich 2. April 2022 auf Grund­la­ge der Coro­na-Bekämp­fungs­ver­ord­nung, dass sie ent­we­der einen aktu­el­len Test­nach­weis erbrin­gen oder durch­gän­gig eine Mas­ke tra­gen muss­ten. Das galt neben dem Per­so­nal auch für Sie als Eltern oder sons­ti­ge Erzie­hungs­be­rech­tig­te, wenn Sie Ihr Kind bei­spiels­wei­se bei der Ein­ge­wöh­nung beglei­ten. Die­se Nach­weis — oder Mas­ken­pflicht ent­fällt seit dem 3. April 2022 sowohl für das Per­so­nal als auch für alle Besu­che­rin­nen und Besu­cher der Kita.
Die Tests auf­grund eines Infek­ti­ons­falls in der Kita sind wei­ter­hin erforderlich.

Abson­de­rungs­pflicht
Grund­sätz­lich müs­sen sich Min­der­jäh­ri­ge, die als Haus­stands­an­ge­hö­ri­ge oder enge Kon­takt­per­so­nen ein­zu­stu­fen sind, nicht mehr in Abson­de­rung bege­ben. Die­se Rege­lung gilt aber nur für Kin­der, die nicht selbst infi­ziert sind. Für Kon­tak­te in der Kita blei­ben die bis­he­ri­gen Rege­lun­gen bestehen: Tritt ein Fall in der Kita auf, müs­sen alle Kin­der der Betreu­ungs­ko­hor­te in 10-tägi­ge Abson­de­rung, kön­nen sich aber bereits am ers­ten Tag nach dem letz­ten Kon­takt “frei­tes­ten”.

Fes­te Kohor­ten mit ggf. Ein­schrän­kung Betreu­ungs­an­ge­bot
Ein­schrän­kun­gen der Betreu­ungs­zei­ten sol­len nicht mehr statt­fin­den. Von der Kon­zep­ti­on abwei­chen­de orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men, die der Kon­takt­re­du­zie­rung die­nen, kön­nen auf­ge­ho­ben wer­den. Dabei kön­nen orga­ni­sa­to­ri­sche und päd­ago­gi­sche Her­aus­for­de­run­gen auf­tre­ten. Man­che Kin­der ken­nen viel­leicht noch gar kei­ne offe­nen Kon­zep­te und müs­sen behut­sam an die­se gewöhnt wer­den. Bit­te haben Sie Ver­ständ­nis, wenn mit Rück­sicht auf die Kin­der die Über­gangs­zeit ggf. etwas län­ger dau­ern sollte.

Ein­schrän­kun­gen der Betreu­ungs­zei­ten im Rah­men des Maß­nah­men­plans bei Per­so­nal­aus­fäl­len sind unab­hän­gig von pan­de­mie­be­ding­ten Rege­lun­gen und wei­ter­hin zuläs­sig und zu berücksichtigen.

Durch­füh­rung von Eltern­ver­samm­lun­gen und Eltern­aus­schuss­wah­len
Sämt­li­che Test­pflich­ten im Bereich der Eltern­ver­samm­lun­gen ent­fal­len. Eltern­ver­samm­lun­gen und Eltern­aus­schuss­wah­len sind damit ohne coro­nabe­ding­te Ein­schrän­kun­gen mög­lich. Auch eine lan­des­sei­tig ange­ord­ne­te Mas­ken­pflicht oder „3G-Rege­lung“ gibt es hier nicht.

Test­mög­lich­kei­ten
Die Test­mög­lich­kei­ten im Rah­men des „Tes­tens für Alle“ blei­ben über den 31.
März 2022 hin­aus bestehen und kön­nen ent­spre­chend genutzt werden.

Kin­der­ta­ges­pfle­ge
Die unter Absatz 1 bis 3 und 6 genann­ten Punk­te gel­ten ana­log auch für die Kindertagespflege.

Das Rund­schrei­ben des LSJV fin­den Sie unter fol­gen­dem Link:

Rund­schrei­ben des LSJV zu (LJA Nr. /2020) (rlp.de)


ZUSÄTZLICHE INFORMATION AUS DEM RUNDSCHREIBEN NR 20/2022 DES LSJV

Im Rund­schrei­ben 20/2022 an die Trä­ger und Beschäf­tig­ten
von Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen und Kin­der­ta­ges­pfle­ge­per­so­nen teilt das LSJV fol­gen­des mit:

Ein­satz von Ver­tre­tungs­kräf­ten gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KiTaG­AVO
Seit 16. März 2020 darf die Maxi­mal­zeit zum Ein­satz von Ver­tre­tungs­kräf­ten in der Kin­der­ta­ges­be­treu­ung über­schrit­ten wer­den. Auf Grund der an vie­len Stel­len wei­ter­hin her­aus­for­dern­den Situa­ti­on in den Ein­rich­tun­gen hat das Minis­te­ri­um für Bil­dung ent­schie­den, die Aus­set­zung der „Maxi­mal­zeit­re­ge­lung“ zum Ein­satz von Ver­tre­tungs­kräf­ten (vgl. zuletzt in § 14 Abs. 4 der 32. Coro­na-Bekämp­fungs­VO) über den 2. April 2022 hin­aus wei­ter umzu­set­zen.
Die Aus­set­zung wird im Vor­griff auf die ent­spre­chen­de Ände­rung der KiTaG­AVO naht­los bis zum Ablauf des 31. März 2023 weitergeführt.

Das ent­spre­chen­de Rund­schrei­ben fin­den Sie unter fol­gen­dem Link:

Rund­schrei­ben des LSJV zu (LJA Nr. /2020) (rlp.de)